Bauort: Portenlängerstraße 6, Größe = 1.520 m²
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung, Baumschutzverordnung;
GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Der Antragssteller begehrt die Genehmigung zur Errichtung von zwei Einfamilienhaus-Villen in E+1+D-Bebauung (Villa 1) und E+D-Bebauung (Villa 2) mit einem Mansardenwalmdach (52°, DG kein Vollgeschoss), zwei Doppelgaragen und einem Pool.
Das Maß der baulichen Nutzung (GFZ 0,22; GRZ 0,18) bezüglich der Grund- und Geschossflächenzahl bei Villa 2 wird sowohl mit der Hauptnutzung als auch mit den Nebenanlagen eingehalten. Durch die notwendige Zufahrt zum hinterliegenden Grundstücksteil, ist eine Befreiung von der Grundfläche mit den Nebenanlagen bei Villa 1 erforderlich. Anerkennend wird auch auf die extensive Dachbegrünung auf den beiden Doppelgargen hingewiesen.
Das Bauvorhaben fügt sich gemäß § 34 BauGB hinsichtlich Geschossigkeit und mit der geplanten Wandhöhe von 4,10 m und einer Firsthöhe von 8,27 m (Villa 2) in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.
Die Wand-, First- und Kniestockhöhe entsprechen der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung.
Mit den vier geplanten Giebeln auf der Gebäudenord-/ost-/süd- und -westseite (Villa 2) wird die zulässige Wandhöhe mit max. 1,80 m überschritten. Hier sollte wie in ähnlich gelagerten Fällen einer Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung zugestimmt werden.
Auf der Gebäudenordseite (Villa 2) ist eine ausnahmsweise zulässige Abgrabung vorgesehen – da hier die Ausnahmetatbestände eingehalten werden, sollte diese Ausnahme befürwortet werden.
Die weiteren Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Die Einfriedung ist entsprechend den Vorgaben der Ortsgestaltungsatzung auszuführen.
Die Abstandsflächen gemäß der Satzung werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird anhand der geplanten Doppelgaragen ausreichend erbracht.
Schützenswerter Baumbestand wird nicht berührt. Der Freiflächen-/Baumbestandsplan liegt zur Beurteilung im gemeindlichen Umweltamt.