Bebauungsplan Nr. B 54; Grundstücke zwischen der Dr.-Lindner-Straße und Südliche Münchner Straße (Fl.Nrn. 590, 704, 705 Gemarkung Grünwald); Abwägung zu den eingegangenen Anregungen zur Öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB; Satzungsbeschluss;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 28.06.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 28.06.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat zuletzt in seiner öffentlichen Sitzung am 26.10.2021 den Bebauungsplanentwurf einstimmig gebilligt und den Verfahrenspunkt der öffentlichen Auslegung beschlossen.

Die Auslegung wurde ortsüblich bekanntgemacht und der Aushang war bis zum 18.01.2022 für jedermann einsehbar.

Coronabedingt hat sich das Verfahren nun etwas hingezogen, die Planungsunterlagen sind nun aber durch das Stadtplanungsbüro Dragomir final für diese Sitzung vorbereitet und als Beschlussempfehlungen in der nachfolgenden Tabelle eingearbeitet.

Der Ausschuss für Planung und Entwicklung hat sich in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 08.06.2022 sehr eingehend mit dem vorliegenden Bauleitplanverfahren befasst und nachfolgende Beschlussempfehlungen an den Gemeinderat abgegeben. 

Folgende Träger öffentlicher Belange brachten während des o.g. Auslegungszeitraumes keine Einwände gegen die Planung oder Anregungen vor:

  • Gemeinde Pullach
  • Gemeinde Oberhaching
  • Wasserversorgung Grünwald
  • Erdwärme Grünwald GmbH 


Anmerkung: Von der beteiligten Öffentlichkeit (Bürger, Anlieger, Nachbarn) wurden keine Anregungen vorgebracht.


Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen vorgebracht. Diese sind in der unten aufgeführten Tabelle in der linken Spalte eingetragen – in der rechten Spalte sind die Handlungsempfehlungen des Architekturbüros enthalten. 

Inhalt

Erläuterung/Abwägungsvorschlag
T.1 

Bayernwerk Netz GmbH

Schreiben vom 01.12.2021

T.1.1
gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen,
wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Der Netzbetrieb des Stromnetzes der Elektrizitätsnetzgesellschaft Grünwald mbH & Co. KG liegt bei der Bayernwerk Netz GmbH. Daher nehmen wir Stellung zu Ihrem Schreiben.
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, indem die Anlagen dargestellt sind.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
T.1.2
Kabel
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.
Die Leitung nebst Zubehör ist auf Privatgrund mittels Dienstbarkeiten grundbuchamtlich gesichert.
Der ungehinderte Zugang, sowie die ungehinderte Zufahrt, zu unseren Kabeln muss jederzeit gewährleistet sein, damit Aufgrabungen z. B. mit einem Minibagger, möglich sind. Befinden sich unsere Anlagen innerhalb der Umzäunung, ist für Wartung und Reparaturarbeiten am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Beachten Sie bitte die Hinweise im “Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.
Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.

Der Hinweis zu Schutzzonenbereiche für Kabel bei Abgrabungen wird zur Kenntnis genommen. 
Nach Rücksprache mit der Bayernwerk Netz GmbH liegt auf dem Flurstück Nr. 705 ein Hausanschluss. Eine grundbuchamtliche Sicherung dieses Anschlusses besteht nicht und ist auch nicht erforderlich. Eine Anpassung des Bebauungsplans ist demnach nicht notwendig. 
Dem ungehinderten Zugang sowie der ungehinderten Zufahrt zu den Kabeln für z.B. Wartungsarbeiten steht der BP grundsätzlich nicht entgegen.  
Darüber hinaus befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs keine PV-Anlage der Bayernwerke, sodass eine Installation eines Schlüsseltresors nicht erforderlich ist. Eine Anpassung des Bebauungsplans ist nicht erforderlich. 
Die Hinweise zu Bepflanzungen und Abständen in Bezug auf Trassen von unterirdischen Versorgungsleitungen werden zur Kenntnis genommen. 
Der Hinweis auf das „Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ bzw. auf die DVGW-Richtlinie GW125 wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art der Bayernwerk Netz GmbH rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind, wird zur Kenntnis genommen. 
T.1.3
Kabelplanung(en)
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich.
Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
• Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
• Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.

Der Hinweis zur Kabelverlegung wird zur Kenntnis genommen.
Innerhalb des Geltungsbereichs des BPs liegt ein Hausanschluss der Bayernwerk Netz GmbH. Hausanschlüsse sind kein Regelungsgegenstand eines Bebauungsplans. Der Hinweis über die rechtzeitige Abstimmung mit der Bayernwerk Netz GmbH über Ablauf und Baubeginn von Erschließungsmaßnahmen im Planbereich wird an die Grundstückseigentümer*innen zur Kenntnis weitergegeben. Da innerhalb des Geltungsbereichs keine Verkehrsflächen festgesetzt bzw. geplant sind, ist eine Anpassung des Bebauungsplans nicht erforderlich.
Die Hinweise zur Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen und der Verwendung von Kabelhausanschlüssen werden zur Kenntnis genommen, bzw. an die Grundstückseigentümer*innen zur Kenntnis weitergegeben. 
T.1.4
Transformatorenstation(en)
Zur elektrischen Erschließung der kommenden Bebauung wird die Errichtung einer neuen Transformatorenstation erforderlich. Hierfür bitten wir Sie, eine entsprechende Fläche von ca. 35 qm uns für den Bau und Betrieb einer Transformatorenstation in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Verfügung zu stellen. Der Standort sollte im Bereich an der Südlichen Münchner Str. eingeplant werden.
Bereits bei Baubeginn der ersten Gebäude muss verbindlich gewährleistet sein, dass wir über die Stationsgrundstücke verfügen können. Zu dem Zeitpunkt müssen befestigte Verkehrsflächen vorhanden sein, die von LKW mit Tieflader befahren werden können.
Das beiliegende “Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen“ ist zu beachten.
Die beiliegenden “Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen“ sind zu beachten.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html.
Nach Rücksprache mit dem Bayernwerk Netz GmbH wird aller Voraussicht nach, auf Grund des Leistungszuwachses bzw. dem grundsätzlich höheren Energiebedarf von neuen Bauobjekten, zur Bereitstellung der benötigten Energie die Errichtung einer Transformatorenstation erforderlich werden. Hierfür wird ein Standort benötigt, der möglichst nahe an der südlichen Münchner Straße liegt. 
Gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 BauNVO können im Baugebiet Nebenanlagen, die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser (…) dienen, als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Damit steht der Bebauungsplan der Errichtung einer Transformatorenstation nicht entgegen, eine Anpassung der Festsetzungen im Bebauungsplan ist somit nicht erforderlich.  
Die Errichtung einer Transformatorenstation kann im Rahmen des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens geregelt werden. Um auf den sehr wahrscheinlichen Bedarf einer Transformatorenstation aufmerksam zu machen, wird ein entsprechender Hinweis unter „E. HINWEISE DURCH TEXT“ aufgenommen:   
„Zur Sicherung der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität ist die Errichtung einer neuen Transformatorenstation erforderlich. Der Standort sollte möglichst im Bereich an der Südlichen Münchner Str. liegen. Die detaillierte Planung ist zwischen den Grundstückseigentümer*innen, der Gemeinde und der Bayernwerk Netz GmbH abzustimmen und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen.“
Das „Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen“ sowie die „Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen“ werden zur Kenntnis genommen und an die Grundstückseigentümer*innen weitergeleitet. 
T.1.5
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Die Bayernwerk Netz GmbH wird weiterhin im Planverfahren beteiligt bzw. im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss informiert. 

Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:

Die Hinweise im Bebauungsplan werden entsprechend dem Abwägungsvorschlag geändert bzw. ergänzt.

Abstimmung:  20 : 0

T.2 

Deutsche Telekom Technik GmbH, PTI 25

E-Mail vom 27.12.2021

T.2.1
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.

Die Beschlussfassung vom 26.10.2021 und die verbindliche Festsetzung unserer Rückäußerung haben wir zur Kenntnis genommen. Unsere Anregungen und Bedenken sind ausreichend berücksichtigt.

Zur erneuten Beteiligung beziehen wir uns auf unsere Rückäußerung vom 24.09.2020. Inhaltlich hat sich an der Stellungnahme der Telekom nichts geändert.
Diese Stellungnahme (mit Anlagen) gilt unverändert weiter.
Wir bitten um Mitteilung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Kein Beschluss erforderlich.
T.3

Gemeinde Straßlach-Dingharting

E-Mail vom 05.01.2022

T.3.1
gegen die gegenständliche Planung werden keine Einwände erhoben. Belange der Gemeinde Straßlach-Dingharting sind nicht berührt.
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Kein Beschluss erforderlich.
T.4

Stadtwerke München SWM 

E-Mail vom 16.12.2021

T.4.1
Gas

Gegen die Planungen bestehen keine Einwände der SWM; evtl. muss der bestehende Erdgashausanschluss vor Abriss von Gebäuden stillgelegt werden. Die Anträge sind auf unserer Internetseite zu finden.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte unter Angabe des Auskunftsfalles an den unten aufgeführten Bearbeiter.
 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 

Kein Beschluss erforderlich.

 T.5

Landeshauptstadt München - Referat für Stadtplanung und Bauordnung

Schreiben vom 22.12.2021

T.5.1
Kein Einwand. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 

Kein Beschluss erforderlich.
T.6

Gemeinde Grünwald - Umweltamt

Schreiben vom 27.12.2021

T.6.1 
Generell
Es sind im Entwurf für den Bebauungsplan viele sehr gute Punkte enthalten - u.a. 8.9 Vorgartenbegrünung/ keine Schottergärten und  8.10 insektenfreundliche Wiese. Auch die Vorgabe für den durchwurzelbaren Raum bei Baumpflanzungen (8.4) ist sehr zu begrüßen.


 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
T.6.2
Grünordnung und Freiraumgestaltung
Mindestbegrünung
Im Bebauungsplan sind zur Begrünung neben Bäumen 1. und 2. Ordnung wahlweise auch 2 Bäume 3. Ordnung bzw. 2 Obstbäume vorgesehen. Die Bäume 3. Ordnung und Obstbäume erreichen kaum den Schutzstatus der Baumschutzverordnung mit 1 Meter Stammumfang; die auch zugelassenen Halbstämme sind nochmal kleiner als Hochstämme. Die Obstbäume unterliegen generell nicht der BSchVo. 
Es ist anzunehmen, dass entfallende Bäume, die nicht der Baumschutzverordnung unterliegen, nicht automatisch ersetzt werden, wie es der B 54 eigentlich vorsieht. Das beste Instrument, eine Nachpflanzung zu fordern, ist die Baumschutzverordnung. Diese würde aber bei den kleineren Pflanzungen nicht greifen. 

Um die gewünschte Durchgrünung zu gewährleisten würden wir daher empfehlen, ausschließlich Hochstämme und keine Bäume 3. Ordnung in der Satzung vorzusehen. 



Die gemäß Pflanzliste empfohlenen Bäume 3. Ordnung sowie die ebenfalls zulässigen Obstbäume können mit ihrer Blütentracht und ihren Früchten einen wertvollen Beitrag als Nahrungsquelle für Insekten und Vögel liefern. Die Förderung der Biodiversität ist gerade auch innerhalb von Siedlungsgebieten von hoher Aktualität und Wichtigkeit. Aus diesem Grund ist die Pflanzung von wilden und domestizierten Obstgewächsen auf Privatgrundstücken grundsätzlich wünschenswert, auch wenn diese langfristig nicht den Schutzstatus der Baumschutzverordnung erreichen können. Da dieser Faktor ohnehin erst in einigen Jahrzehnten zum Tragen kommt, der positive Beitrag der Obstgehölze aber bereits kurzfristig wirksam wäre, wird vorgeschlagen, die Festsetzung nicht zu ändern, so dass Bäume 3. Ordnung und Obstgehölze weiterhin zulässig bleiben.
T.6.3
Baumartenwahl
Die Baumarten Eberesche (sehr krankheitsanfällig) und Schwarzerle (sehr feuchtigkeitsbedürftig) sind keine idealen Pflanzempfehlungen für das Gemeindegebiet. Hier würden sich andere Baumarten besser eignen, z.B. Hainbuche und Blumenesche.

Die Baumarten sind in der Pflanzliste unter „E. HINWEISE DURCH TEXT“ definiert. Die Baumarten Sorbus aucuparia (Eberesche) und Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) sind als „Mittlere Laubbäume (2. Wuchsordnung)“ aufgelistet. Der Empfehlung wird gefolgt, die genannten Baumarten werden aus den Hinweisen entfernt. Die Hainbuche (Carpinus betulus) ist bereits unter den „Große Laubbäume (1. Wuchsordnung)“ aufgelistet, die Blumenesche (Fraxinus ornus) wird unter „Mittlere Laubbäume (2. Wuchsordnung)“ mit aufgenommen. 
T.6.4
Vorhandener Baumbestand
Es wäre gut, wenn bereits vorhandene wertvolle Bäume wie die Sommerlinde auf Fl.-Nr. 590 und ggf. prägnante Einzelbäume oder Baumgruppen auf den anderen Grundstücken im Bebauungsplan als zu erhalten einzeln festgesetzt werden könnten.

Die kartierten und wertvollen Bäume auf dem Flurstück Nr. 590 weisen gem. Kartierung von Geosys-Eber Ingenieure („Lage- und Höhenplan“ Stand 22.10.2020) alle einen Stammumfang von mehr als 1,0 m auf. Damit fallen diese Bäume sowie die prägnanten Einzelbäume auf den anderen Flurstücken unter den Schutzstatus der Baumschutzverordnung Grünwald und müssen im Falle einer von der Gemeinde schriftlich genehmigten Entfernung des Baumes durch eine angemessenen Ersatzpflanzung an anderer Stelle ersetzt werden. Damit ist der Erhalt von wertvollen und prägnanten Bäumen durch die Baumschutzverordnung der Gemeinde ausreichend gesichert, sodass eine Anpassung der Festsetzungen im Bebauungsplan nicht erforderlich ist.
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:

Die Hinweise im Bebauungsplan werden entsprechend dem Abwägungsvorschlag geändert bzw. ergänzt. Eine Änderung der grünordnerischen Festsetzungen ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 20 : 0

T.7

Wasserwirtschaftsamt WWA München

Schreiben vom 12.01.2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
zu oben genanntem Bebauungsplan bestehen von Seiten des Wasserwirtschaftsamts München keine Anregungen oder Einwände.
Das Landratsamt München erhält einen Abdruck dieses Schreibens.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Kein Beschluss erforderlich.
T.8
Landratsamt München 
Bauen
Schreiben vom 10.01.2022

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

  1. Auf der Planzeichnung sollten noch der Nordpfeil und der Maßstab ergänzt werden.
  2. Bei der neu aufgenommenen Festsetzung D.3.1 sollte zur Klarstellung noch ergänzt werden „§ 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO“
Der Stellungnahme wird gefolgt, auf der Planzeichnung werden Nordpfeil und Maßstab ergänzt.
Zur Klarstellung der neu aufgenommenen Festsetzung D.3.1 wird der Verweis auf den Gesetzestext entsprechend dem fett markierten Zusatz präzisiert und ergänzt: „§ 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO“.
Hierbei handelt es sich um redaktionelle Änderungen, die keiner erneuten Auslegung bedürfen.



Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:

Der Bebauungsplan wird entsprechend dem Abwägungsvorschlag redaktionell angepasst.

Abstimmung: 20 : 0

T.9
Landratsamt München 
Bauen – Sachgebiet 4.1.1.3
Schreiben vom 07.01.2022

T.9.1

Zu D 8.1

Hier könnte präzisiert werden, dass ausgefallene Gehölze gleichwertig hinsichtlich der Wuchsordnung nachzupflanzen sind.

Dem Vorschlag wird gefolgt, die Festsetzung D 8.1 wird um die Präzisierung: „hinsichtlich der Wuchsordnung“ ergänzt: 
„Die Bepflanzung der Freiflächen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist entsprechend den planerischen und textlichen Festsetzungen herzustellen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Ausgefallene Gehölze sind in der darauffolgenden Pflanzperiode gleichwertig hinsichtlich der Wuchsordnung nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen gem. D. 8.3 zu entsprechen.“
Bei der Anpassung dieser Festsetzung handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, da der bestehende Inhalt nicht geändert, sondern lediglich präzisiert wird. Eine erneute Auslegung ist somit nicht erforderlich.
T.9.2
Zu E 5 Mittlere Laubbäume
Sorbus aucuparia (Vogelbeere) wächst in den kalkhaltigen Böden der Münchner Schotter­ ebene sehr schlecht und kümmert fast immer. Auch mit den längeren Trockenperioden, die sich seit dem Klimawandel häufen, kommt sie schlecht zu Recht. Sie sollte durch Sorbus torminalis (Elsbeere) in der Liste ersetzt werden.
Der Anregung wird gefolgt, Sorbus aucuparia (Vogelbeere) wird aus der Pflanzliste (unter „E. HINWEISE DURCH TEXT“) entfernt und durch Sorbus torminalis (Elsbeere) ersetzt. 

T.9.3
Zu E 5 Sträucher
Es könnte Cornus mas (Kornelkirsche) ergänzt werden, da dieser Strauch sowohl eine frühe Bienenweide, als auch mit seinen Früchten den Vögeln Nahrung bietet und zusätzlich sehr attraktiv wirkt.
Der Anregung wird gefolgt, Cornus mas (Kornelkirsche) wird aus der Pflanzliste („E. HINWEISE DURCH TEXT“) unter „Sträucher“ ergänzt. 

Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:

Der Bebauungsplan wird entsprechend dem Abwägungsvorschlag redaktionell geändert bzw. ergänzt.

Abstimmung: 20 : 0

T.10
Landratsamt München 
Referat 4.1
Schreiben vom 07.01.2022

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

In die Hinweise zum Bebauungsplan sollten die Vermeidungsmaßnahmen V1 - V4 aus der Unterlage zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) aufgenommen werden.
Der Anregung wird gefolgt, die Vermeidungsmaßnahmen V1 - V4 aus der Unterlage zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) werden in den Hinweisen (unter „E. HINWEISE DURCH TEXT“) mit aufgenommen. 


Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:

Die Hinweise im Bebauungsplan werden entsprechend dem Abwägungsvorschlag geändert bzw. ergänzt.

Abstimmung: 20 : 0

T.11
RPV | Regionaler Planungsverband München 
E-Mail vom 17.01.2022

Sehr geehrte Damen und Herren, 

die Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes München teilt mit, dass zum o. g. Vorhaben keine regionalplanerischen Bedenken angemeldet werden.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Kein Beschluss erforderlich.
T.12
Regierung von Oberbayern
Sachgebiet 24.2 – Landes und Regionalplanung in den Regionen Ingolstadt (10) und München (14)
Schreiben vom 17.01.2022

Sehr geehrte Damen und Herren, 
die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde hatte zu o.g. Bauleitplanung mit dem Schreiben vom 01.10.2020 bereits eine grundsätzlich positive Stellungnahme abgegeben. Seither vorgenommene Änderungen geben keinen Anlass für ein anderes Bewertungsergebnis. 
Die o.g. Bauleitplanung steht mit den Erfordernissen der Raumordnung weiter-hin in Einklang.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Kein Beschluss erforderlich.
T.13
Staatliches Bauamt Freising
Schreiben vom 07.12.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem oben genannten Schreiben haben wir den Bebauungsplan Nr. B54 i.S. § 13a Bau GB für das Baugebiet „Östlich der Dr.-Lindner-Straße mit der Bitte um Stellungnahme erhalten. Gegen den Bebauungsplan in der Fassung vom 26.10.2021 bestehen von Seiten des Staatlichen Bauamtes Freising keine Einwände. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Kein Beschluss erforderlich.

Beschluss

Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat folgenden Gesamtbeschluss:

1.        Den eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange kann nur nach Maßgabe der vorstehenden Einzelbeschlüsse Rechnung getragen werden. Eine grundlegende Änderung und nochmalige Auslegung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

2.        Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 54 als Satzung. Er erhält die Fassung vom 28.06.2022. Ihm wird die nach Maßgabe der vorstehenden Einzelbeschlüsse geänderte Begründung in der Fassung vom 28.06.2022 beigegeben.

3.        Die Verwaltung wird gebeten, den Satzungsbeschluss öffentlich bekanntzugeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.07.2022 11:06 Uhr