Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses (Haus 1) mit Doppelgarage und Außenpool auf dem Grundstück Fl.Nr. 612/1 an der Gabriel-von-Seidl-Straße 67;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 14.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 14.02.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bauort: Gabriel-von-Seidl-Str. 67, Grundstück Fl.Nr. 612/1 (Grundstücksgröße = 2.459 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung 1. Änderung i.d.F. vom 23.11.2021 und Baumschutzverordnung;


Der Bauwerber plant nach Abbruch der flächigen Bestandsbebauung auf dem Eckgrundstück im Mündungsbereich der Gabriel-von-Seidl-Straße mit der Hubertusstraße die Errichtung zweier freistehender Einfamilienhäuser mit Doppelgarage und Nebenanlagen. Die Häuser werden von der Hubertusstraße erschlossen, dies wird positiv für den Verkehrsfluss auf der Gabriel-von-Seidl-Straße gewertet. 

Haus 1 wird in E+1+D-Bebauung mit einem Mansardenwalddach DN 52°/15° geplant. Das Dachgeschoss ist nachweislich kein Vollgeschoß.

Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung wird eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird mit der Zufahrt um ca. 29 m² geringfügig überschritten. Aufgrund der wasserdurchlässigen Ausführung sollte eine Befreiung innerhalb des 70 %-Überschreitungsrahmens befürwortet werden. 

Das Bauvorhaben fügt sich mit der Höhenentwicklung und der Geschossigkeit in die vorhandene Umgebungsbebauung nach § 34 BauGB ein.

Die festgesetzten Baugrenzen sind mit dem geplanten Baukörper ebenfalls eingehalten.

Die geplante Abgrabung auf der Gebäudenordseite entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und sollte daher befürwortet werden. 

Das bestehende Gelände weist durch den Altbestand mit Tiefgarage nach Abbruch sehr unterschiedliche Geländehöhen auf. Aufschüttungen zur Herstellung einer nutzbaren und natürlichen Geländeverlaufs wie beispielsweise die Verfüllung der Tiefgaragenabfahrt sind notwendig. Gem. § 8 Abs. 1 Ortsgestaltungssatzung sind Abgrabungen und Aufschüttungen zulässig, wenn sie der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung dienen. Eine entsprechende Abweichung von der Festsetzung sollte für den vorliegenden Einzelfall befürwortet werden. 

Die sonstigen relevanten Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung sind eingehalten. 

Die Abstandsflächen gem. der gemeindlichen Abstandsflächensatzung werden eingehalten.

Der Stellplatznachweis wird mit der geplanten Doppelgarage erfüllt. 

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig. 

Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Der Baum- und Freiflächengestaltungsplan liegt dem Umweltamt zur Beurteilung vor. Die Stellungnahme wird zur Sitzung nachgereicht.

Das Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Pool herzustellen.

Eine Überschreitung der Grundfläche durch Nebenanlagen mit ca. 29 m² für die Zufahrt wird aufgrund der wasserdurchlässigen Ausführung befürwortet. 

Die geplante Abgrabung auf der Nordseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen und wird befürwortet.

Eine Abweichung aufgrund einer notwendigen Geländeveränderung gemäß der vorgelegten Planung in Form einer Aufschüttung zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung auf dem Grundstück wird gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. Satz 1 Ortsgestaltungssatzung befürwortet.

Die notwendigen Schutzmaßnahmen zum Erhalt der Bäume Nr. 503, 504 und 506 sind entsprechend zu beauflagen. Die in der Stellungnahme des Umweltamtes genannten Pflege- und Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Baumbestandes sind zu beauflagen und durchzuführen. 

Die Baumschutzzäune sind vor Beginn der Abbrucharbeiten zu stellen und vom Umweltamt abnehmen zu lassen.

Für das Bauvorhaben ist eine baumschutzfachliche Begleitung bereits während der Abbrucharbeiten zum Schutz des Baumbestandes erforderlich und anzuordnen. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 24.06.2022 10:56 Uhr