Bauantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr. 386/14 an der Fritz-Kneidl-Str. 11;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 18.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.07.2022 ö beschließend 10

Sachverhalt

Bauort: Fritz-Kneidl-Str. 11, Grundstück Fl. Nr. 386/14 (Grundstücksgröße = 497 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, BI 14/50 v. 27.09.1950, § 34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung, Abstandsflächensatzung; Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;


Der Bauwerber begehrt die Genehmigung für die Errichtung einer Doppelhaushälfte in E+1+D Bebauung mit einer Dachneigung von 27 °als kommunen Anbau an die bereits im Jahr 2021 fertiggestellte Neubebauung auf dem benachbarten Grundstück Fl.Nr. 386/15.

Das Maß der baulichen Nutzung mit der Grund- und Geschoßflächenzahl mit der Hauptnutzung wird eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird mit der Zufahrt um 21,34 m² überschritten, aufgrund der wasserdurchlässigen Ausführung und die Einhaltung des Befreiungsrahmens von max. 70 % sollte eine Befreiung befürwortet werden. 

Mit der geplanten Bebauung wird die durch den Baulinienplan von 1950 festgelegte rückwärtige Baugrenze überschritten. Im Geltungsbereich sind bereits mehrfach Überschreitungen vorhanden, insofern sollte auch hier eine Befreiung befürwortet werden. 

Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB in die vorhandene Umgebungsbebauung ein. Die Nachbarbebauung gibt hier die Wand- und Firsthöhe vor. Gemäß der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung wird die Festsetzung der durchgängigen First- und Trauflinie erfüllt.  

Die Ortsgestaltungssatzung setzt die Höhe des Kniestocks mit 0,75 m fest. Aufgrund der Erfordernis eines profilgleichen Anbaus und dem Wunsch der Bauherrschaft aufgrund der Familienstruktur im Dachgeschoss mit einer Dachneigung von 27 ° eine Nutzung zu verwirklichen, wird ein Abweichung von der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung zur Höhe des Kniestocks um 0,34 m auf 1,09 m beantragt, bedingt durch die Veränderung der Raumhöhen. Das Dachgeschoss ist weiterhin kein Vollgeschoß.
In der Außenansicht des Gebäudes ist dies nicht wahrnehmbar. Eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung kann zugelassen werden, wenn u.a. die Abweichung aus besonderen Gründen der Bau- und Ortsbildgestaltung geboten oder vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit dem öffentlichen Belangen vereinbar ist. Nachbarliche Belange sind nicht berührt, da die Abstandsflächen eingehalten werden. Eine Abweichung könnte daher grds. für diesen Einzelfall befürwortet werden. 
Das geplante Dachflächenfenster in der Nordansicht ist gem. der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung mit 1 m Abstand zum First auszuführen. Die Planung ist hier entsprechend zu korrigieren. 

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten. 

Die Abstandsflächensatzung gemäß der Abstandsflächensatzung wird eingehalten. Eine erteilte Abstandsflächenübernahme auf dem gegenständlichen Grundstück in einer Tiefe von 0,80 m wurde berücksichtigt. 

Der Stellplatznachweis wird mittels Doppelgarage erbracht. 

Schützenswerter Baumbestand wird nicht berührt. Der Baumbestands- und Freiflächenplan liegt dem Umweltamt zur Beurteilung vor. Die Stellungnahme wird zur Sitzung nachgereicht. 

Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor. 

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindlichen Einvernehmen zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage und Nebenanlagen herzustellen

Eine Befreiung für die Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen für ca. 21 m² aufgrund der wasserdurchlässigen Ausführung und der Einhaltung des Befreiungsrahmens von max. 70 % wird befürwortet. 

Eine Befreiung für die Überschreitung der gem. Baulinienplan BI14/50 festgesetzten rückwärtigen Baulinie wird aufgrund vorhandener Bezugsfälle im Geltungsbereich befürwortet. 

Eine Abweichung von der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung zur Höhe des Kniestocks für die Ausführung mit einer Höhe von 1,09 m wird aufgrund der städtebaulichen Vertretbarkeit für diesen Einzelfall befürwortet. 

Das geplante Dachflächenfenster auf der Nordseite des Gebäudes ist gemäß der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung mit 1 m Abstand zum First zu planen und auszuführen. 

Der Stammumfang der geplanten Neupflanzung ist mit 20 – 25 cm vorzusehen. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 21.09.2022 10:21 Uhr