Bauort: Gabriel-von-Seidl-Straße 55, Größe = 3.415 m²
Planbereich: Baulinienplan 65 B11, Bebauungsplan Nr. B 35, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung, Baumschutzverordnung;
GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Die Antragssteller begehren die Genehmigung zum Neubau einer Villa in E+1+D-Bebauung mit einem Mansardenwalmdach (45°, DG kein Vollgeschoss), einer Garage und einem Pool.
Der Baulinienplan von 1911 setzt lediglich eine 5,00m Baugrenze (vorne an der Gabriel-von-Seidl-Straße) fest, welche durch das geplante Bauvorhaben eingehalten wird.
Das Bauvorhaben fügt sich gemäß § 34 BauGB hinsichtlich Geschossigkeit und mit der geplanten Wandhöhe von 7,95 m in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.
Das Maß der baulichen Nutzung (GFZ 0,15; GRZ 0,12) bezüglich der Grund- und Geschossflächenzahl mit der Hauptnutzung wird gut eingehalten. Durch die geplante Zufahrtsituation ist eine Befreiung von der Grundfläche mit den Nebenanlagen erforderlich. Aufgrund der wasserdurchlässigen Ausführung sollte einer Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen um ca. 50 m² für die Zufahrt zugestimmt werden. Die erteilte Ausnahme bewegt sich innerhalb der 70%igen Überschreitung und sollte daher befürwortet werden.
Die Wand-, First- und Kniestockhöhe entsprechen der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung.
Mit den geplanten Giebeln auf der Gebäudesüd-/nord- und -westseite wird die zulässige Wandhöhe inkl. Attika um 2,15 m überschritten. Dies ist auf ein maximales Maß von 1,80m zu reduzieren. Einer Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung sollte bis zu einer Höhe von max. 1,80m (inkl. Attika) zugestimmt werden.
Auf der Gebäudenordseite ist eine ausnahmsweise zulässige Abgrabung vorgesehen – da hier die Ausnahmetatbestände eingehalten werden, sollte diese Ausnahme befürwortet werden.
Die weiteren Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Die Einfriedung ist entsprechend den Vorgaben der Ortsgestaltungsatzung auszuführen.
Die Abstandsflächen gemäß der Satzung werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird anhand der geplanten Vierfachgarage ausreichend erbracht.
Der Freiflächen-/Baumbestandsplan liegt zur Beurteilung im gemeindlichen Umweltamt.