Wegfall der Ballungsraumzulage und Gewährung der Großraumzulage München für die Beschäftigten der Gemeinde Grünwald;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 26.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.07.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Ballungsraumzulage

Die Gemeinde Grünwald gewährt ihren Beschäftigten auf Grundlage des -Tarifvertrages über eine ergänzende Leistung (TV-EL) sowie aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 21.03.2011- monatlich eine sog. Ballungsraumzulage. Zusätzlich wurde mit jedem Beschäftigten hierzu eine einzelvertragliche Vereinbarung getroffen.

Voraussetzung für die Gewährung der Ballungsraumzulage ist, dass sich sowohl die Dienststelle, wie auch der Hauptwohnsitz der/des Beschäftigten im sog. Verdichtungsraum München befinden. Der Verdichtungsraum München wird durch die Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) festgelegt. 

Ziel dieser Zulage ist einen Ausgleich aufgrund der erhöhten Lebenshaltungskosten im Ballungsraum München zu schaffen.

Die Ballungsraumzulage beträgt für Beschäftigte seit 01.01.2021:

  • wenn das Einkommen den Grenzbetrag in Höhe von 3.844,78 € nicht übersteigt, 
    132,50 € (bei Vollzeitbeschäftigung, entsprechend anteilig bei Teilzeitbeschäftigung)

  • sowie zusätzlich, wenn das Einkommen den Grenzbetrag in Höhe von 5.354,10 € nicht übersteigt, pro Kind für das Kindergeld tatsächlich bezogen jeweils 35,34 € (bei Vollzeitbeschäftigung, entsprechend anteilig bei Teilzeitbeschäftigung)

Die Ballungsraumzulage beträgt für Auszubildende seit 01.01.2021:

  • wenn das Einkommen den Grenzbetrag in Höhe von 1.384,17 € nicht übersteigt, 66,24 € (bei Vollzeitbeschäftigung, entsprechend anteilig bei Teilzeitbeschäftigung)

  • sowie zusätzlich, pro Kind für das Kindergeld tatsächlich bezogen jeweils 35,34 € 
(bei Vollzeitbeschäftigung, entsprechend anteilig bei Teilzeitbeschäftigung, kein Grenzbetrag)

  • Die Grenzbeträge werden spätestens ab einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 9a TVöD erreicht. Die Personalkosten in Bezug auf die Gewährung der Ballungsraumzulage betragen jährlich ca. 250.000,- €


Großraumzulage München

Am 23.10.2019 hat die Vollversammlung des Stadtrates der Landeshauptstadt München der örtlichen Tarifvereinbarung Nr. A35 mit der Gewerkschaft ver.di zur sog. Münchenzulage zugestimmt. Diese Tarifvereinbarung trat am 01.01.2020 in Kraft.

Am 09.07.2019 hatte der Hauptausschuss des KAV Bayern bereits beschlossen, dass seine Mitglieder in der Gebietskulisse des Großraums München in entsprechender Anwendung des örtlichen Tarifvertrages über eine Münchenzulage für die Landeshauptstadt München diese Zulage auch gewähren können und zwar als sog. Großraumzulage München.

Eckpunkte der Großraumzulage

  • Für die Zahlung der Zulage gibt es – anders wie bei der Ballungsraumzulage – keine Grenzwerte. Die Höhe differiert vielmehr ausschließlich danach, in welcher Entgeltgruppe die Beschäftigten eingruppiert sind.

  • Anders als die Ballungsraumzulage muss nur der Sitz des Arbeitsgebers (und nicht auch der Hauptwohnsitz der/des Beschäftigten) im Großraum München liegen.

  • Teilzeitbeschäftigten stehen die Leistungen anteilig, d.h. entsprechend dem Verhältnis der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit gegenüber der regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten zu.

  • Die Großraumzulage wird nicht bei der Bemessung der Jahressonderzahlung berücksichtigt.

  • Die Großraumzulage ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

  • Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine Gewährung der Großraumzulage ist eine Differenzierung nach Beschäftigungsgruppen (z.B. nur Arbeiterbereich) aufgrund der sonstigen Ungleichbehandlung unzulässig.

  • Eine gleichzeitige Zahlung der Ballungsraumzulage und der Großraumzulage ist unzulässig.

  • Die Zahlung der Großraumzulage kann für Beschäftigte in Verwaltungen, Betrieben und Einrichtungen beschlossen werden, die ihren Sitz in einer der Kommunen des Verdichtungsraumes München nach Anhang 2 der Anlage zum Landesentwicklungsprogrammes (siehe Anlage zur Sitzungsvorlage) haben.

  • Der Tarifvertrag öTV A 35 zwischen der Landeshauptstadt München und ver.di ist nicht befristet, jedoch kündbar bis zum 31.12.2024. Eine Änderung des Tarifvertrages, die Arbeitsmarktlage und auch die Haushaltslage könnten den Hauptausschuss des KAV-Bayern jedoch dazu veranlassen, die Ermächtigung zur Zahlung zu widerrufen. Auch für den einzelnen Arbeitgeber können sich Umstände ergeben, die dazu zwingen, die Gewährung der Zulage widerrufen. Es empfiehlt sich daher dringend ein Widerrufsvorbehalt und eine auflösende Bedingung. Hierzu sollte neben der Beschlussfassung auch eine entsprechende einzelvertragliche Regelung mit allen Beschäftigten getroffen werden.

  • Die Einführung einer Großraumzulage ist gemäß Art. 75 Abs. 4 Nr. 4 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes mitbestimmungspflichtig.


Höhe der Großraumzulage

Die Großraumzulage sieht folgende Zahlungen vor:

  • Beschäftigte in den Entgeltgruppen EG 1 bis EG 9c und S1 bis S15 erhalten 270,- € monatlich (bei Vollzeitbeschäftigung)

  • Beschäftigte in den Entgeltgruppen EG 10 bis EG 15 Ü und S16 bis S18 erhalten 135,- € monatlich (bei Vollzeitbeschäftigung)

  • Auszubildende und Praktikanten im Geltungsbereich des TVöD sowie des TVPöD erhalten 140,- € monatlich (Vollzeitbeschäftigung); Dieser Betrag ist dynamisch und nimmt entsprechend auch an Tarifsteigerungen teil

Außerdem wird ein Kinderbetrag wie folgt gezahlt:

  • Beschäftigte in den Entgeltgruppen EG 1 bis EG 13 und S1 bis S18 sowie Auszubildende und Praktikanten erhalten 50,- € monatlich pro Kind für das die Beschäftigten selbst Kindergeld nach deutschem Recht tatsächlich beziehen bzw. ausgezahlt wird (eine bloße Kindergeldberechtigung reicht nicht aus)

  • Beschäftigte in den Entgeltgruppen EG 14 bis EG 15 Ü erhalten 25,- € monatlich pro Kind für das die Beschäftigten selbst Kindergeld nach deutschem Recht tatsächlich beziehen bzw. ausgezahlt wird (eine bloße Kindergeldberechtigung reicht nicht aus)


  • Teilzeitbeschäftigten stehen die oben genannten Leistungen entsprechend dem Verhältnis der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit gegenüber der regelmäßig tariflichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter zu.

  • In Einzelfällen, wenn eine Höhergruppierung an den Schnittstellen für die Höhe des Grundbetrages dazu führt, dass nach der Höhergruppierung weniger bezahlt wird als vorher, wird eine Ausgleichszulage gewährt.


Gründe für die beabsichtigte Umstellung von Ballungsraumzulage auf Großraumzulage München

Wie bereits ausgeführt gewährt die Gemeinde Grünwald ihren Beschäftigten bisher die Ballungsraumzulage. Anspruchsberechtigt sind hier diejenigen Beschäftigten, die ihren Hauptwohnsitz im Verdichtungsraum München (nach der Verordnung zum Landesentwicklungsprogramm) haben. Zusätzlich muss der Arbeitgeber seinen Sitz im Verdichtungsraum München haben.

Dies führt regelmäßig zu Ungleichbehandlungen im Bereich der Beschäftigten, da nicht alle Beschäftigten im festgelegten Verdichtungsraum München wohnen und leben. Als Beispiel ist hier u.a. zu nennen, dass der Beschäftigte aus Straßlach die Zulage nicht erhält, während sein Kollege aus Baierbrunn anspruchsberechtigt ist. Laufend sind hier die verschiedensten Fallkonstellationen möglich, die zu einer ähnlichen Ungleichbehandlung führen.

Auch unterliegt, wie beschrieben, die Ballungsraumzulage gewissen Grenzbeträgen, wonach eine Überschreitung zum Wegfall der Anspruchsberechtigung führt.

Im Gegensatz hierzu setzt die Großraumzulage München lediglich voraus, dass der Arbeitgeber seinen Sitz im Verdichtungsraum München hat und nicht zugleich auch der/die Beschäftigte. Auch unterliegt die Großraumzulage keinen Grenzbeträgen und wird, nach oben hin abgestuft, an die Beschäftigten aller Entgeltgruppen ausbezahlt.

Im Landkreis München gewähren u.a. nachfolgende Städte und Gemeinden bereits seit längerem die Großraumzulage (in Ablösung zur Ballungsraumzulage):

Landratsamt München, Gemeinde Oberhaching, Gemeinde Pullach, Gemeinde Taufkirchen, Gemeinde Unterhaching, Gemeinde Baierbrunn, Gemeinde Unterföhring, Gemeinde Kirchheim, Gemeinde Ottobrunn, Stadt Garching, Gemeinde Oberschleißheim, Stadt Unterschleißheim, Gemeinde Grasbrunn (nicht abschließend).

Der Personalrat der Gemeinde Grünwald hat mit Schreiben vom 06.04.2022 einen Antrag auf Gewährung der Großraumzulage München an die Beschäftigten der Gemeinde Grünwald gestellt. Begründet wird der Antrag ebenfalls im Sinne der Gleichbehandlung aller Beschäftigten der Gemeinde Grünwald. Der Antrag ist der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.


Finanzielle Auswirkungen

Die derzeitigen Kosten für die Gewährung der Ballungsraumzulage betragen jährlich ca. 250.000 €.

Die Kosten für die Gewährung der Großraumzulage würden jährlich ca. 790.000,- € betragen.

Im Falle eines Wegfalls der Ballungsraumzulage und Gewährung der Großraumzulage würden dementsprechend 540.000,- € an jährlichen Mehrkosten entstehen.


Vorberatung in der nichtöffentlichen Sitzung des Finanzausschuss am 14.07.2022

Der Sachverhalt wurde ausführlich in der Sitzung des Finanzausschusses am 14.07.2022 vorberaten. 

Der Finanzausschuss empfiehlt der Gemeinderat einstimmig die die Ballungsraumzulage ab 01.08.2022 nicht weiter zu gewähren und entsprechend den Gemeinderatsbeschluss vom 29.03.2011 aufzuheben.

Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss dem Gemeinderat einstimmig den Beschäftigten der Gemeinde Grünwald eine Großraumzulage München nach Maßgabe der Bestimmungen der öTV A35 in der Fassung der 
2. Änderungsvereinbarung zu gewähren.

Beschluss

1. Der Gemeinderat beschließt die Ballungsraumzulage ab 01.08.2022 nicht weiter zu gewähren und entsprechend den Gemeinderatsbeschluss vom 29.03.2011 aufzuheben.

2. Der Gemeinderat beschließt den Beschäftigten der Gemeinde Grünwald eine Großraumzulage München nach Maßgabe der Bestimmungen der öTV A35 in der Fassung der 
2. Änderungsvereinbarung zu gewähren.

a) Grundlage der Zahlung ist die Ermächtigung des KAV Bayern gemäß des Beschlusses des Hauptausschusses des KAV Bayern vom 09.07.2019.

b) Die Großraumzulage München entfällt ersatzlos und mit sofortiger Wirkung, wenn deren Voraussetzungen nach der öTV A35 nicht mehr erfüllt sind oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der KAV Bayern die Ermächtigung seiner Mitglieder zur Gewährung einer Großraumzulage nach Maßgabe der öTV A35 widerruft.

c) Die Gewährung der Großraumzulage München steht zudem unter einem Widerrufsvorbehalt. Die Gemeinde Grünwald ist berechtigt, die Gewährung der Großraumzulage München zu widerrufen, wenn die öTV A35 von einer der tarifschließenden Parteien wirksam gekündigt wird und zwar frühestens zum Ablauf der Kündigungsfrist.

d) Die Gemeinde ist zudem berechtigt die Gewährung der Großraumzulage München zu widerrufen, wenn sich die wirtschaftliche bzw. haushaltsrechtliche Leistungsfähigkeit der Gemeinde Grünwald verschlechtern sollte.

3. Für das Jahr 2022 entstehen aufgrund der Einführung der Großraumzulage München Mehrkosten in Höhe von ca. 225.000,- € die durch Mehreinnahmen bei der Gewerbesteuereinnahmen gedeckt sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.10.2022 14:24 Uhr