Vollzug des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG); Aufnahme des Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 300 am Hirtenweg 15 in die Denkmalliste - Teil A: Baudenkmäler - Landkreis München;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 20.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 20.09.2021 ö beschließend 10

Sachverhalt

Bauort: Hirtenweg 15, Grundstück Fl.Nr. 300 (Grundstücksgröße = 1.648 m²)
Planbereich: qualifizierter Bebauungsplan B 16, Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung und Abstandsflächensatzung;

Aufgrund der Anregung der Eigentümerfamilie hat das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege das Wohnhaus am Hirtenweg 15 in seiner Denkmaleigenschaft geprüft. Das Wohnhaus liegt im rückwärtigen Grundstücksteil, im straßennahmen Bereich ist im Jahre 2002 eine Doppelhausbebauung realisiert worden. Das Wohnhaus wurde 1910 nach Entwurf des Architekturbüros Oscar Strelin´s Nachfolger errichtet. Bauherr war der Komponist August Reuß. 
Das Gebäude ist ein eingeschossiger Mansardsatteldachbau über einem herausstehenden Sockelgeschoss. Mit Erkern, Vorbauten und Zwerchhäusern ist der Baukörper aufgelockert. Die Giebel sind verschindelt bzw. mit Zierfachwerk versehen. 

Die Denkmaleigenschaft begründet sich nach Vorgabe des Art. 1 BayDSchG, wenn Sachen oder Teile aus vergangener Zeit sind und deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Die baulichen Anlagen und Anlagenteile stammen aus vergangener Zeit. Ebenso hat das Gebäude als Wohnhaus des Komponisten August Reuß geschichtliche und künstlerische Bedeutung, aufgrund dessen liegt die Erhaltung des Objekts im Interesse der Allgemeinheit. 

Mit Schreiben vom 18.08.2021 wird die Eintragung des Baudenkmals im Benehmen mit der Gemeinde gem. Art .2 Abs. 1 BayDSchG vorgenommen. Der Gemeinde wird Gelegenheit unter Firstsetzung bis 15. November 2021 gegeben, sachliche Ergänzungen oder Korrekturen dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege mitzuteilen. Seitens des Landesamtes werden nur fachlich begründete Hinweise berücksichtigt, die sich auf die Denkmaleigenschaft beziehen. Einwendungen die sich gegen die Folgen der erkannten Denkmaleigenschaft richten, sind erst in einem Genehmigungs- bzw. denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren zu würdigen. Dabei wäre der Bebauungsplan B 16 heranzuziehen und zu berücksichtigen in dessen Planbereich das Wohnhaus liegt. Dieser ist jedoch erst viele Jahre nach Errichtung des Wohnhauses ausgelegt und erlassen worden (1990). Ferner entspricht das Wohnhaus in kaum einem Punkt den späteren Festsetzungen des Bebauungsplan B16 (1990). Als Altbestands ist es aktuell und dann auch in Zukunft bestandsgeschützt. 
Abschließend wird festgestellt, dass die Gemeinde Grünwald keine sachlichen Ergänzungen oder Korrekturen zur Eintragung des Wohnhauses am Hirtenweg 15 als Baudenkmal mitteilt. Daher wird empfohlen das Benehmen ohne Einwendungen nach Art. 2 BayDSchG herzustellen. 

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Benehmen gem. Art. 2 BayDSchG zur Aufnahme des Wohnhauses mit Garage am Hirtenweg 15 in Grünwald in die Denkmalliste als Baudenkmal ohne Ergänzungen und Hinweise herzustellen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 15.10.2021 11:57 Uhr