Bauort: Portenlängerstraße 6, Größe = 1.520 m²
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung, Baumschutzverordnung;
GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Der Antragssteller begehrt die Genehmigung zur Errichtung von zwei Einfamilienhaus-Villen in E+1+D-Bebauung (Villa 1) und E+D-Bebauung (Villa 2) mit einem Mansardenwalmdach (52°, DG kein Vollgeschoss), zwei Doppelgaragen und einem Pool.
Das Maß der baulichen Nutzung (GFZ 0,22; GRZ 0,18) bezüglich der Grund- und Geschossflächenzahl mit der Hauptnutzung wird eingehalten. Durch die notwendige Zufahrt zum hinterliegenden Grundstücksteil (Villa 1), ist eine Befreiung von der Grundfläche mit den Nebenanlagen erforderlich. Eine Situierung der geplanten Gebäude in den Süd-West-Bereich des Grundstückes steht aus Sicht der Verwaltung nicht im Verhältnis. Aufgrund der wasserdurchlässigen Ausführung sollte einer Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen um 56 m² für die Zufahrt zum rückwärtigen Gebäude zugestimmt werden. Die erteilte Ausnahme bewegt sich innerhalb der 70%igen Überschreitung und sollte daher ausnahmsweise für diesen Einzelfall befürwortet werden. Anerkennend wird auch auf die extensive Dachbegrünung auf den beiden Doppelgargen hingewiesen.
Das Bauvorhaben fügt sich gemäß § 34 BauGB hinsichtlich Geschossigkeit und mit der geplanten Wandhöhe von 6,90 m nicht in die unmittelbar vorhandene Umgebungsbebauung ein. Das Geviert wird von flächiger Bebauung geprägt, darunter sind zwar einzelne höhere Bauvorhaben, die jedoch im Sichtbezug keine Wirkung entfalten. Die Nachbarbebauung sollte daher als Höhenbezugsfall hinsichtlich Wandhöhe mit 6,66 m herangezogen werden. Es wird empfohlen die Planung dahingehend zu korrigieren.
Die Wand-, First- und Kniestockhöhe entsprechen der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung.
Mit dem geplanten Giebel auf der Gebäudesüdseite (Villa 1) wird die zulässige Wandhöhe mit 1,49 m überschritten. Hier sollte wie in ähnlich gelagerten Fällen einer Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung zugestimmt werden.
Auf der Gebäudenordseite (Villa 1) ist eine ausnahmsweise zulässige Abgrabung vorgesehen – da hier die Ausnahmetatbestände eingehalten werden, sollte diese Ausnahme befürwortet werden.
Die weiteren Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Die Einfriedung ist entsprechend den Vorgaben der Ortsgestaltungsatzung auszuführen.
Die Abstandsflächen gemäß der Satzung werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird anhand der geplanten Doppelgaragen ausreichend erbracht.
Schützenswerter Baumbestand wird nicht berührt. Der Freiflächen-/Baumbestandsplan liegt zur Beurteilung im gemeindlichen Umweltamt.