Bauort: Portenlängerstr. 35, Grundstück Fl. Nr. 448/25 (Grundstücksgröße = 1.479 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung, Baumschutzverordnung
Nach umfangreichen Bauberatungen wurde nun für das gegenständliche Grundstück eine genehmigungsfähige Planung eingereicht, nachdem der Bauausschuss bereits zwei Mal das Einvernehmen versagt hatte.
Die Planung sieht den Neubau eines Einfamilienhauses in E+1+D-Bebauung (Walmdach, DG ist kein Vollgeschoss; DN 47°)
Die maximal zulässige Grund- und Geschossflächenzahl wird eingehalten und auch die Grundflächen mit den Nebenanlagen sind nach deutlicher Reduzierung nun auch im genehmigungsfähigen Rahmen. Eine Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen für versickerbare Flächen um ca. 60 m² könnte befürwortet werden.
Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, also mit der Wohnnutzung und der Höhenentwicklung (Geschossigkeit + Gebäudehöhe) in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.
Die Abstandsflächensatzung wird eingehalten.
Auf der Gebäudeostseite ist eine Abgrabung geplant, die die Ausnahmetatbestände der Ortsgestaltungssatzung einhält, eine Abweichung sollte daher erteilt werden.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung sind eingehalten.
Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Eine dreistämmige Wildkirsche (StU: 83+77+69cm, H: 11m) soll zugunsten der Planung im Bereich der künftigen Pergola und der Tiefgarage gefällt werden. Laut Umweltamt ist der Baum grundsätzlich erhaltenswert aber nicht ortsbildprägend. Da ansonsten keine weiteren Fällungen schützenswerter Bäume beantragt wurden und insgesamt fünf Ersatzpflanzungen nachzuweisen sind, könnte der Fällung insoweit zugestimmt werden.
Die für die Ersatzpflanzungen an der Straße angedachten Amberbäume werden nicht akzeptiert. Hier sind mindestens ein Laubbaum 1. Ordnung und ein Laubbaum 2. Ordnung vorzusehen.
Das Bauvorhaben ist genehmigungsfähig.