Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Doppelhauses mit zwei Einzelgaragen auf dem Grundstück Fl. Nr. 516/1 an der Karl-Valentin-Straße;
Daten angezeigt aus Sitzung: Sitzung des Bauausschusses , 19.12.2022
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) | Sitzung des Bauausschusses | 19.12.2022 | ö | beschließend | 3 |
Sachverhalt
Gleichlautend war der Ablehnungsbescheid zum 2019 gestellten Antrag auf Vorbescheid, der ebenfalls eine Bebauung außerhalb des durch den Baulinienplan Nr. BI 1/57 festgesetzten Bauraum vorgesehen hatte und der aufgrund der ursprünglichen rechtlichen Einschätzung des Landratsamt München auch vom Bauausschuss mehrheitlich (10:1 Stimmen) abgelehnt wurde.
Die vorgetragenen Beispiele des Planungsbüros zu erfolgten Befreiungen zeigen lediglich Abweichungen vom festgelegten Gebäudetypus, nicht aber von den überbaubaren Grundstücksflächen.
In der Begründung zur Ablehnung des ähnlich lautenden Vorbescheids zum Gegenständlichen Grundstück von 2019 wird die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens durch den Bauausschuss vom Landratsamt München rechtlich nicht beanstandet. Vielmehr wird bekräftigt, dass das Grundkonzept des Bebauungsplanes, nämlich die Schaffung von großzügigen Freiflächen zwischen den einzelnen Bebauungen bis heute trotz kleinerer (wie oben erwähnt) Bauraumüberschreitungen eindeutig ablesbar ist. Die Zulassung einer Bebauung vollständig außerhalb eines dafür vorgesehenen Bauraumes würde diesem planerischen Konzept zuwiderlaufen. Die Grundzüge der (Bebauungs-)Planung werden durch die geplante Bebauung berührt und kann daher im Wege einer Befreiung nicht zugelassen werden.
Beschluss
Die vorgetragenen Beispiele des Planungsbüros zu erfolgten Befreiungen zeigen lediglich Abweichungen vom festgelegten Gebäudetypus, nicht aber von den überbaubaren Grundstücksflächen.
In der Begründung zur Ablehnung des ähnlich lautenden Vorbescheids zum gegenständlichen Grundstück von 2019 wird die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens durch den Bauausschuss vom Landratsamt München rechtlich nicht beanstandet. Vielmehr wird bekräftigt, dass das Grundkonzept des Bebauungsplanes, nämlich die Schaffung von großzügigen Freiflächen zwischen den einzelnen Bebauungen bis heute trotz kleinerer (wie oben erwähnt) Bauraumüberschreitungen eindeutig ablesbar ist. Die Zulassung einer Bebauung vollständig außerhalb eines dafür vorgesehenen Bauraumes würde diesem planerischen Konzept zuwiderlaufen. Die Grundzüge der (Bebauungs-)Planung werden durch die geplante Bebauung berührt und kann daher im Wege einer Befreiung nicht zugelassen werden.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig abgelehnt