Antrag Erika und Robert Laufer zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 603/14 an der Eichleite 75;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 21.09.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 21.09.2015 ö beschließend 8

Sachverhalt

Bauherr: Erika und Robert Laufer, Ludwig-Thoma-Straße 31a, 82031 Grünwald;
Bauort: Eichleite 75, Grundstück Fl. Nr. 603/14 (Grundstücksgröße 3.938,00²)
Planbereich: Bebauungspläne 29 B 33 vom 08.08.1934 und Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


Die Antragsteller begehren die Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses in E+D-Bebauung mit Satteldach (DN, 39,6°, DG ist kein Vollgeschoss) und einer Doppelgarage.

Der für das Grundstück heranzuziehende, aus 1934 stammende Bebauungsplan gibt neben einer östlichen Baugrenze von sieben Metern zur Eichleite, auch eine westliche rückwärtige Baugrenze vor.

Hinsichtlich der heute vorhandenen Gebäudestruktur im Bebauungsplan-Gebiet kann man eine Einhaltung der damals vorgegebenen Maßgaben des Bebauungsplanes vom Bauwerber nicht verlangen – durch diverse Befreiungen in der Vergangenheit von den o. g. Vorgaben ist der Bebauungsplan als obsolet anzusehen.

Aufgrund dessen, sollte hier einer Befreiung von der rückwärtigen Braugrenze wie in ähnlichen Fällen zugestimmt werden.

Das Maß der baulichen Nutzung wird sowohl hinsichtlich der Haupt- als auch der Nebennutzung eingehalten.

Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes B 35 werden eingehalten.

Die weitere Beurteilung ergibt sich nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.

Die Wand-, First- und Kniestockhöhe entsprechend der Ortsgestaltungssatzung werden, bezogen auf das Hauptgebäude ebenfalls eingehalten. Mit dem Quergiebel auf der Gebäudesüdseite wird die zulässige Wandhöhe um 0,68 m überschritten. Einer Überschreitung sollte hier, wie in ähnlich gelagerten Fällen bereits erfolgt, befürwortet werden.

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Der Stellplatznachweis wird durch den Bau von einer Doppelgarage ausreichend geführt.


Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Das geplante Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt den Vortrag der Verwaltung zur Kenntnis und stellt das gemeindliche Einvernehmen für den vorliegenden Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses in E + D – Bebauung mit einer Doppelgarage her.

Der Überschreitung der westlich rückwärtigen Baugrenze wird zugestimmt.

Der Abweichung nach § 3 Ortsgestaltungssatzung wegen Überschreitung der maximal zulässigen Wandhöhe um 0,68 m wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.10.2016 09:35 Uhr