Bauantrag zum Neubau einer Villa mit Pool auf dem Grundstück Fl. Nr. 629/6 an der Robert-Koch-Str. 23;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 09.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 09.05.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Bauort: Robert-Koch-Straße 23, Grundstück Fl.Nr. 629/6 (Größe = 7.103m²)
Planbereich: Baulinienplan Nr. 65 B 11, Bebauungsplan Nr. B 35, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung; Abstandsflächensatzung; 


GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Vorliegendes Grundstück an der Robert-Koch-Straße 23 war bekanntlich mehrfach Beratungsgegenstand im Bauausschuss – zuletzt im BA am 15. März 2021 anhand eines erneuten Antrags auf Vorbescheid. In diesem Vorbescheid wurden verschiedene Bebauungsvarianten abgefragt, schlussendlich wurde das Einvernehmen für die Variante einer E+1+D Bebauung mit einer Grundfläche von 194 m² und einer Geschoßfläche von 
393 m² für eine Bebauung auf dem 3.503 m² großen Grundstücksanteil befürwortet und vom Landratsamt genehmigt. 
Auf dieser Grundlage wurde nun vorliegender Bauantrag eingereicht, wofür das gemeindliche Einvernehmen begehrt wird. 

Der Bauwerber plant die Errichtung eines E+1+D Gebäudes mit einem Walmdach DN 52°. Das Dachgeschoß ist nachweislich kein Vollgeschoß. 
Die Grundfläche mit der Hauptnutzung entspricht mit der Grund- und Geschoßflächenzahl dem Rahmen der Genehmigung aus dem Vorbescheid vom 28.06.2021. Die geplanten Nebenanlagen wie Garage, Pool, Terrasse und Freisitz halten die Grundfläche mit den Nebenanlagen hinsichtlich der 50%-igen Überschreitungsmöglichkeit gem. § 19 Abs. 4 BauNVO auf dem gesamten Grundstück unter Berücksichtigung der Bestandsbebauung ein. Für die geplante Zufahrt wird eine geringfügige Überschreitung von ca. 69 m² beantragt. Aufgrund der wasserdurchlässigen Ausführung sollte die Überschreitung befürwortet werden. 

Der Bebauungsplan Nr. 65 B 11 setzt eine Baulinien von 10m fest. Diese wird mit dem Hauptgebäude eingehalten. 

Das Bauvorhaben fügt sich gem. § 34 BauGB in die nähere Umgebungsbebauung ein. 

Die festgesetzte Wandhöhe wird mit den geplanten Giebeln auf der Nord- und Südseite um 0,79 m überschritten. Dies entspricht dem üblichen Überschreitungsrahmen mit max. 1,80 m über der Festsetzung der maximalen Wandhöhe der OGS. Eine Befreiung wird befürwortet. 

Die geplanten Gauben müssen gem.  § 5 Abs. 5 Nr. 3 Ortsgestaltungssatzung mind. 75 cm höher als die Traufe gemessen vom tiefsten Punkt er Dachhaut liegen. In der vorliegenden Planung wird durch die Attika und die innenliegende Regenrinne dieser Abstand nicht eingehalten. Die Gauben liegen gänzlich ohne Abstand auf dem oberen Abschluss der Attika und somit auf der Trauflinie. Daher sind die Gauben entsprechend der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich des Abstands zur Traufe zu korrigieren. 

Der Baumbestands- und Freiflächengestaltungsplan wurde vom Umweltamt beurteilt. Schützenswerter Baumbestand wird durch die Baumaßnahme nicht berührt. Die Ersatzpflanzungen sind ausreichend und gut. 

Die Sparten sind alle gebündelt im Bereich der Zufahrt zu führen, um die gemeindeeigenen Alleebäume nicht zu schädigen. 

Die Festsetzungen der Abstandsflächensatzung werden eingehalten.

Der Stellplatznachweis wird mittels Dreifachgarage erbracht. 

Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.

Beschluss

GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau einer Villa mit Freisitz und Pool herzustellen.

Eine Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen mit 69 m² für die Zufahrt aufgrund der wasserdurchlässigen Ausführung wird befürwortet.  

Der Abstand der Gauben zur Traufe ist gemäß der Festsetzung der Ortsgestaltungsatzung mit einem Abstand von mind. 75 cm zur Trauflinie zu planen und entsprechend zu korrigieren. 

Die Sparten sind alle gebündelt im Bereich der Zufahrt zu führen, um die gemeindeeigenen Alleebäume nicht zu schädigen.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

Datenstand vom 24.06.2022 10:49 Uhr