Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 07.05.2018 (4.1-0848/17/V) Zeillerstraße 5, 82031 Grünwald, Flurnummer 573/2, Gemarkung Grünwald; Antrag auf Zurückstellung des Verlängerungsgesuchs nach § 15 BauGB;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 29.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 28. Juli 2015 wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 47 für die Flurnummer 537/2 am Isarhang westlich der Zeillerstraße vom Gemeinderat als Satzung beschlossen und am 06. August 2015 ortsüblich bekanntgemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern vor. Am 11./12. November 2014 schlossen die Gemeinde Grünwald und die Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag nach § 12 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan. 

Auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 47 ist am 07.05.2018 die Baugenehmigung (Az. 4.1-0848/17/V) zur Errichtung zweier Einfamilienhäuser mit Tiefgaragen vom Landratsamt München erteilt worden. 

Die Geltungsdauer der Baugenehmigung erlischt gemäß Art. 69 Abs. 1 BayBO nach vier Jahren. Von der Baugenehmigung haben die Vorhabenträger bisher keinen Gebrauch gemacht. Mit Antrag vom 15. Februar 2022 haben die Vorhabenträger einen Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung gestellt (vgl. Anlage). Die Geltungsdauer der Baugenehmigung kann gemäß Art. 69 Abs. 2 BayBO um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden.

Die Gemeinde beabsichtigt die Aufstellung einer Satzung über die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 47 „Zeillerstraße 5, Grünwald“ der Gemeinde Grünwald, Flurnummer 573/2 am Isarhang westlich der Zeillerstraße (vgl. dazu gesonderten Tagesordnungspunkt dieser Sitzung). 

Zur Sicherung der mit der Aufstellung der Satzung über die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 47 „Zeillerstraße 5, Grünwald“ der Gemeinde Grünwald, Flurnummer 573/2 am Isarhang westlich der Zeillerstraße verfolgten Planungsziele ist die Zurückstellung der Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung gemäß § 15 Abs. 1 BauGB bei dem Landratsamt München zu beantragen.

Nach § 15 Abs. 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde und wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wurde, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist. 

Der Anwendung des § 15 BauGB steht vorliegend auch § 12 Abs. 3 S. 2 BauGB nicht entgegen, da der Ausschluss der planungsrechtlichen Sicherungsinstrumentarien der §§ 14ff. BauGB bei der Aufhebung von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen (anders als bei deren Aufstellung) nicht greift (VGH München, Beschluss vom 15.09.2015 – 1 CS 15.1536, NVwZ-RR 2016, 215). 

Beschluss

Es wird bei dem Landratsamt München beantragt, die Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 07.05.2018 (Az. 4.1-0848/17/V) zur Errichtung zweier Einfamilienhäuser mit Tiefgaragen für einen Zeitraum von 12 Monaten gemäß § 15 Abs.1 BauGB zurückzustellen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2

Datenstand vom 27.04.2022 12:27 Uhr