Kostenausgleich konnexitätsrelevanter Baukosten im Rahmen der Einführung des neuen neunjährigen Gymnasiums (G9); Verfahrensvereinbarung zum Ausgleich konnexitätsrelevanter Baukosten im Rahmen der Einführung des neuen neunjährigen Gymnasiums (G9);


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 26.04.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.04.2022 ö 4

Sachverhalt

Durch die Änderung des BayEUG wurde in Bayern nach über 10 Jahren des achtjährigen Gymnasiums wieder das G9 eingeführt, das mit den Jahrgangsstufen 5 und 6 im Schuljahr 2018/2019 bereits begonnen hat. Der Anspruch der Sachaufwandsträger auf Kostenausgleich nach dem Konnexitätsprinzip wurde seitens des Freistaates Bayern grundsätzlich anerkannt. Details des Kostenausgleichs sind in der am 11.12.2019 veröffentlichten Bekanntmachung geregelt. 

Da zum einen die G9-bedingten Mehrbedarfe im Landkreis München voraussichtlich nicht immer vor Ort an der betreffenden Schule, sondern auch durch Erweiterungen benachbarter Schulen oder den Neubau von Gymnasien an anderen Standorten im Landkreis gedeckt werden sowie aufgrund der Komplexität und Besonderheit bezüglich der Sachaufwandsträgerschaft für Gymnasien im Landkreis München durch „Zweckverbände“ und „Gemeinden mit Zweckvereinbarung“ wurde die Landkreisverwaltung 2018 von den Kreisgremien beauftragt, mit dem Freistaat Bayern eine Sondervereinbarung zum Ausgleich der konnexitätsrelevanten Baukosten zur Einführung des G9 im Landkreis München abzuschließen. 

Hierin sollte möglichst ein Pauschalausgleich für den gesamten Landkreis München festgelegt werden, der für neue Schulbauten und notwendige Erweiterungen verwendet wird.

Mit Beschluss des Ausschusses für Bauen und Schulen des Landkreises München vom 11.06.2018 wurde die Landkreisverwaltung ermächtigt, Verhandlungen mit dem Freistaat Bayern bezüglich des Abschlusses einer Sondervereinbarung zum Ausgleich der konnexitätsrelevanten Baukosten im Landkreis München zu führen. 

Mit Mail vom 15.05.2020 wurden dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) im Zuge der Ausarbeitung der Sondervereinbarung aufgetauchte offene Fragen zum Regelungskonzept seitens der Landkreisverwaltung zugesandt, die mit Schreiben des StMUK vom 25.05.2020 beantwortet wurden:

  • ohne weiteren Nachweise wird zur Vereinfachung des Verfahrens für den Landkreis München nach der Bekanntmachung eine Schülerzahl von 15.018 für die aktuell verfügbare Raumkapazität anerkannt (nicht die tatsächliche Raumkapazität, die im Rahmen einer Umfrage abgefragt wurde) 

  • nach Projektion der Schülerzahlen auf das Schuljahr 2025/26 gem. Nr. 3.3 der Bekanntmachung (auf Basis der Schülerzahlen 2019/2020; ohne Unterföhring) ergibt sich eine Schülergesamtzahl für das Schuljahr 2025/26 von 15.976, zzgl. eines zusätzlichen G9-bedingten Zuges am Gymnasium Unterföhring (165)

  • projizierte Schülerzahl auf das Schuljahr 2025/26                                   15.976
rechnerisch verfügbare Raumkapazität gem. Bekanntmachung        15.018
G9-bedingter Raummehrbedarf (ohne GY Unterföhring)        958
zzgl. ein zusätzlicher G9-bedingter Zug am GY Unterföhring        165
G9-bedingter Raummehrbedarf        1.123

  • die Höhe der nach FAG zuweisungsfähigen Kosten muss zunächst feststehen, da diese ohnehin gewährt werden und dafür deshalb kein Konnexitätsausgleich nötig ist. Eine Auszahlung der Konnexitätsleistung kommt daher erst im Anschluss in Betracht. Eine weitere Pauschalierung der Konnexitätsleistung ist im Blick auf die Abhängigkeit der Höhe des Konnexitätsanspruchs von der ohnehin bereits zugeflossenen Höhe der FAG-Förderung nicht möglich. 

Auf Nachfrage, aus welchen Gründen eine weitere Pauschalisierung abgelehnt wird, teilte das StMUK mit Schreiben vom 03.02.2021 Folgendes mit:

  • bei einer über die Bekanntmachung hinausgehenden Pauschalierung ist es möglich, dass der zu leistende Kostenausgleich höher oder niedriger ausfällt als der nach der Bekanntmachung zu leistende Kostenausgleich 

  • soweit der Kostenausgleich durch diese Pauschalierung höher würde, könnten sich andere Landkreise und kreisfreie Städte auf Gleichbehandlung berufen und einen ebenso pauschalierten Kostenausleich fordern. Damit würde die Bekanntmachung wegen der Besonderheiten eines Landkreises für alle ihren Sinn verlieren. 

  • soweit der Kostenausgleich durch diese Pauschalierung niedriger würde, müsste dies für alle anderen Landkreise und kreisfreien Städte auch in ihrer jeweiligen Situation nachvollziehbar sein. Es liegt aber auch nicht im Interesse des Freistaats, den Landkreis München insoweit zu benachteiligen. Die Gleichbehandlung aller Landkreise und kreisfreien Städte ist das erklärte Ziel des Freistaats. 

Aufgrund der Ablehnung einer Pauschalierung wurde im Februar 2021 die Erstellung eines Entwurfs einer Verfahrensvereinbarung bei der Kanzlei Redeker Sellner Dahs in Auftrag gegeben, der am 24.03.2021 vorgelegt und nach Freigabe durch den Landrat am 22.05.2021 zur Abstimmung an das StMUK übersendet wurde.


Eckpunkte des Entwurfs der Verfahrensvereinbarung:

  • Anerkennung des genannten kalkulatorischen baulichen G9-Mehrbedarfs durch alle Beteiligten (Landkreis, Zweckverbände, Gemeinden); insgesamt für 1.123 Schülerinnen und Schüler 
  • Anteilige Verteilung des Mehrbedarfs auf die jeweiligen Sachaufwandsträger, unter Nivellierung des kalkulatorischen Minderbedarfs    für Minderbedarf besteht kein Ausgleichsanspruch 
  • mehrere Sachaufwandsträger können sich auf ein gemeinsames Konzept zur Deckung des G9-bedingten Baubedarfs einigen 
  • hierzu sind schriftliche Erklärungen des Sachauftragsträgers, der den G9-bedingten Baubedarf aufnimmt (unter Angabe der betroffenen Schülerzahlen des abgebenden und des aufnehmenden Gymnasiums) mit der Antragstellung vorzulegen
  • der Landkreis ist berechtigt, den auf das jeweilige Gymnasium entfallenden G9-bedingten Baubedarf auf das Gymnasium eines anderen Sachaufwandsträgers mit Zustimmung des übernehmenden Sachaufwandsträger zu übertragen, wenn ein Sachaufwandsträger bis zum 01.01.2023 eine Vorplanung nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 HOAI nicht der Bewilligungsbehörde und dem Landkreis vorgelegt hat

Da entsprechend Art. 83 Abs. 3, Abs. 6 der Bayerischen Verfassung (sog. Konnexitätsprinzip) den Gemeinden und dem Landkreis ein Anspruch auf Ausgleich des Mehraufwands zusteht, müssen neben den Zweckverbänden als Sachaufwandsträger auch alle Gemeinden des Landkreises sowie der Landkreis der Vereinbarung zustimmen.

Nachdem seitens des StMUK mit Mail vom 07.12.2021 mitgeteilt wurde, dass nach Abstimmung innerhalb der Staatsregierung der Entwurf der Verfahrensvereinbarung zum Ausgleich konnexitätsrelevanter Baukosten im Rahmen der Einführung des neuen neunjährigen Gymnasium (G9) als unterschriftsreif erachtet wird und der Kreistag dieser mit Beschluss vom 13.12.2021 zugestimmt hat, sollen nun die betreffenden Gremien der Zweckverbände und Gemeinden einen Beschluss über den Entwurf der Verfahrensvereinbarung herbeiführen.

Beschluss

Der Verfahrensvereinbarung zum Ausgleich konnexitätsrelevanter Baukosten im Rahmen der Einführung des neuen neunjährigen Gymnasiums (G9) wird zugestimmt.

1. Bürgermeister Neusiedl wird bevollmächtigt, die vorliegende Verfahrensvereinbarung zum Ausgleich konnexitätsrelevanter Baukosten im Rahmen der Einführung des neuen neunjährigen Gymnasiums (G9) zu unterzeichnen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.06.2022 12:49 Uhr