Satzung zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 47 "Zeillerstraße 5, Grünwald" der Gemeinde Grünwald, Flurnummer 573/2 am Isarhang westlich der Zeillerstraße; Aufstellungsbeschluss;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 29.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 28. Juli 2015 wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 47 für die Flurnummer 537/2 am Isarhang westlich der Zeillerstraße vom Gemeinderat als Satzung beschlossen und am 06. August 2015 ortsüblich bekanntgemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern vor. Am 11./12. November 2014 schlossen die Gemeinde Grünwald und die Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag nach § 12 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan. 

Der Durchführungsvertrag sieht bestimmte Rückbauverpflichtungen bis zum 31. Juli 2018 sowie bestimmte Bauverpflichtungen bis zum 31. Dezember 2018 vor, denen die Vorhabenträger – trotz Erteilung der hierzu erforderlichen Baugenehmigung mit Datum vom 07.05.2018 – bisher nicht nachgekommen sind. 

Für den Fall der Nichterfüllung oder nicht fristgerechten Erfüllung der vertraglichen Durchführungsverpflichtungen des Vorhabenträgers sieht der Durchführungsvertrag für die Gemeinde Grünwald die Möglichkeit eines Satzungsbeschlusses über die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vor, wenn eine den Vorhabenträgern letztmalig zu setzende Frist zur Erfüllung der vertraglichen Durchführungsverpflichtung von mindestens 6 Monaten verstrichen ist. 

Nach der gesetzlichen Regelung in § 12 Abs. 6 S. 1 BauGB soll die Gemeinde einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufheben, wenn das Vorhaben nicht innerhalb der festgesetzten Frist durchgeführt wird. Gemäß § 12 Abs. 6 S. 2 BauGB, auf den auch der Durchführungsvertrag verweist, können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. 

Eine ernsthafte Durchführungsabsicht der Vorhabenträger ist seit Erteilung der Baugenehmigung im Mai 2018 nicht erkennbar, weshalb das Verfahren zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 47 eingeleitet werden kann. Der Satzungsbeschluss kann gemäß Durchführungsvertrag frühestens nach Ablauf der den Vorhabenträgern letztmalig zu setzenden Durchführungsfrist von 6 Monaten gefasst werden. 

Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 3 BauGB soll die Aufhebung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB erfolgen. 

Beschluss

Für das Gebiet des Flurstücks 573/2 am Isarhang westlich der Zeillerstraße wird die Satzung zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 47 „Zeillerstraße 5, Grünwald“ der Gemeinde Grünwald aufgestellt. Die Aufhebung soll im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden. 

Es wird folgendes Planungsziel verfolgt: 
Steuerung der baulichen Nutzung auf der Rechtsgrundlage der Außenbereichsvorschrift (§ 35 BauGB), nachdem sich das Vorhaben, das Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 47 ist, sich als nicht realisierbar erwiesen hat. 

Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB). 

Anlage: 
Geltungsbereich B 47
Auszug aus der Planzeichnung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 47 – o.M. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2

Datenstand vom 27.04.2022 12:27 Uhr