Bauort: Reitzensteinstraße 4, Grundstück Fl. Nr. 523/6 (Grundstücksgröße = 1.153 m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 32, Ortsgestaltungssatzung, Baumschutzverordnung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Für das gegenständliche Grundstück ist der Abbruch des Altbestandes geplant und eine verbesserte Ausnutzung des atypischen Grundstückszuschnitts.
Es gilt hier der qualifizierte und sehr detaillierte Bebauungsplan Nr. B 32, der sowohl einen sehr engen Bauraum als auch eine explizite Geschossigkeit für die einzelnen Bauräume festlegt.
Diese beiden Themen sind auch Inhalt der gegenständlichen Bauvoranfrage für das Einfamilienhaus in E- und E+1-Bebauung mit flachgeneigtem Satteldach.
Durch die vorgelegte Planung soll zum einen der in L-Form angelegte Bauraum überschritten werden, um den bisher ungenutzten nördlichen Grundstücksbereich nutzen zu können. Hierfür wurde die Planung sehr stimmig an die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Bauräume der anderen Anwesen angeglichen und ein sog. S-Form vorgesehen.
Die anderen Bauräume im Geltungsbereich sind nach Ansicht der Verwaltung nicht so knapp bemessen wie der Bauraum auf dem gegenständlichen Grundstück. Zur verbesserten Ausnutzung des Grundstücks könnte aufgrund der stimmigen Angleichung an den Bestand im Geviert eine Befreiung wegen Überschreitung des Bauraumes in die nördliche Grundstücksecke somit in Aussicht gestellt werden.
Gleiches gilt für die angefragte Überschreitung des festgelegten Bauraumes für die Garage, die nicht mehr den heute üblichen Ausmaßen entspricht.
Die Geschossigkeit ist durch den Bebauungsplan im südwestlichen Bauraum mit einem Vollgeschoss, im nordöstlichen Bereich mit zwei Vollgeschossen festgelegt. Die Bauvoranfrage sieht vor, dass der westliche Teilbaukörper, der größtenteils in den nordöstlichen Bauraum hineinragt lediglich ein Vollgeschoss erhält. Hierfür wäre ebenfalls eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes erforderlich, die hinsichtlich der bestehenden Bebauung im Geviert mit größtenteils eingeschossigen Baukörpern städtebaulich vertretbar wäre.