Bauort: Enzianstr. 2, Grundstück Fl. Nr. 422
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 7, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
In der Sitzung des Bauausschusses vom November 2021 wurde aus der Mitte des Gremiums darum gebeten, die Einfriedung am gegenständlichen Grundstück baurechtlich zu überprüfen.
Vor Ort stellt sich die Situation wie folgt dar: Direkt hinter einem baurechtlich zulässigen Holz-Staketen-Zaun von ca. 1,50 Höhe wurden umlaufenden entlang der gesamten straßenseitigen Grundstücksgrenze Sichtschutzelemente aus Holz mit ca. 1,80 m Höhe errichtet. Die maximal zulässige Einfriedungshöhe nach Ortsgestaltungssatzung liegt bei 1,60 m Höhe. Zudem sind die Elemente wandartig, was gemäß Ortsgestaltungssatzung ebenfalls nicht zulässig ist.
Die Bauverwaltung hat die Angelegenheit zuständigkeitshalber an die Bauaufsichtsbehörde, das Landratsamt München zur Baukontrolle weitergeleitet. Der Eigentümer wurde schriftlich darauf hingewiesen, dass die Einfriedung rechtswidrig ist und ein Rückbau auf das maximal zulässige Maß beabsichtigt wird. Darüber hinaus bestünde die Möglichkeit, eine sog. Isolierte Befreiung zu beantragen. Es wurde zeitgleich aber darauf hingewiesen, dass die Erfolgsaussichten hier sehr gering sind, da die Gemeinde Grünwald in der Vergangenheit ähnliche Anträge abgelehnt hat.
Zuletzt wurde auch der Vorschlag, die Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich der Höhe von Einfriedungen von zulässigen 1,60 m auf 1,80 m zu ändern, im zuständigen Gremium mehrheitlich abgelehnt.
Im Nachgang zur erfolgten Anhörung durch das Landratsamt München wurde nun von der anwaltschaftlichen Vertretung des Bauherrn ein Antrag auf isolierte Befreiung gestellt und mit dem beigefügten Schreiben entsprechend begründet. Die dargelegten Gründe (Vermüllung, erkrankter Hund) ergeben zumindest aus baurechtlicher Sicht keine ausreichenden Argumente, einer solchen Befreiung zuzustimmen. Auch die vom Rechtsbeistand dargelegte „unbeabsichtigte Härte“ liegt baurechtlich auch insoweit nicht vor, als dass dem Schutzbedürfnis des Eigentümers auch mittels einer Hinterpflanzung der bestehenden Einfriedung Rechnung getragen werden könnte.
Die Gemeinde Grünwald wurde in einem ähnlich gelagerten Fall im Gemeindegebiet bereits vom Verwaltungsgericht München in seiner Entscheidung zur Ablehnung der isolierten Abweichung zu einer erhöhten Einfriedung bereits gerichtlich bestätigt.