Bauort: Gabriel-von-Seidl-Str. 67, Grundstück Fl.Nr. 612/1 (Grundstücksgröße = 2.459 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung 1. Änderung i.d.F. vom 23.11.2021 und Baumschutzverordnung;
Der Bauwerber plant nach Abbruch der flächigen Bestandsbebauung auf dem Eckgrundstück im Mündungsbereich der Gabriel-von-Seidl-Straße mit der Hubertusstraße die Errichtung zweier freistehender Einfamilienhäuser mit Doppelgarage und Nebenanlagen. Die Häuser werden von der Hubertusstraße erschlossen, dies wird positiv für den Verkehrsfluss auf der Gabriel-von-Seidl-Straße gewertet.
Haus 2 wird in E+D-Bebauung mit einem Satteldach DN 45° im spitz zulaufenden Grundstückseck geplant. Das Dachgeschoss ist nachweislich kein Vollgeschoß.
Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung wird eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird mit der Zufahrt um ca. 20 m² geringfügig überschritten. Aufgrund der wasserdurchlässigen Ausführung sollte eine Befreiung innerhalb des 70 %-Überschreitungsrahmens befürwortet werden.
Das Bauvorhaben fügt sich mit der Höhenentwicklung und der Geschossigkeit in die vorhandene Umgebungsbebauung nach § 34 BauGB ein.
Die festgesetzten Baugrenzen sind mit dem geplanten Baukörper ebenfalls eingehalten.
Der geplante Giebel auf der Ostseite des Gebäudes überschreitet die festgesetzte Wandhöhe um ca. 35 cm. Eine Abweichung sollte wie üblich innerhalb des Überschreitungsrahmens on max. 1,80 m befürwortet werden.
Das bestehende Gelände weist durch den Altbestand mit Tiefgarage nach Abbruch sehr unterschiedliche Geländehöhen auf. Aufschüttungen zur Herstellung einer nutzbaren und natürlichen Geländeverlaufs wie beispielsweise die Verfüllung der Tiefgaragenabfahrt sind notwendig. Gem. § 8 Abs. 1 Ortsgestaltungssatzung sind Abgrabungen und Aufschüttungen zulässig, wenn sie der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung dienen. Eine entsprechende Abweichung von der Festsetzung sollte für den vorliegenden Einzelfall befürwortet werden.
Die geplante Abgrabung auf der Gebäudewestseite entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und sollte daher befürwortet werden.
Die sonstigen relevanten Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung sind eingehalten.
Die Abstandsflächen gem. der gemeindlichen Abstandsflächensatzung werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird mit der geplanten Doppelgarage erfüllt.
Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Der Baum- und Freiflächengestaltungsplan liegt dem Umweltamt zur Beurteilung vor. Die Stellungnahme wird zur Sitzung nachgereicht.
Das Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.