Bauort: Painbreitenstraße 12 b, Grundstück Fl.Nr. 759 (Grundstücksgröße = 1.838 m²)
Planbereich: qualifizierter Bebauungsplan B 7 v. 24.10.1969, Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung und Baumschutzverordnung;
Diesem Antrag liegt ein baurechtlicher Vollzug und auch eine Klage beim Verwaltungsgericht nach nachbarschaftlichem Einwand zur Grenzbebauung zu Grunde.
Mit Bescheid vom 21.10.1971 wurde an der östlichen Grenze des Grundstücks eine Garage mit anschließendem Abstellraum innerhalb der geltenden gesetzlichen Regelungen nach Art. 6 Abs. 5 BayBO von 1969 genehmigt und errichtet.
Im Rahmen eines einfachen Genehmigungsverfahrens sollte mit Antrag aus Dezember 2014 der vorhandene Abstellraum durch Schließung des Innenhofes bis zum Hauptgebäude erweitert werden. Verfahrensrechtlich wurde vom Landratsamt gefordert, die Maßnahme im Genehmigungsfreistellungsverfahrens aufgrund des geltenden qualifizierten Bebauungsplanes B7 zu beantragen. Mit Schreiben vom 18.02.2015 wurde das beantragte Freistellungsverfahren vom Landratsamt München mit Erteilung des Aktenzeichens bestätigt.
Demnach wurden die baulichen Veränderungen entsprechend dem Planinhalt errichtet.
Nach einem Eigentümerwechsel im Jahr 2020 wurde die Grenzbebauung vom östlichen Grundstückseigentümer als nachbarschützender Belang bei der Vollzugsbehörde angezeigt. Aufgrund des Umbaus beträgt die Grenzbebauung knapp 11 m. Weiter wird auch die Nutzung als Abstellraum/Nebenanlage beanstandet. Die daraufhin durchgeführte Baukontrolle stellte den Widerspruch zu geltendem Abstandsflächenrecht aufgrund der Grenzbebauung fest. Eine Abstandsflächenübernahme wird durch den östlichen Grundstückseigentümer nicht in Aussicht gestellt.
Aufgrund der gesetzlichen Regelung des Art. 6 Abs 9 BayBO ab 1990 sind Grenzbebauungen nur noch bis zu einer Länge von 9 m und einer mittleren Wandhöhe bis 3 m (vorhanden 2,75 m) ohne eigene Abstandsflächen möglich. Die errichtete Vergrößerung der Nutzung hebt den Bestandsschutz auf, damit steht die errichtete bauliche Anlage im Widerspruch zu aktuell geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Art. 6 Abs. 9 BayBO hinsichtlich der maximal zulässigen Grenzbebauung, so die Stellungnahme der Aufsichtsbehörde.
Die Eigentümerin erklärte sich gegenüber der Rechtsaufsichtbehörde bereit, zur Herstellung rechtmäßiger Zustände die verfahrens- und klagegegenständlichen Sachverhalte entsprechend umzubauen. Konkret soll die Grenzbebauung mit den Nebenanlagen (Garage und Abstellraum) auf die maximal zulässigen 9 m zurückgebaut werden. Das verbleibende Bauteil wird so zurückgebaut, dass ein Abstand von 3 m zur östlichen Grundstücksgrenze eingehalten wird. Dem Vorhaben kann in der Form zugestimmt werden.
Das Maß der baulichen Nutzung wird mit der Maßnahme gegenüber der Planung und Berechnung aus dem Freistellungsverfahren nicht weiter berührt. Durch den vorgeschlagenen Umbau werden Flächen entsiegelt. Die Nutzung als Nebenanlagen in Form eines Abstell-/ Nebenraumes im Anschluss an die Hauptnutzung muss weiterhin bestehen.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes B 7 werden durch die Maßnahme nicht berührt. Die weiteren geltenden Festsetzungen im Planbereich sind für die vorliegende Maßnahme nicht prüfungsrelevant.
Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden nicht berührt.
Die Abstandsflächen gem. der Abstandsflächensatzung werden eingehalten.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.