Antrag auf Befreiung von der Vorgartenlinie zur Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl. Nr. 257/50 an der Stümpflingstr. 9;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 10.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 10.10.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Bauort: Stümpflingstr. 9, Grundstück Fl. Nr. 257/50
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 48, Ortsgestaltungssatzung, Baumschutzverordnung und Garagen- und Stellplatzsatzung

Im sog. Vorgartenbereich des o.g. Grundstücks wurde im Dezember 2021 vor der bereits bestehenden Garagenanlage vor insgesamt drei Garagen ein ca.  50 m² großer Carport widerrechtlich errichtet. Dieser hat lediglich einen Abstand von ca. 1,05 m zur Straßenbegrenzungslinie statt der mindestens, durch Bebauungsplan festgesetzten, erforderlichen 5 m.  

Carports sind dabei grundsätzlich bis zu einer Größe von 75 m³ verfahrensfrei. Die Verfahrensfreiheit entbindet aber nicht von der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Der hier errichtete Carport hat eine Größe von ca. 150 m³ und widerspricht darüber hinaus den Vorgaben zur Freihaltung des Vorgartenbereichs von baulichen Anlagen. 

Durch das Landratsamt München wurde ein bauaufsichtliches Verfahren eingeleitet, in dessen Rahmen die Bauherrnschaft darüber aufgeklärt wurde, dass zur Herstellung rechtmäßiger Zustände eine vollständige Beseitigung des Carports oder ein Antrag auf Befreiung von der Festsetzung zum Vorgartenbereich und entsprechende Erteilung der Befreiung erforderlich wäre.
Es wurde in diesem Schreiben aber auch direkt mitgeteilt, dass die Erfolgsaussichten zur Erteilung einer solchen Befreiung sehr gering seien, da die Gemeinde Grünwald bisher keinen vergleichbaren Befreiungen zugestimmt hat. 

Vielmehr wurden die Ablehnungen der Gemeinde Grünwald zu ähnlichen Anträgen auch gerichtlich bestätigt und daher sollte in dem hier vorliegenden Fall der Antrag entsprechend abgelehnt werden, da hierbei die Grundzüge der Bebauungsplanung berührt werden und die Abweichung auch städtebaulich nicht vertretbar ist.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, den Antrag auf Befreiung von der Einhaltung der Vorgartenlinie aus dem Bebauungsplan Nr. B 48 Nr. 14.1 abzulehnen und der nachträglichen Genehmigung zur Errichtung eines Carports nicht zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 14.11.2022 10:18 Uhr