Bauherr: Gemeinde Gundremmingen, Rathausplatz 1, 89355 Gundremmingen
Bauort: Lena-Christ-Str. 2 / Ludwig-Ganghofer-Str. 5, Grundstück Fl.Nr. 480
(Grundstücksgröße = 4.872 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B46, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Auf dem gegenständlichen Grundstück wurden in der Vergangenheit bereits umfangreiche Baumaßnahmen verwirklicht und der Bestand erweitert und saniert. Dies soll nun fortgesetzt und mit folgenden Maßnahmen durchgeführt werden: Einbau einer Aufzugsanlage, Erneuerung der Fassadenverkleidung, Errichtung einer Außentreppenanlage, Errichtung von 4 zusätzlichen Stellplätzen.
Die Aufzugsanlage wird im vorhandenen Gebäudekorpus untergebracht, so dass hier bauplanungsrechtlich keine Einwände bestehen.
Gleiches gilt für die Fassadenverkleidung, die im Vorfeld mit der Gemeinde abgestimmt wurde und bei der das zur Lena-Christ-Straße gewandte Gebäude nun an die anderen bestehenden Gebäude angeglichen wird. Hier wurde von Seiten der Bauherrin signalisiert, dass die Farbgestaltung eher in der Farbe Anthrazit geplant wird.
Im Bereich der bisherigen nördlichen Tiefgaragenrampe, die allerdings mit Baugenehmigung von 1992 bereits zum Abbruch freigegeben wurde und heute auch als solches nicht mehr genutzt wird, ist die Errichtung einer offenen Außentreppe zur Erschließung der Haustechnik-Räume im Keller vorgesehen.
Die Errichtung von vier zusätzlichen, offenen Stellplätzen wurde im Vorfeld aufgrund des Baumbestands mit dem gemeindlichen Umweltamt beraten.
Des Weiteren soll das Werbekonzept überarbeitet werden, zum einen im Brüstungsbereich zur Lena-Christ-Straße was ebenfalls sehr zu begrüßen ist. Zum anderen als freistehende Werbeanlagen, da aufgrund des Baumbestandes die Werbeanlagen am Gebäude nicht mehr wahrgenommen werden. Aus diesem Grund sollen an der Lena-Christ-Straße und an der Südlichen Münchner Straße Werbestelen (H 4,30m, B 1,50m) aufgestellt werden. Die Werbeanlagensatzung der Gemeinde Grünwald sieht in § 11 Abs. 1 vor, dass Werbeanlagen als Freistehende Anlagen zulässig sind, soweit sie eine Höhe von 4,30m und eine Breite von 3,80m nicht überschreiten und eine Anbringung am Gebäude nicht zumutbar ist (aufgrund schlechter Einsehbarkeit), keine Einfriedung vorhanden ist, an der sie angebracht werden könnte und sie parallel zum öffentlichen Straßenraum aufgestellt wird. Diese geforderten Tatbestände werden nach Prüfung eingehalten. Die Stelen sollen hierbei wie in der Satzung angegeben eine konforme Zusammenfassung mehrerer Werbeanlagen sein. Die bestehenden Stelen entlang der Südlichen Münchner Straße werden zurückgebaut und ebenfalls integriert.
Die vorgesehenen Maßnahmen sind nach Prüfung genehmigungsfähig.