Bauort: Forsthausstraße 3, Grundstück Fl. Nr. 626/6 (Grundstücksgröße = 4.347 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan 65 B 11 v. 28.11.1911, § 34 BauGB, Abstandsflächensatzung, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Das gegenständliche Grundstück war bereits 2009 Beratungsgegenstand im Bauausschuss. Damals wurden in der heilpädagogischen Einrichtung „Haus in der Sonne“ aufgrund einer brandschutzrechtlichen Überprüfung bauliche Änderungen notwendig, parallel wurden auch ungenehmigte Baumaßnahmen festgestellt. Hierbei handelte es sich um Nutzungsänderung der bestehenden Garage zum Konferenzraum, Umbau des Speichers zu nicht ständig genutzten Aufenthaltsräumen, sowie Umbau der Balkone im Obergeschoss zu Wintergärten und Anbau von verglasten Freisitzen. Diese Maßnahmen führten zu einer enormen Überschreitung der Geschossfläche (+ 390 m² zum genehmigten Bestand). Der Bauausschuss entschied daraufhin einstimmig, den brandschutzrechtlich notwendigen Änderungen zuzustimmen, nicht aber den sonstigen beantragten Änderungen. Dies insbesondere zur Vermeidung eines Präzedenzfalls.
Aufgrund der Höhe der dafür erforderlichen Genehmigung wäre eine einfache Befreiung nicht in Frage gekommen, da hierdurch die zur Legalisierung des Bestandes erforderliche Befreiung die sogenannten Grundzüge der (Bebauungs-)Planung – nämlich eben die Festsetzung der Geschossfläche, die Hauptbestandteil des Bebauungsplanes Nr. B 35 ist – berührt worden wären.
Es wäre demnach eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich gewesen, die die Gemeinde Grünwald hier nicht in Betracht ziehen wollte.
Der Bauantrag ruhte dann im Landratsamt München bis Ende 2020. Nachdem eine Genehmigung nicht in Aussicht gestellt wurde, wurde nach alternativen Lösungen gesucht. Vorgeschlagen wurde hier die Sicherung der Bestandsnutzung als Kinder- und Jugendheim für die Dauer der Standzeit des heutigen Gebäudes im Rahmen einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch dinglich zu sichern, so dass zumindest der soziale Zweck bei der Grundstücksnutzung rechtlich gesichert ist. Eine anderweitige Nutzung des Gebäudes oder ggf. spätere Errichtung eines Gebäudes mit gleicher Geschossfläche ist somit ausgeschlossen. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte bereits Anfang 2022 und liegt der Verwaltung vor.
Auf dieser Grundlage wird nun die Genehmigung der bestehenden Gesamtanlage des „Haus in der Sonne“ beantragt.
Von Seiten der Verwaltung bestehen nach dinglicher Sicherung keine Einwände gegen die Genehmigung. Der Überschreitung der maximal zulässigen Geschossfläche um ca. 135 m² kann ausnahmsweise, begründet mit dem sozialen Zweck und der dinglichen Sicherung desselben in diesem Einzelfall zugestimmt werden.