Tekturantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 634/3 an der Muffatstraße 5;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 15.11.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 15.11.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

Bauort: Muffatstraße 5, Grundstück Fl. Nr. 634/3 (Grundstücksgröße = 1.902 m²)
Planbereich: Baulinienplan 65 B 11, Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Abstandsflächensatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung

GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Zum gegenständlichen Bauvorhaben wurde zwischenzeitlich eine Baugenehmigung erteilt, die eine Dreifachgarage zur Parkierung vorsieht. Ursprünglich war für den mittlerweile genehmigten Bauantrag eine Tiefgarage vorgesehen, für die eine Befreiung von der Einhaltung der Grundfläche mit den Nebenanlagen im umfangreichen Maße nicht befürwortet wurde. 

Der Bauwerber hat daraufhin die Planung entsprechend rechtlichen Vorgaben der Gemeinde abgeändert, um zumindest eine Baugenehmigung für das Wohnhaus an sich zu erhalten. 

Mit der nun vorliegenden Tektur – Änderung Parkierung von Dreifachgarage zu Tiefgarage - soll ein einklagbarer Titel in Form eines Ablehnungsbescheides (durch die Baugenehmigungsbehörde = Landratsamt München) erwirkt werden, um hier den Rechtsweg gehen zu können. 

Von Seiten der Verwaltung stellt sich der Sachverhalt nicht anders dar, als dies in der ganz ursprünglichen Planung der Fall war. In der bestehenden Genehmigung ist bereits eine Befreiung von der Grundfläche mit den Nebenanlagen um ca. 187 m² erteilt worden. Diese insbesondere für die erforderliche Zufahrt über den Hammerstil zum rückwärtigen Grundstück. Hiermit war der übliche Befreiungsrahmen der Gemeinde Grünwald bereits vollumfänglich ausgeschöpft. 

Eine darüber hinaus gehende Befreiung um weitere ca. 136 m ² (insgesamt dann 323 m²) von der Einhaltung der Grundfläche mit den Nebenanlagen sollte nicht befürwortet werden. Die Gemeinde hat sich zuletzt immer klar gegen die übermäßige Unterbauung von Grundstücken positioniert. Hieraus mündet auch die geplante Änderung des Bebauungsplanes Nr. B 35 hinsichtlich der vollen Einstufung von Unterbauungen als Grundfläche Nebenanlage ohne jegliche Vergünstigung durch etwaige Überbauungen. 
Folgerichtig ist der Bauantrag im Rahmen des gemeindlichen Einvernehmens abzulehnen. Eine Befreiung von der Einhaltung der Grundfläche mit den Nebenanlagen sollte nicht befürwortet werden. 

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Tekturantrag Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage – hier: Errichtung einer Tiefgarage – nicht herzustellen

Eine Befreiung mit einer weiteren Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen wird nicht befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

Abstimmungsbemerkung
GR- Mitglied Schmidt gibt zu Protokoll, er stimme gegen die Versagung des Einvernehmens, da derartige Befreiungen für die Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen in der Vergangenheit üblicherweise befürwortet wurden.

Datenstand vom 30.12.2021 08:46 Uhr