Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 248/2 an der Wendelsteinstraße 21;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 14.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 14.02.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bauort: Wendelsteinstraße 21, Grundstück Fl.Nr. 248/2 (Grundstücksgröße = 894  m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung; Abstandsflächensatzung und Baumschutzverordnung;


Der Bauwerber plant die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Pool auf dem gegenständlichen Grundstück nach Abbruch der Bestandsbebauung. Das Einfamilienhaus wird in E+1+D Bebauung geplant mit einem Walmdach und einer Dachneigung von 50°. Das Dachgeschoß ist nachweislich kein Vollgeschoß. 
Das geplante Gebäude ist planungsrechtlich nach § 34 BauGB in Verbindung mit der Ortsgestaltungssatzung zu beurteilen. Die Umgebungsbebauung ist stark von Satteldächern geprägt, in den letzten Jahren sind einzelnen Neubauten mit Walmdächern und auch ein Flachdachbau entstanden. Die Dachform ist kein Einfügungsparameter nach § 34 BauGB. Die Planung eines Walmdaches entspricht der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung und ist nicht zu beanstanden.

Das Maß der baulichen Nutzung mit der Haupt- und den Nebenanlagen werden eingehalten. Ein geplanter Freisitz an der Hauptanlage bis an die Grundstücksgrenze ist jedoch baurechtlich aufgrund der erforderlichen Abstandsflächen nicht möglich, da Mindestanforderung von 3 m zur Grundstücksgrenze nicht eingehalten werden kann. Die Planung ist hier zu korrigieren. 

Die Abstandsflächen entsprechen der Festsetzung der Abstandsflächensatzung und sind einzuhalten. 

Das Bauvorhaben fügt sich mit der geplanten Höhe und Geschossigkeit in die vorhandene Umgebungsbebauung gem. § 34 BauGB ein. 

Die geplante Abgrabung auf der Südseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und wird befürwortet. 

Die maximal zulässige Wandhöhe wird mit dem geplanten Giebel um 1,45 m überschritten. Innerhalb des üblichen Überschreitungsrahmens von maximal 1,80 m wird dies befürwortet.   

Die sonstigen relevanten Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung sind eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird mittels Doppelgarage erbracht. 

Der Baumbestands- und Freiflächengestaltungsplan lag dem Umweltamt zur Beurteilung vor. Auf dem Grundstück befindet sich kein schützenswerter Baumbestand, es ist somit baumfrei. Zum Schutz der Nachbarbäume sind entsprechenden Schutzmaßnahmen zu beauflagen. Zur Begrünung entlang der Straße ist ein heimischer Laubbaum 1. Ordnung 5 xv. mDB mit Stammumfang 30 – 35 cm vorzusehen. Die geplante Begründung des Grundstücks ist in Ordnung.

Das Bauvorhaben ist genehmigungsfähig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Pool herzustellen.

Die geplante Abgrabung innerhalb der Ausnahmetatbestände der Ortsgestaltungssatzung wird befürwortet. 

Eine Abweichung von der festgesetzten Wandhöhe mit dem geplanten Giebel wird ebenfalls befürwortet.

Zum Schutz der Nachbarbäume sind geeignete Schutzmaßnahmen zu beauflagen.  

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 24.06.2022 10:56 Uhr