Antrag auf Geschwindigkeitsbegrenzung sowie Antrag auf keine Geschwindigkeitsbeschränkung in der Gabriel-von-Seidl-Straße; Antrag Frau Dr. Alexa Meyer und Herrn Dr. Philipp Rappold sowie Herr Klaus Wilhelm zur Bürgerversammlung am 06.10.2022;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Verwaltungsausschusses, 06.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Verwaltungsausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Verwaltungsausschusses 06.12.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Antrag Bürgerversammlung 2022 von Frau Dr. Alexa Meyer und Herrn Philipp Rappold

Steigerung der Verkehrssicherheit an der Gabriel-von-Seidl-Straße durch
Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 oder 40 km/h

Hiermit beantragen wir die Prüfung einer durchgehenden Geschwindigkeitsbeschränkung der Gabriel-von-Seidl-Straße auf 30 oder 40 km/h durch einen Verkehrsplaner. Die Sicherheit von Fußgängern und Radfahrern an der Gabriel-von-Seidl-Straße ist stark gefährdet, da zum Teil keine Bürgersteige vorhanden und diese auch nur sehr schmal sind. Zusätzlich liegt die durchschnittliche Geschwindigkeit des Auto- und Lastverkehrs bei über 60 km/h, mit vielen Ausreißern nach oben. Auch besteht eine erhebliche Lärmbelästigung der Anwohner durch den Regen und schnellen Verkehr. Durch die Geschwindigkeitsbeschränkung erhoffen wir uns eine Verbesserung der Situation, um Verkehrsunfälle, vor allem unserer jüngeren Mitbürger, gar nicht erst aufkommen zu lassen. Im näheren Umfeld der Gemeinde, wie z.B. in Harlaching oder Pullach, zeigt sich, dass durchgängige Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 oder 40 km/h auch auf stark frequentierten Verkehrsstraßen die Regel geworden sind. Die Gemeinde Pullach hat z.B. seit 2022 mit Ausnahme der Dr.-Carl-von-Linde-Straße (bei der S-Bahn-Unterführung Höllriegelskreuth) keine einzige 50er Zone mehr.

Frühere Anträge zur Verkehrsberuhigung wurden von der Verwaltung und dem Gemeinderat unter anderem mit der Argumentation abgelehnt, dass die Gabriel-von-Seidl-Straße eine Sammelstraße sei, auf der die Einführung einer Geschwindigkeitsbegrenzung rechtlich nicht möglich sei. Die Beispiele aus anderen Gemeinden zeigen jedoch, dass eine Lösung mit politischem Willen durchsetzbar ist.
Siehe dazu z.B. die Wolfratshauser Straße in Pullach oder die Harthauser Straße in Harlaching. Eine Änderung der Vorfahrtsregelung wäre durch die Geschwindigkeitsanpassung nicht erforderlich.

Wir empfehlen, die Prüfung auch auf die Kaiser-Ludwig-Straße, die Josef-Sammer-Straße sowie die noch nicht verkehrsberuhigten Seitenstraßen auszuweiten, um Schleichverkehr in die Anwohnergebiete zu vermeiden. Vielen Dank für die Prüfung dieses Antrages, der von einem Großteil der Anwohner der Gabriel-von-Seidl-Straße und Geiselgasteigs ausdrücklich unterstützt wird.

Antrag Bürgerversammlung 2022 von Herrn Klaus Wilhelm 

Sehr geehrte Damen und Herren,

beiliegendes Schreiben von Philipp Rappold & Alexa Meyer ist in meinem Briefkasten gelandet - der Inhalt wird Ihnen bekannt sein.

Ich bin g e g e n die Einführung der „30 – Zone“ in der Gabriel-von-Seidl-Strasse!!! Der Durchgangsverkehr wird – wie zurzeit schon länger zu beobachten –auf die Robert-Koch-Straße ausweichen. Das Verkehrsaufkommen wird nur verlagert.

Zu prüfen ist, welche Gründe es vor Jahren gab, den nördlichen Teil der Gabriel-von-Seidl-Straße (ab der Graf-Seyssel-Straße) in die 30er Zone aufzunehmen. Diese Einführung hat seit langer Zeit zur Folge, dass mehr als die Hälfte des Verkehrs schon den Weg über die Forsthausstraße in Richtung Robert-Koch-/Nördl. Münchener Straße nimmt. 


Stellungnahme Ordnungsamt:

Der Gemeinderat hat bereits im Jahr 2008 ein durch einen Verkehrsplaner ausgearbeitetes Verkehrsberuhigungskonzept beschlossen. Auf Grundlage dieses Beschlusses wurden sämtliche Anliegerstraßen in Tempo 30 Zonen umgewandelt.

Die Gabriel-von-Seidl-Straße hat die Funktion einer Sammelstraße. Die Straße hat einen geradlinigen Verlauf, ist einsehbar und verfügt über einen durchgehenden Gehweg auf der Westseite. Im Osten sind in Teilbereichen Parkbuchten und Grünflächen angelegt. Für sogenannte Sammelstraßen sieht die Rechtsprechung keine Tempo 30 vor.

Ein wesentliches Ziel der Straßenverkehrsplanung ist es, die Verkehrsströme auf leistungsfähige Straßen zu bündeln, um so sensible Wohngebiete vom Autoverkehr zu entlasten. 

In Deutschland gilt innerorts eine generelle Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h – festgelegt in § 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO). In besonderen Fällen kann ein davon abweichendes Tempolimit angeordnet werden. Für Tempo 30 gibt es dabei zwei Möglichkeiten:

  • die Beschränkung eines Streckenabschnitts auf 30 km/h sowie
  • die Tempo-30-Zone.

Tempo 30 auf Strecken

Die Straßenverkehrsbehörden haben die Möglichkeit, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen und Straßenabschnitten zu beschränken. Dies kann z.B. aus Gründen der Verkehrssicherheit geschehen. Liegen entsprechende lokale Gegebenheiten vor, kann statt 50 km/h ein Tempolimit von 30 km/h angeordnet werden. Entscheidend dabei ist: Für die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h muss immer ein konkreter Grund vorliegen. Diese konkreten Gründe sind beispielsweise in der Dr.-Max-Straße auf Höhe der Grundschule, um die Sicherheit der Schulkinder zu gewährleisten, sowie in der Gabriel-von-Seidl-Straße auf Höhe der Graf-Seyssel-Straße, um das Überqueren der Gabriel-von-Seidl-Straße zur Verkehrssicherung des Schulweges für Schulkinder sicherer zu gestalten, gegeben und gelten nur lokal. Ein lokaler konkreter Grund zur Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h auf der gesamten Länge der Gabriel-von-Seidl-Straße sowie den anderen Sammelstraßen liegt folglich nicht vor. 

Tempo 30 Zone 

Eine Tempo 30 Zone darf sich nicht auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes, Landes- und Kreisstraßen) erstrecken. Ausgenommen sind zudem sämtliche mit dem Zeichen 306 versehene Vorfahrtsstraßen.  An Kreuzungen und Einmündungen muss grundsätzlich die Vorfahrtsregel „Rechts vor links“ gelten. Die Voraussetzungen einer Tempo 30 Zone sind in § 45 Absatz 1 c der Straßenverkehrsordnung geregelt. Die Einrichtung ist nur für weniger befahrene Straßen zulässig. 

Tempo 40

Die Straßenverkehrsordnung sieht Tempo 40 nicht vor. Für eine Anordnung der zulässigen Geschwindigkeit auf 40 km/h fehlt die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.


Nach Rücksprache mit der Polizeiinspektion sind in der Gabriel-von-Seidl-Straße in den letzten drei Jahren keine Verkehrsunfälle mit Fußgängern oder Fahrradfahrern zu verzeichnen. Es werden auch regelmäßig Geschwindigkeitskontrollen im Bereich der Gabriel-von-Seidl-Straße durchgeführt. 

Der Verwaltungsausschuss hat sich bereits in seiner Sitzung am 09.03.2021 mit der Thematik befasst und eine durchgehende Geschwindigkeitsreduzierung in der Gabriel-von-Seidl-Straße abgelehnt.

Darüber hinaus hat der Verwaltungssauschuss in seiner Sitzung am 07.12.2021 die Erstellung eines Konzeptes zur Verkehrsberuhigung für die Gabriel-von-Seidl-Straße durch einen Fachplaner abgelehnt.

Nach eingehender Diskussion stellt GR-Mitglied Zeppenfeld den Antrag, dass ein durchgehendes Tempolimit auf 30 km/h in der gesamten Gabriel-von-Seidl-Straße beschlossen wird.

Daraufhin stellt GR-Mitglied Zahn den Antrag ein Verkehrsplanungsbüro damit zu beauftragen, ein Gesamtkonzept für die gesamte Gabriel-von-Seidl-Straße zu entwickeln.

Da der Antrag von GR-Mitglied Zahn der weiterführende Antrag ist, lässt Herr 1. Bürgermeister Neusiedl über den Antrag von GR-Mitglied Zahn abstimmen.

Beschluss

Der Verwaltungsausschuss beschließt einen Verkehrsplaner bezüglich der Prüfung einer durchgehenden Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h oder 40 km/h in der Gabriel-von-Seidl-Straße zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 6

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag ist somit abgelehnt.

Datenstand vom 23.11.2023 10:27 Uhr