Bauantrag zum Neubau einer Villa mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 580/3, 580/17 an der Dr.-Kurt-Huber-Str. 7;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 09.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 09.05.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bauort: Dr.-Kurt-Huber-Str. 7; Grundstück Fl.Nr. 580/17 und 580/3 
(Grundstücksgröße = 6.174 m²)
Planbereich: Bebauungsplan 50 B 26 vom 27.09.1928; Bebauungsplan BL 19/96 (B 35) 2. Änderung vom 08.11.2012; Ortsgestaltungssatzung; Garagen – und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung und Baumschutzverordnung;

GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Der Bauwerber plant nach Verschmelzung der beiden Grundstücke Fl. Nrn. 580/17 und 580/3 auf der damit entstehenden Grundstücksfläche von 6.174 m² die Errichtung einer großzügigen Villa mit Nebenanlagen und Tiefgarage. Auf dem neu gebildeten Grundstück verbleibt ein Einfamilienhaus aus den 50er Jahren im Bestand, dessen Flächen von der insgesamt zur Verfügung stehenden Grund- und Geschoßflächenzahl in Abzug gebracht wurde. 

Der Bauwerber plant die Errichtung einer Flachdach-Villa in E+1-Bebauung. Als Dachaufbau soll ein Satteldach mit Lichtband errichtet werden, vorrangig zur Belichtung und Nutzung als Galerie. Auf der nach Süden ausgerichteten Schräge des Dachs soll eine Solaranlage zur Ausführung kommen.  
Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß Vortrag des Planungsbüros mit der Grund- und Geschoßflächenzahl in der Hauptnutzung eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird mit der Zufahrt zur Tiefgarage über die zulässigen 50 % (jedoch innerhalb der 70 %) hinaus mit ca. 141 m² für die lange Zufahrt zur Tiefgarage überschritten.  Eine Befreiung könnte befürwortet werden. 

Der Baulinienplan 50 B 26 von 1928 legt einen überbaubaren Bauraum fest. Dieser wird mit der vorliegenden Planung eingehalten. 
Im Übrigen gilt hier § 34 BauGB, wonach sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die vorhandene Umgebungsbebauung einfügen muss. Die Anwendung des § 34 BauGB ist bei diesem Bauvorhaben Prüfungsschwerpunkt gewesen. Dazu hat im Vorfeld der Rechtsanwalt des Bauherrn eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben und desgleichen eine ausführliche Besprechung mit dem Landratsamt München wegen des „sich Einfügens“ dieses Bauvorhabens stattgefunden, mit folgendem Ergebnis:

Die Rechtsmeinung des Anwaltes wird weder von der Bauverwaltung der Gemeinde Grünwald noch von der Bauaufsichtsbehörde geteilt. Gleichwohl teilt das Landratsamt mit, dass aufgrund der vorhandenen, heterogenen Umgebungsbebauung sowie uneinheitlichen Geschoßen das vorliegende Bauprojekt nach § 34 BauGB zulässig ist. 

Die maximal zulässige Baukörperlänge beträgt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 OGS 30 m, geplant sind in der Ost-West-Richtung 35,97 m, der Baukörper ist somit 5,97 m zu lang. Die Planung ist entsprechend auf die zulässige Länge von Baukörpern von 30 m zu korrigieren.  Der Hinweis seitens des Antragsstellers auf längere Gebäude in der unmittelbaren Umgebung geht insoweit fehl, als dass diese weit vor Inkrafttreten der Ortsgestaltungssatzung errichtet wurden und daher nicht als Bezugsfall dienlich sind. 

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung sind eingehalten. 

Die Festsetzungen der Abstandsflächensatzung werden eingehalten.

Der Baumbestands- und Freiflächenplan wurde vom Umweltamt beurteilt. Auf dem südlichen Grundstück wurden im vergangenen Jahr nicht genehmigte Baumfällungen durchgeführt und mit den dargestellten Ersatzpflanzungen ausgeglichen. Gepflanzt wurden je drei Eichen und Feldahorne sowie eine Hainbuche, die nun ebenfalls durch die Baumschutzverordnung geschützt sind. 
Eine weitere ungenehmigte Fällung erfolgte am 29.12.2021 im Bereich der Bäume Nr. 26 und 59 auf der bisherigen Fl. Nr. 580/3. 
Als Ausgleich für diese letzte Fällung ist eine zusätzliche Ersatzpflanzung mit einem heimischen Laubbaum, 5 x v, Stu 35 – 40 cm, vorzusehen. Diese Pflanzung fehlt im Plan und muss noch nachgetragen werden. 

Das Abrücken des Hauses um ca. 1 m von den verbliebenen Großbäumen- zwei Rotbuchen Nr. 28 und 29 an der Dr.-Kurt-Huber-Str. wäre sowohl wegen des Wurzelschutzes als auch wegen der Kronenentwicklung sehr sinnvoll. Dies würde bei einer Anpassung der Baukörperlänge auf die max. zulässigen 30 m ohnehin erfolgen. 

Die Spartenführung muss gebündelt erfolgen und im markierten Bereich der Trasse mittig zwischen den Bäumen geführt werden. Alternativ wäre die Spartenführung zwischen den Bäumen Nr. 29 und Nr. 26 möglich. 

Um die fachgerechte Durchführung der Baumschutzmaßnahmen während der gesamten Bauphase zu gewährleisten, ist unbedingt eine baumschutzfachliche Baubegleitung erforderlich. 

Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor. 

Der Stellplatznachweis wird mittels Tiefgarage mit 6 Stellplätzen erbracht. 

Beschluss

GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Neubau einer Villa mit Tiefgarage und Pool nicht herzustellen.

Grund für die Versagung ist die Überschreitung der nach Ortsgestaltungssatzung festgesetzten Baukörperlänge vom max. 30 m um 5,97 m. Eine Reduzierung der Baukörperlänge erfordert eine Änderung der geplanten Kubatur, wodurch wiederum eine völlig neue Planung entstehen würde, die erneut entsprechend zu beurteilen wäre. 

Als Ausgleich für diese letzte Fällung ist eine zusätzliche Ersatzpflanzung mit einem heimischen Laubbaum, 5 x v, Stu 35 – 40 cm, vorzusehen. Diese Pflanzung fehlt im Plan und muss noch nachgetragen werden.

Das Abrücken des Hauses um ca. 1 m von den verbliebenen Großbäumen- zwei Rotbuchen Nr. 28 und 29 an der Dr.-Kurt-Huber-Straße wäre sowohl wegen des Wurzelschutzes als auch wegen der Kronenentwicklung sehr sinnvoll. 

Eine baumschutzfachliche Baubegleitung ist zum Schutz des Baumbestandes zu beauflagen.

Die Verschmelzung der beiden Grundstücke ist nachzuweisen.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich abgelehnt

Abstimmungsbemerkung
(Beschlussvorschlag abgelehnt, das heißt Abweichung für Überschreitung der max. Baukörperlänge von 30 m um 5,97 m wird erteilt. Den baumschutzfachlichen Inhalten wurde zugestimmt.)

Datenstand vom 24.06.2022 10:49 Uhr