Änderung der Zweckvereinbarung zur Abwasserbeseitigung mit der Landeshauptstadt München;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 22.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 22.11.2022 ö 4

Sachverhalt

Auf Grund des neu gefassten §2b UstG ist eine Anpassung der Zweckvereinbarung zur Abwasserbeseitigung mit der Landeshauptstadt München (LHM) erforderlich. 

In der derzeit geltenden Zweckvereinbarung räumt die LHM der Gemeinde das Recht zur Mitbenutzung der städtischen Entwässerungseinrichtung ein. Gleichzeitig verpflichtet sich die LHM zur Übernahme des Abwassers aus dem Schmutzwasserkanal der Gemeinde ohne Vorbehandlung durch die Gemeinde sowie genügend Kläranlagen zur Reinigung des Abwassers vorzuhalten. Für die Mitbenutzung der städtischen Entwässerungseinrichtung zahlt die Gemeinde Grünwald ein Entgelt. Nach der alten Rechtslage (die Aufgrund der Optierung der LHM noch bis zum 31.12.22 gilt) werden diese Leistungen gegenüber der Gemeinde ohne Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet. 

Die Münchner Stadtentwässerung (MSE) führte auf Grund der o. g. Rechtsänderung Gespräche mit dem zuständigen Landesamt für Steuern. Das Landesamt vertritt die Auffassung, dass die derzeit gültige Zweckvereinbarung zur Umsatzsteuerbarkeit der Leistungen der MSE ab dem 01.01.2023 führen würde. 

In Abstimmung mit dem Landesamt für Steuern, der Regierung von Oberbayern sowie den beteiligten Gemeinden wurde eine neue Zweckvereinbarung entworfen, die ausdrücklich auf eine delegierende Übertragung der Teilaufgabe Abwasserübernahme, -reinigung und -entsorgung mit befreiender Wirkung für die delegierende Kommune hinweist. 

Hierzu wurde auch eine gutachterliche Stellungnahme bei einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt. Im Ergebnis stellt diese in dem Gutachten fest, dass durch den Abschluss einer neuen Zweckvereinbarung eine Umsatzsteuerbarkeit ab dem 01.01.2023 vermieden werden kann, da die Leistungen auf einer der MSE obliegenden Gesamtaufgabe erbracht werden und private Dritte von dieser generellen Delegierung de lege ausgeschlossen sind. 


Welche praktische Konsequenz hat die delegierende Formulierung für die Gemeinde Grünwald:

  1. Werden Kompetenzen abgegeben, wenn ja in welchem Umfang?

In dem in § 1 der Zweckvereinbarung beschriebenen Umfang (siehe Datei anbei) werden Kompetenzen abgegeben. Dies betreffen insbesondere die Abwasserreinigung und Klärschlammentsorgung. 


  1. Welche Verantwortung trägt die Gemeinde Grünwald für die Abwasserbeseitigung noch, nach der Delegation?

Die nicht an die Landeshauptstadt München (LHM) übertragenen Teilaufgaben verbleiben bei der Gemeinde Grünwald. 

Dies betrifft die Niederschlagswasserbeseitigung sowie alle Tätigkeiten, die vor der Übergabestelle an die LHM anfallen wie beispielsweise:

  • die Zuständigkeit für Ihr Kanalnetz und alles was damit in Zusammenhang steht.
  • das Sammeln des Abwassers von den Grundstücken in der Gemeinde Grünwald und etwaige Durchleitungen durch andere Gebiete bis zur Übergabestelle an die LHM.
  • die Aufgaben, die sich aus dem Anschluss- und Benutzungsverhältnis mit Dritten in der Gemeinde Grünwald ergeben wie z.B. Vollzug der Satzungen wie u.a. Überwachung der Einleitbedingungen (inklusive eventueller Vorbehandlungsanlagen bei Industrieeinleitern), Abrechnungen (z.B. Gebührenbescheide) und Fragestellungen im Zusammenhang mit Hausanschlüssen.
  • die Zuständigkeit für nicht an das Kanalnetz angeschlossene Kleinkläranlagen.


  1. Erfolgt eine höhere Gegenrechnung für die übernommenen Aufgaben?

Sofern aufgrund der Delegierung der Teilaufgaben keine neuen Kosten anfallen, wird auch nichts Zusätzliches von der MSE berechnet. Sofern die angepasste Zweckvereinbarung rechtzeitig unterschrieben wird und eine Umsatzsteuerbarkeit vermieden werden kann, gehen wir derzeit von keinen zusätzlichen Kostenfaktoren aus.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der neuen Zweckvereinbarung zur Abwasserbeseitigung mit der Landeshauptstadt München zu und ermächtigt den 1. Bürgermeister Jan Neusiedl, die Zweckvereinbarung mit der LHM abzuschließen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.12.2022 14:27 Uhr