Bauort: Nähe Reitzensteinstr. 10, Grundstück Fl.Nr. 514 (Größe = 13.796m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung;
Das vorstehende Grundstück ist bis auf zwei kleinere Gebäude zu gewerblichen Zwecken unbebaut und durch zwei Gemeindestraßen (Dr.-Max-Straße im Westen und Reitzensteinstraße im Süden) erschlossen.
Nach den Wünschen der Antragstellerin soll im nordwestlichen Grundstücksbereich ein Wohnhaus mit integrierter Garage errichtet werden.
Der einschlägige Bebauungsplan Nr. B 35 regelt insbesondere das Maß der baulichen Nutzung – welches aufgrund der vorhandenen Bebauung und der Größe des Grundstückes fraglos gut eingehalten werden kann. Weiter gilt der § 34 BauGB, wonach sich ein Vorhaben in Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss.
Die umliegende Bebauung ist geprägt von Wohnbebauung – so dass i.S. der Baunutzungsverordnung ein Reines Wohngebiet gegeben ist. Nachdem hier ein Wohnhaus realisiert werden soll – besteht hinsichtlich der Einfügung nach der Art der baulichen Nutzung kein Dissens.
Auch die geplante Höhe des Wohnhauses in E + D – Bebauung mit einem Satteldach ist i.S. § 34 BauGB stimmig. Der in der Südansicht geplante Giebel entspricht den Vorgaben der Ortsgestaltungssatzung – weil sich der Giebel aus der darunterliegenden Wand entwickelt und die festgesetzten Abstände (z.B. 1,00m tiefer als die Firsthöhe) stimmen. Die Dachflächenfenster entsprechen der Ortsgestaltungssatzung.
Der nach Süden hin geplante Rundbau erhält vorgelagert einen echten Wintergarten. Dieser Wintergarten ist thermisch vom Hauptgebäude getrennt, dort sollen dem Nutzungszweck entsprechend Pflanzen überwintern.
Die Abstandsflächen liegen allesamt auf dem Grundstück.
Zusätzlich zu der integrierten Garage sollen auf der Gebäudenordseite zwei oberirdische Stellplätze situiert werden – der Stellplatznachweis wird damit in ausreichender Weise geführt.
Inwieweit geschützte Bäume von dieser Baumaßnahme berührt werden, erfahren wir über die Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Unabhängig davon ist bei diesem Baugesuch alles eingehalten und somit zulässig und genehmigungsfähig.