Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses -Haus 2- mit Doppelgarage und Außenpool auf dem Grundstück Fl.Nr. 609/34 an der Herzog-Christoph-Str. 4;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 12.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.09.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Bauort: Herzog-Christoph-Str. 4, Fl.Nr. 609/34 (Grundstücksgröße = 1.476m²) 
Planbereich: Einfacher Bebauungsplan Nr. 25 B 31, Bebauungsplan Nr. B 35, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung, Baumschutzverordnung; 

Der Antragsteller plant auf dem bebauten Grundstück die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Doppelgaragen und Außenpools. 

Vorliegend geht es um den westlichen Grundstücksbereich, wo Haus 2 zur Errichtung kommen soll. 

Der einfache Bebauungsplan Nr. 25 / B / 31 setzt eine Baugrenze fest, welche in einem Abstand von 5,00m parallel zur Straßenbegrenzungslinie der Herzog-Christoph-Straße verläuft. Die nördliche Baugrenze wird mit dem dort geplanten überdachten Hauseingang geringfügig überschritten – eine entsprechende Ausnahme sollte hier befürwortet werden. 

Das Maß der baulichen Nutzung wird mit Haus 2 eingehalten. 

Haus 2 ist in E + I + D – Bebauung geplant. Das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss – die Dachbelichtungselemente und Dachneigungen sowie die beantragten Abstände entsprechen der Ortsgestaltungssatzung. Die beantragte Wandhöhe mit 6,72m übersteigt die höchste Wandhöhe der umgebenden Bebauung (Bezugsfall auf Herzog-Christoph-Str. 2) geringfügig mit 0,11m – i.S. § 34 BauGB ist die geplante Wandhöhe entsprechend der Umgebungsbebauung anzupassen und demzufolge zu reduzieren. 
 
Auf der Gebäudewestseite ist eine ausnahmsweise zulässige Abgrabung geplant. 

Zur straßenseitigen Einfriedung wurden keine Aussagen gemacht – es darf lediglich eine nach der Ortsgestaltungssatzung zulässige Einfriedung zur Ausführung kommen. 

Auf dem Grundstück stehen mehrere Bäume, die unter die Baumschutzverordnung fallen. Die Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes liegt vor, folgendes wird festgestellt:

Auf dem Grundstück stehen ausgezeichnete, vitale, sehr große Rotbuchen und eine Eiche. 

Die Eiche (Nr. 5) mit einem StU von 2,12m an der Straße bleibt erhalten; ebenfalls die Buche (Nr.1) im rückwärtigen Garten mit einem StU von 2,96m. 

Wenn es eine Planungsmöglichkeit zum Erhalt der Bäume Nr. 2 und Nr. 3 (StU 1,78m und StU 1,98m) gäbe, wäre das traumhaft – leider stehen diese beiden Bäume direkt im Bauraum. 
Die Buche (Nr. 4) an der Straße kann auch bei der vorliegenden Planung bzw. Umplanung erhalten werden. Ihre Fällung wird abgelehnt. Die bestehende Kellertreppe des Altbaus muss als Verbau und Wurzelschutz belassen werden, die Zufahrt zur Garage über eine Wurzelbrücke geführt und die Zuwegung verschmälert und aus dem Kronenbereich gerutscht werden. Die genauen Auflagen hierzu kommen vom Landratsamt München. 

Die Nachbarbäume sind im Freiflächenplan erfasst. 

Die Ersatzpflanzungen zu Haus 2 müssen geändert werden. Bei Haus 2 sollte an der Straße wegen des Ortsbildes unbedingt ein Baum 1. Ordnung (Eiche, Lindes etc.) gesetzt werden. 
Die beiden Scharlacheichen im hinteren Gartenteil brauchen eher saure Böden und sind auf der Schotterebene daher ungeeignet. Hier sollen andere heimische Bäume z.B. Feldahorn, Stieleiche etc. gepflanzt werden. 

Der Pool muss unbedingt bei Haus 2 aus dem Wurzelbereich der Rotbuche Nr. 1 verlegt werden. 

Eine ökologische Baubegleitung ist zwingend erforderlich. 

Die Baumschutzzäune müssen vor Abriss des Altbestandes gestellt und vom Umweltamt der Gemeinde abgenommen werden.

Der Verlegung der Sparten außerhalb des Wurzelbereichs der Bäume ist im Plan darzustellen

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienhauses -hier Haus 2- mit Doppelgarage und Außenpool herzustellen

Wegen geringfügiger Überschreitung der nördlichen Baugrenze wird eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 25 B 31 befürwortet. 

Die geplante Wandhöhe (beantragt sind 6,72m) ist auf maximal 6,61m (höchste, maßstabbildende Wandhöhe der Umgebungsbebauung i.S. § 34 BauGB) zu reduzieren. 

Der Errichtung einer ausnahmsweise zulässigen Abgrabung auf der Gebäudewestseite wird zugestimmt. 

Die geplante Einfriedung hat den Regelungen nach der Ortsgestaltungssatzung zu entsprechen. 

Die Buche (Nr. 4) an der Straße kann auch bei der vorliegenden Planung bzw. Umplanung erhalten werden. Ihre Fällung wird abgelehnt. Die bestehende Kellertreppe des Altbaus muss als Verbau und Wurzelschutz belassen werden, die Zufahrt zur Garage über eine Wurzelbrücke geführt und die Zuwegung verschmälert und aus dem Kronenbereich geplant werden. Die genauen Auflagen hierzu kommen vom Landratsamt München. 

Der Pool muss unbedingt bei Haus 2 aus dem Wurzelbereich der Rotbuche Nr. 1 verlegt werden. 

Eine ökologische Baubegleitung ist zwingend erforderlich. 

Die Baumschutzzäune müssen vor Abriss des Altbestandes gestellt und vom Umweltamt der Gemeinde abgenommen werden.

Der Verlegung der Sparten außerhalb des Wurzelbereichs der Bäume ist im Plan darzustellen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 17.10.2022 10:57 Uhr