Bauort: Eichleite 36, Grundstück Fl. Nr. 469/6 (Grundstücksgröße = 850 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan 29 B 33 vom 08.08.1934, § 34 BauGB, Abstandsflächensatzung, Ortsgestaltungssatzung, Baumschutzverordnung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Beantragt wird die Genehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses in E+1+D-Bebauung mit Walmdach (Dachneigung 52°, Dachgeschoss kein Vollgeschoss) mit Doppelgarage und Außenpool.
Das Maß der baulichen Nutzung wird sowohl in der Haupt- als auch in der Nebennutzung gut eingehalten.
Die Festsetzungen des Bebauungsplan B 35 werden eingehalten.
Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.
Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden größtenteils eingehalten.
Lediglich der Giebel auf der Gebäudewestseite überschreitet die maximal zulässige Wandhöhe der Ortsgestaltungssatzung in geringfügigem Maße. Eine Abweichung hierzu sollte wie in ähnlich gelagerten Fällen bereits erfolgt, befürwortet werden.
Auf der Gebäudesüdseite ist eine Abgrabung im Rahmen der Ausnahmetatbestände der Ortsgestaltungssatzung geplant. Eine Abweichung sollte daher befürwortet werden.
Die Festsetzungen der Abstandsflächensatzung werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird mittels Doppelgarage erbracht.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor.
Die Baumschutzverordnung wird nicht berührt. Allerdings ist vom gemeindlichen Umweltamt im Rahmen der Prüfung des Freiflächengestaltungsplans die Ersatzpflanzung beanstandet worden. Die vorgesehenen Kugelahorn-Bäume werden nicht akzeptiert. Diese sind durch Bäume 1. Ordnung mit mind. 20-25 cm Stammumfang zur Verbesserung des Ortsbildes zu ersetzen.
Das Bauvorhaben ist genehmigungsfähig.