Bebauungsplan Nr. B 47 - Zeillerstraße 5; Erneute öffentliche Auslegung gemäß §§ 12 und 13a sowie § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB; Abwägung der eingegangenen Anregungen; Satzungsbeschluss;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 28.07.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 28.07.2015 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat zuletzt in seiner öffentlichen Sitzung am 24.02.2015 die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. B 47 beschlossen. Der Ausschuss für Planung und Entwicklung hat in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 15.07.2015 Beschlussempfehlungen an den Gemeinderat abgegeben, die dieser wie nachfolgend behandelt hat:

Die öffentliche Auslegung wurde fristgerecht bekanntgemacht, der Bebauungsplan lag in der Zeit vom 11.05.2015 bis einschließlich 11.06.2015 zu jedermanns Einsicht im Rathaus öffentlich aus.

Die in der vorgenannten Auslegungsfrist vorgebrachten Anregungen wurden vom beauftragten Planungsbüro Goergens + Miklautz planerisch und von Rechtsanwalt, Herrn Geislinger rechtlich gewürdigt. 

Nachdem nunmehr die maßgeblichen verfahrensrechtlichen Schritte abgehandelt wurden und die eingereichten Anregungen lediglich redaktioneller oder hinweislicher Art waren, ist davon auszugehen, dass der Bebauungsplan jetzt die sogenannte Planreife besitzt. 

Folgende Schreiben sind eingegangen:

A) Schreiben der Träger öffentlicher Belange                          (mit / ohne Anregungen):

Landratsamt München                                                        mit Anregungen
Baurecht, Denkmalschutz und Raumordnungsrecht
München, Schreiben vom 09.06.2015

Landratsamt München                                                        mit Anregungen
Naturschutz, Forstrecht und Landwirtschaftsrecht
München, Schreiben vom 15.06.2015

Landeshauptstadt München                                                mit Anregungen
München, Schreiben vom 12.06.2015

Regierung von Oberbayern                                                ohne Anregungen
München, Schreiben vom 06.05.2015

Staatliches Bauamt Freising                                                ohne Anregungen
München, Schreiben vom 16.05.2015

Wasserwirtschaftsamt München                                                mit Anregungen
München, Schreiben vom 10.06.2015

Bayerischer Landesverein für Heimatpflege e.V.                        ohne Anregungen
München, Schreiben vom 04.05.2015

Gemeinde Straßlach-Dingharting                                                ohne Anregungen
Straßlach, Schreiben vom 04.05.2015

Amt für Ernährung, Landwirtschaft, und Forsten                        ohne Anregungen
Abteilung Forsten 1
E-Mail, Schreiben vom 22.05.2015

Isartalverein e.V.                                                                ohne Anregungen
München, Schreiben vom 13.05.2015

Bayernwerk AG, Netzcenter Taufkirchen                                        ohne Anregungen
Taufkirchen, Schreiben vom 03.06.2015



B) Von Privatpersonen sind keine Schreiben eingegangen



C) Gesamtbeschluss


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A) Schreiben der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt München
Baurecht, Denkmalschutz und Raumordnungsrecht
München, Schreiben vom 09.06.2015

1. In der Planzeichnung wurden die Vermaßungen der Stützmauer beim Fußweg (zur nordwestlichen Geltungsbereichsgrenze) geändert. Die Maßzahlen sind jetzt aus der Planzeichnung nicht mehr eindeutig ablesbar. Die Vermaßungen sollten daher wie in der Planfassung vom 22.07.2014 dargestellt werden.

Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss:
Der redaktionellen Anregung wird entsprochen. Der Planverfasser wird beauftragt, die Vermaßung lesbarer darzustellen.

Abstimmungsergebnis: 24 : 0 Stimmen


2. In Festsetzung A.5.7, letzter Absatz ist nach dem Wort „Nebenanlagen" der Eintrag in der Klammer (jetzt: "A Fehler! Verweisquelle...") zu berichtigen; vgl. Planfassung vom 22.07.2014.

Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss:
Der redaktionellen Anregung wird entsprochen. Der Planverfasser wird beauftragt, den Querverweis zu berichtigen.

Abstimmungsergebnis: 24 : 0 Stimmen


3. Bei Festsetzung A.12.1 ist das fehlende Planzeichen wieder zu ergänzen, vgl. Planfassung vom 22.07.2014

Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss:
Der Anregung wird entsprochen. Der Planverfasser wird beauftragt den technischer Fehler zu beheben und das verlorengegangene Planzeichen in der Satzung wieder zu ergänzen.

Abstimmungsergebnis: 24 : 0 Stimmen


4. Der aus dem Geotechnischen Gutachten vom 24.02.2015 übernommene Satz „Die Lage und Art der Versickerungs- und Rückhalteeinrichtungen sind im B-Plan wie hier beschrieben festzusetzen." sollte aus Festsetzung A.13.11 herausgenommen werden, da die entsprechenden Festsetzungen in A.13.11 aufgenommen wurden.

Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss:
Der redaktionellen Anregung wird entsprochen. Der Planverfasser wird beauftragt die Festsetzung A 13.11 wie oben stehend zu ändern, an der Planung ändert sich hierdurch nichts.

Abstimmungsergebnis: 24 : 0 Stimmen


5. Die Festsetzung A.15.4 sollte an die geänderten Angaben in der saP vom 24.02.2015 angepasst werden. Statt „z.B. Natriumdampflampen" müsste es „z.B. LED-Lampen" lauten, da diese laut Punkt 2.1, Maßnahme S 3, letzter Absatz, nach dem derzeitigen Stand der Technik Beleuchtungskörper sind, die nur eine geringe Anlockwirkung auf Insekten und Fledermäuse ausüben.

Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss:
Der Anregung wird entsprochen. Der Planverfasser wird beauftragt, Festsetzung  A 15.4 wie oben stehend zu überarbeiten. Die Grundzüge der Planung und materielles Planungsrecht sind hierdurch nicht betroffen.

Abstimmungsergebnis: 24 : 0 Stimmen


Zur Grünordnung und zum Immissionsschutz erfolgt keine Äußerung. Sofern das Sachgebiet Naturschutz noch eine Stellungnahme abgibt, wird diese nachgereicht.

Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 

Abstimmungsergebnis: 24 : 0 Stimmen





Landratsamt München
Naturschutz, Forstrecht und Landwirtschaftsrecht
München, Schreiben vom 15.06.2015

Berichtigung zur Begründung, Ziffer 2.15, 2. Absatz:
Erste Fällungen von Bäumen, ca. 30 Bäume, fanden im April 2009 statt. (Speicherdatum Fotoaufnahmen 21.4.2009 und 11.5.2009).

Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss:
Der redaktionellen Anregung wird entsprochen. Der Planverfasser wird beauftragt, Punkt 2.15, 2. Absatz der Begründung wie oben stehend zu überarbeiten.

Abstimmungsergebnis: 24 : 0 Stimmen


In der Satzung 15.4, im 2. Absatz sollte das Beispiel „(z.B. Natriumdampf) gestrichen und stattdessen auf die saP verwiesen werden. Die saP stellt außerdem fest, dass das Beleuchtungskonzept erst mit Bauantrag näher geplant und die Störungsarmut damit erst mit Bauantrag nachgewiesen werden kann. Dies ist bei Bauantrag zu beachten.

Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss:
Es wird auf den Beschlussvorschlag zu Punkt 5 des Schreibens des LRA (Baurecht) vom 09.06.2015 verwiesen, wonach der Begriff "Natriumdampf" durch den Begriff "LED-Lampen" ersetzt wird, wie dies der saP entspricht. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das Beleuchtungskonzept Sache des Bauantrags ist. Eine weitere Änderung der Satzung ist daher nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis: 24 : 0 Stimmen


Ergänzende Information zur insektenfreundlichen Beleuchtung:
Wenn Natriumdampflampen Verwendung finden sollten, gilt die Empfehlung nur für „Niederdrucklampen", nicht für „Hochdrucklampen". Entscheidend sind jedoch das Lichtspektrum und die Lichtstärke. LEDs schnitten in Studien gut ab (vgl. SaP), allerdings gibt es auch LEDs mit unterschiedlichen Lichtstärken und Spektren. Die warm-weiße Variante der LED schneidet in Tests bezüglich der Insekten gut ab, nicht allerdings LEDs mit einem hohen Blauanteil. Eine sehr aktuelle Studie; (generell zum Thema Licht, liegt als PDF vom Landesamt für Naturschutz (BfN) vor, Skript Nr. 336, 2013. (Darin enthalten ist auch die in der saP zitierte Studie von Thomas Posch)

Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss:
Es wird auf den Beschlussvorschlag zur vorangegangenen Anregung verwiesen. Die Wahl der LEDs ist darüber hinaus Sache des Bauantrags und bedarf daher an dieser Stelle keiner Abstimmung.




Landeshauptstadt München
München, Schreiben vom 12.06.2015

Wir danken für die Beteiligung am o.g. Verfahren. An unseren bisherigen, zuletzt mit Schreiben vom 16.01.2015 geäußerten Einwänden halten wir fest und melden diesbezügliche Bedenken an.


Sachvortrag
Es wird auf den Beschlussvorschlag zu den Anregungen der Landeshauptstadt im Schreiben vom 16.01.2015 verwiesen, der zusammen mit den Anregungen im nachfolgenden erneut dargestellt wird:

" Unsere Einwände aus früheren Verfahrensständen (zuletzt geändert mit Schreiben vom 03.12.2010) erhalten wir aufrecht.
Erläuternd führen wir dazu Folgendes aus:
Das angrenzende städtische Grundstück ist nach unserer Kenntnis und Auffassung als Wald im Sinne des Waldgesetzes anzusprechen. Es liegt im FFH-Gebiet Oberes Isartal (Nr. 8034-371), zu dessen Schutzzielen die Erhaltung und Wiederherstellung der standortgemäßen Buchenwälder sowie der Schlucht- und Hangmischwälder in naturnaher Struktur und Baumartenzusammensetzung einschließlich eines ausreichenden Angebots an Alt- und Totholz zählt.

Dementsprechend ist auf dem an den vorgesehenen Geltungsbereich des Bebauungsplans angrenzenden städtischen Grundstück eine Bestockung mit Wald auch aus naturschutzfachlicher und naturschutzrechtlicher Sicht zu erhalten und - soweit erforderlich - neu zu begründen.

Die Landeshauptstadt München ist verpflichtet, eine auch mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes im Einklang stehende Waldbewirtschaftung durchzuführen. Aufgrund der unmittelbaren Benachbarung von Wald und Bebauung sind angemessene Auflagen vorzusehen, damit diese Bewirtschaftung möglichst nicht aus haftungsrechtlichen Gründen erschwert oder verhindert wird.

Die unter Punkt 9.13 des Bebauungsplanentwurfs vorgesehenen statischen Verstärkungen für Gebäude sind in diesem Zusammenhang zwingend notwendig aber aus unserer Sicht nicht hinreichend. Soweit erkennbar, hält die vorgesehene Bebauung einen aus unserer Sicht nötigen Abstand von einer Baumlänge zum benachbarten, städtischen Waldgrundstück nicht ein. Sollte dies in der dann rechtsgültigen Satzung so bleiben, wären damit für die Landeshauptstadt München neben erhöhten Kosten für die Waldbewirtschaftung auch Haftungsrisiken und erhöhte Verkehrssicherungspflichten verbunden. Wir haften es daher für erforderlich, dass für potentielle Schäden an neuen Gebäuden, die sehenden Auges dort errichtet werden, ein Haftungsausschluss für Schäden, die aus dem städtischen Waldbestand herrühren, vereinbart oder in der Satzung des Bebauungsplanes verankert wird.

Eine Stellungnahme des Bezirksausschusses des 18. Stadtbezirkes lag noch nicht vor. Sollte der Bezirksausschuss noch nachträglich eine übermitteln, werden wir diese an die Gemeinde Grünwald weiterreichen, sofern sich daraus Hinweise ergeben.

Die „Benachbarung von Wald und Bebauung“ besteht schon heute. Dabei sind die Abstände zwischen dem bestehenden Lindenwirt und dem Baumbestand nicht größer als diejenigen, die sich künftig zur Neubebauung ergeben. An der Bestandssituation kann die Gemeinde keine Veränderungen vornehmen. Insbesondere hat die Gemeinde keinerlei Rechtsgrundlage dafür, den Grundeigentümer zur Abgabe zivilrechtlicher Verzichtserklärungen gegenüber Dritten zu zwingen. Dergleichen kann im Bebauungsplan nicht zulässig festgesetzt werden. Die Gemeinde geht im Übrigen davon aus, dass die Landeshauptstadt schon bisher ihren Verkehrssicherungspflichten nachgekommen ist, so dass sich auch beim Ersatz des bisherigen Baubestandes keine Gefährdungen ergeben können.
Allerdings hat die Gemeinde die Restrisiken nicht ausgeblendet. Sie hat in Abstimmung mit dem Vorhabenträger die angesprochene Festsetzung A.9.13 getroffen, wonach eine statische Verstärkung vorzusehen ist. Damit wird im Vergleich zum Status quo jedenfalls eine Reduzierung etwaiger Gefahren erreicht. Vor diesem Hintergrund hält die Gemeinde in Abwägung aller Umstände eine Bebauung der heute bereits überwiegend bebauten Innenbereichsflächen für vertretbar. Die Einwände werden daher zurückgewiesen, der Bebauungsplan wird nicht geändert."

Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss:
An diesem Beschlussvorschlag vom 24.02.2015 wird weiterhin unverändert festgehalten. Der Bebauungsplan wird daher nicht geändert.

Abstimmungsergebnis: 24 : 0 Stimmen




Regierung von Oberbayern
München, Schreiben vom 06.05.2015

Der Bebauungsplan zielt auf eine Wohnbebauung am Isarhang auf dem Grundstück einer aufgelassenen Gaststätte ab.

Die o.g. Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 

Abstimmungsergebnis: 24 : 0 Stimmen


Staatliches Bauamt Freising
München, Schreiben vom 16.05.2015

Gegen den Bebauungsplan in der Fassung vom 24.02.2015 bestehen von Seiten des Staatlichen Bauamtes Freising keine Einwände.


Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 24 : 0 Stimmen


Wasserwirtschaftsamt München
München, Schreiben vom 10.06.2015

1. Schichtwasser
Die Erkundung des Baugrundes obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherren,
der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Schichtwasser sichern muss.


Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im weiteren Bauvollzug berücksichtigt. Eine Änderung des Bebauungsplans ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis: 24 : 0 Stimmen



2. Wassergefährdende Stoffe
Sollte der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen geplant werden, so ist die An‑
lagenverordnung - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) zu beachten.

Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im weiteren Bauvollzug berücksichtigt. Eine Änderung des Bebauungsplans ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis: 24 : 0 Stimmen



3. Altlasten
Sollten bei den Aushubarbeiten optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt München zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gern. Art. 1 BayBodSchG).

Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im weiteren Bauvollzug berücksichtigt. Eine Änderung des Bebauungsplans ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis: 24 : 0 Stimmen



4. Niederschlagswasser
Wir weisen darauf hin, dass eine detaillierte Überprüfung des geplanten Entwässerungskonzeptes im Rahmen dieses Verfahrens nicht stattgefunden hat.
Das Versickern von anfallendem Niederschlagswasser stellt einen wasserrechtlichen Benutzungstatbestand dar und bedarf einer behördlichen Erlaubnis. Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt München.
Werden die Voraussetzungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und die dazugehörigen Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) eingehalten ist eine erlaubnisfreie Versickerung des unverschmutzten Niederschlagswassers möglich.
Vom Bauwerber ist eigenverantwortlich zu prüfen, ob die NWFreiV anzuwenden ist. Unabhängig davon, ob eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist oder nicht, müssen die Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswasser den Regeln der Technik entsprechend gebaut und unterhalten werden.
Im hängigen Gelände entsprechen Versickerungsanlagen nur dann den Regeln der Technik, wenn der Nachweis erbracht wird, dass weder Dritte noch das Wohl der Allgemeinheit durch die Anlage negativ beeinflusst werden.

Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im weiteren Bauvollzug berücksichtigt. Eine Änderung des Bebauungsplans ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis: 24 : 0 Stimmen





Bayerischer Landesverein für Heimatpflege e.V.
München, Schreiben vom 04.05.2015

Gegen die o. g. Bebauungspläne bestehen unserer Meinung nach keine Bedenken. Für beide Bebauungspläne gilt die vorbildliche maßstäbliche Einfügung der neuen Baukörper in den vorhandenen Bestand.


Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 

Abstimmungsergebnis: 24 : 0 Stimmen




Gemeinde Straßlach-Dingharting
Schreiben vom 04.05.2015

Vielen Dank für die Beteiligung. Im oben genannten Verfahren bringt die Gemeinde Straßlach-Dingharting keine Anregungen vor.

Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 

Abstimmungsergebnis: 24 : 0 Stimmen





Amt für Ernährung, Landwirtschaft, und Forsten
Abteilung Forsten 1
E-Mail, Schreiben vom 22.05.2015

Seitens des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg bestehen zu den geänderten oder ergänzten Teilen aus dem Bereich Landwirtschaft und dem Bereich Forsten keine Einwendungen aus fachlicher Sicht. Zu unseren Einwendungen mit Schreiben v. 11.12.2014, 7716.2-715/2014 liegt von der Gemeinde ein Beschluss vom 24.02.2015 bereits vor.


Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 

Abstimmungsergebnis: 24 : 0 Stimmen




Isartalverein e.V.
München, Schreiben vom 13.05.2015

Zum o. a. Bebauungsplan bestehen weder Bedenken noch gibt es Anregungen von unserer Seite.


Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 

Abstimmungsergebnis: 24 : 0 Stimmen



Bayernwerk AG, Netzcenter Taufkirchen
Taufkirchen, Schreiben vom 03.06.2015

Die Stromversorgung ist durch den Anschluß an das Versorgungsnetz der Bayernwerk AG gewährleistet und erfolgt aus der bestehenden Trafostation Nr. 6343 Zeillerstraße.

Die bestehenden Anlagen im Bereich des Bebauungsplanes kennen dem beiliegenden Bestandsplan entnommen werden.



Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 

Abstimmungsergebnis: 24 : 0 Stimmen



B) Es sind keine Schreiben von Privatpersonen eingegangen;


Es wurde gemeindlicherseits geprüft, ob über die eingegangenen Stellungnahmen und Bedenken hinaus noch weitere Belange zu berücksichtigen waren, die sich z.B. nach Lage der Dinge aufdrängen. Es waren keine weiteren Belange zu berücksichtigen.

Beschluss

Aufgrund der mehrheitlich mit 6 : 5 Stimmen gefassten Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss:

1.        Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 47 – für das Grundstück FlNr. 573/2 an der Zeillerstraße 5 in der Fassung vom 24.02.2015, bezüglich der Vorhaben- und Erschließungsplanung in der Fassung vom 29.09.2014, wird mit den vorstehenden redaktionellen Änderungen als Satzung beschlossen. Er erhält die Fassung vom 28.07.2015. Ihm wird die Begründung in der Fassung vom selben Tag beigegeben.

2.        Dieser Satzungsbeschluss wird erst wirksam (§ 158 Abs. 1 BGB), wenn

a)        der Vorhabenträger zugunsten der Gemeinde Grünwald eine Sicherungshypothek über einen Höchstbetrag von € 100.000,-- an dem Grundstück FlNr. 573/2 eingetragen hat (§ 6 Abs. 4 des Durchführungsvertrages – DV);

b)        an dem Grundstück FlNr. 573/2 zugunsten der Gemeinde Grünwald eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gem. § 6 Abs. 5 DV eingetragen ist;

c)        der Vorhabenträger der Gemeinde Grünwald eine Bürgschaft nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 DV aushändigt.

3.        Die Verwaltung wird gebeten, den Beschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sodann, nach Vorliegen der nach Nr. 2) Bst. a-c) bestimmten Bedingungen unverzüglich ortsüblich bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

Abstimmungsbemerkung
GR-Mitglied Steininger gibt zu Protokoll, er habe dagegen gestimmt, da die Gemeinde in diesem Bauleitverfahren den Forderungen eines einzelnen Bauwerbers nachgegeben hat, was es bisher in keinem Fall gegeben hat. Dieser Protokollerklärung schließen sich die GR-Mitglieder Zettel, Portenlänger-Braunisch, Weidenbach, Gerhard Sedlmair, Dr. Paeschke und Dr. Bühler an. GR-Mitglieder Wassermann und Zeppenfeld geben zu Protokoll, sie stimmen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan B 47 - Zeillerstraße 5 zu, dies vor allem um einen finanziellen Schaden der Gemeinde durch zu erwartende Schadensersatzansprüche des Bauwerbers im Falle einer Ablehnung abzuwenden und ein erneutes langwieriges Bebauungsverfahren mit einer ähnlich zu erwartenden Bebauung abzuwenden. Mit der jetzt vorgesehenen Bebauung, die das Ergebnis eines über sechsjährigen Planungsverfahrens ist, an der wir als Gemeinderatsmitglieder nicht beteiligt waren, sind wir nicht einverstanden. 1.Bürgermeister Neusiedl gibt zu Protokoll, er habe zugestimmt, um nachteilige Folgen für die Gemeinde abzuwenden. Der Bauwerber Dr. Wöhr hätte bei einer Ablehnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 34 BauGB sein Grundstück bebauen können. Die Bebauung am Isarhochufer wäre dann weitreichender ohne städtebauliche Leitlinien gewesen. GR-Mitglied Kneidl schließt sich der Protokollerklärung des 1. Bürgermeisters an.

Datenstand vom 18.01.2022 16:07 Uhr