Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Kleingarage im UG auf dem Grundstück Fl. Nr. 604/89; 597/64 am Reinweg 2;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 15.11.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 15.11.2021 ö beschließend 10

Sachverhalt

Bauort: Fl. Nr. 604/89, Reinweg 2; (Grundstücksgröße = 1.543 m² + 1.501 m² = 3.044 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, 35 B 17 v. 01.07.1918, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Abstandsflächensatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


Das Baugrundstück soll zur Bebaubarkeit mit dem direkt östlich angrenzenden Grundstück verschmolzen werden. Beide Grundstücke befinden sich im Eigentum der Antragsteller. Nur das östliche Anwesen ist mit zwei Wohnhäusern bebaut. Die Bauherrenschaft möchte nun auf dem westlichen Grundstück ein Einfamilienhaus in E+1 Bebauung errichten, während der Bauphase aber nicht aus Grünwald weg- bzw. aus dem Bestandsgebäude auf dem Baugrundstück ausziehen. Es wird garantiert, dass der Altbestand (das westliche der beiden bestehenden Häuser) umgehend nach Umzug abgerissen wird. Die Notwendigkeit des Abbruchs besteht aufgrund des nicht ausreichenden Maßes der baulichen Nutzung für alle drei Gebäude – trotz geplanter Verschmelzung der Grundstück Fl. Nr. 597/64 und 604/89.

Folgende Inhalte dienen der Sicherung des Abbruchs nach Errichtung des Neubaus: 

  • Bedingung im Baugenehmigungsbescheid, dass ca. 3 Monate nach Nutzungsaufnahme des Neubaus das Altgebäude abgerissen werden muss. 
  • Hinterlegung einer Bankbürgschaft 
  • Die Befreiung von der Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung wird im Baugenehmigungsbescheid zeitlich befristet erteilt. 

In Grünwald kam ein solcher Fall bisher noch nicht vor, lt. Landratsamt München ist es nach Rücksprache aber übliche und bekannte Vorgehensweise. 

Die Prüfung des Bauantrages erfolgt demnach unter Annahme des bereits erfolgten Abbruchs des Altbestandes. 

Das Vorhaben fügt sich nach § 34 BauGB in die vorhandene Umgebungsbebauung ein. 

Das Maß der baulichen Nutzung wird sowohl mit der Hauptnutzung als auch der Nebennutzung eingehalten. 

Auf der Gebäudenordseite ist eine Abgrabung geplant. Diese hält die Ausnahmetatbestände der Ortsgestaltungssatzung ein. Eine Abweichung sollte daher befürwortet werden. 
Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten. 

Die Abstandsflächensatzung wird eingehalten.

Schützenswerter Baumbestand wird nach Aussage des gemeindlichen Umweltamtes nur minimal tangiert. Die doppelstämmige Buche an der Straße ist nach Begutachtung aufgrund diverser Faulstellen nicht erhaltenswert. 
Im Bereich des Kronentraufbereichs der Esche muss in Handschachtung gegraben werden, um die dort vorhandenen Wurzen zu schützen. 

Stellplatznachweis wird mittels Tiefgarage erbracht. 

Nachbarunterschriften liegen noch nicht vor. 

Das Bauvorhaben ist genehmigungsfähig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Kleingarage im UG unter folgender Bedingung herzustellen: 

  • Im Baugenehmigungsbescheid ist als Bedingung mitaufzunehmen, dass das Bestandsgebäude Reinweg 2 innerhalb von drei Monaten nach Nutzungsaufnahme des Neubaus abgerissen werden muss. Hierzu ist eine Bankbürgschaft zu hinterlegen. Außerdem ist die Befreiung von der Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung zeitlich zu befristen. 

Einer Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung wird ausnahmsweise unter Bezugnahme auf die zeitliche Befristung zugestimmt. 

Eine Abweichung wegen Errichtung einer Abgrabung auf der Gebäudenordseite wird ausnahmsweise befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 30.12.2021 08:46 Uhr