Bauantrag zum Neubau von drei Einfamilienhäusern mit Doppelgarage und Pool (Haus 1) auf dem Grundstück Fl. Nr. 609/28 an der Hubertusstr. 9;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 19.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.12.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Bauort: Hubertusstraße 9, Grundstück Fl.Nr. 609/28 (Grundstücksgröße = 2.221 m²)
Planbereich: Baulinienplan 25 B 31 vom 01.06.1931; Bebauungsplan Nr. BL 19/96 (B35) i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung und Baumschutzverordnung;


GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Der Bauwerber plant nach Abriss der Bestandsbebauung die Errichtung von drei Einfamilienhäusern mit Nebenanlagen in privatrechtlicher Miteigentumsteilung. 

Das antragsgegenständliche Einfamilienhaus 1 wird in E+1+D Bebauung mit einem Mansardenwalmdach Dachneigung 52° geplant. Das Dachgeschoss ist nachweislich kein Vollgeschoß. Die Erschließung ist von der Hubertusstraße aus geplant. 

Das Maß der baulichen Nutzung wird mit der Grund- und Geschoßfläche eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird mit der Garage, dem Pool und dem Poolhaus innerhalb der 50% Überschreitung nach § 19 Abs. 4 BauNVO eingehalten. Für die geplante Zufahrt wird eine Befreiung für 35 m² beantragt. Dies jedoch innerhalb der 70% Überschreitung. Die Befreiung kann in Anlehnung an den Beschluss zur Änderung des Bebauungsplanes B35 befürwortet werden.  

Die Festsetzungen des Baulinienplanes 25 B 31 sind eingehalten. 

Die festgesetzte Wandhöhe wird mit dem Quergiebel auf der Südseite des Gebäudes um 1,39 m überschritten. Eine Befreiung wird aufgrund der Einhaltung des Überschreitungsrahmen von max. 1,80 m befürwortet. 

Die geplante Abgrabung auf der Nordseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und wird befürwortet. 

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung sind eingehalten. 

Die Abstandsflächen gemäß der gemeindlichen Abstandsflächensatzung sind eingehalten. 

Das Bauvorhaben fügt sich gem. § 34 BauGB in die nähere Umgebungsbebauung ein. Entsprechende Bezugsfälle wurden vom Planungsbüro dargestellt. 

Der Stellplatznachweis wird mittels Doppelgarage erbracht. 

Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Der Baumbestands- und Freiflächengestaltungsplan wurde vom Umweltamt beurteilt. Es wurde festgestellt, dass der vorhandene, schützenswerte und teilweise zu erhaltende Baumbestand auf dem Grundstück durch die Abrissarbeiten und nicht fachgerecht aufgestellte Baumschutzzäune mit zu geringen Abständen, im Wurzelbereich stark geschädigt wurden. 
Die Eiche Nr. 3 mit Stu 2,40 m an der süd-östlichen Grundstücksgrenze wird erhalten. Diese ist entsprechend fachgerecht zu schützen. 
Ferner ist die Führung der Sparten im Plan darzustellen. 
Die Ersatzpflanzungen sind ausreichend und mit 30 – 40 cm üppig bemessen. Eine Ersatzpflanzung ist als Straßenbegrünung an er Hubertusstraße zu setzen. 

Eine baumschutzfachliche Baubegleitung ist zu beauflagen.

Beschluss

GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau von drei Einfamilienhäusern – Haus 1 - herzustellen.

Eine Befreiung für die Überschreitung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen für die Zufahrt in wasserdurchlässiger Ausführung mit 35 m² wird befürwortet. 

Einer Abweichung von der zulässigen Wandhöhe um 1,39 m wegen Errichtung eines Quergiebels auf der Südseite des Gebäudes wird zugestimmt. 

Die geplante Abgrabung auf der Nordseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und wird befürwortet. 

Eine baumschutzfachliche Baubegleitung zum Schutz des erhaltenswerten Baumbestandes ist zu beauflagen.

Die Anforderungen und Auflagen aus der Stellungnahme des Umweltamtes sind von der Grünordnung im Landratsamt München zu berücksichtigen. 

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

Datenstand vom 03.02.2023 12:26 Uhr