Bauantrag zum Neubau von drei Einfamilienhäusern mit Doppelgarage und Pool (Haus 2) auf dem Grundstück Fl. Nr. 609/28 an der Hubertusstr. 9;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 19.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.12.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Bauort: Hubertusstraße 9, Grundstück Fl.Nr. 609/28 (Grundstücksgröße = 2.221 m²)
Planbereich: Baulinienplan 25 B 31 vom 01.06.1931; Bebauungsplan Nr. BL 19/96 (B35) i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung und Baumschutzverordnung;


GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Der Bauwerber plant nach Abriss der Bestandsbebauung die Errichtung von drei Einfamilienhäusern mit Nebenanlagen in privatrechtlicher Miteigentumsteilung. 

Das antragsgegenständliche Einfamilienhaus 2 wird in E+D Bebauung mit einem Mansardenwalmdach Dachneigung 52° geplant. Das Dachgeschoss ist nachweislich kein Vollgeschoß. Die Erschließung ist von der Herzog-Christoph-Straße aus geplant. 

Das Maß der baulichen Nutzung wird mit der Grund- und Geschoßfläche eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird mit der Garage, dem Pool und dem Poolhaus innerhalb der 50% Überschreitung nach § 19 Abs. 4 BauNVO eingehalten. Für die geplante Zufahrt wird eine Befreiung für 24 m² beantragt. Dies jedoch innerhalb der 70% Überschreitung. Die Befreiung kann in Anlehnung an den Beschluss zur Änderung des Bebauungsplanes B35 befürwortet werden.  

Die Festsetzungen zu Baugrenzen des Baulinienplanes 25 B 31 sind eingehalten. 

Die festgesetzte Wandhöhe wird mit den Quergiebeln auf der Süd-, Nord-, Ost- und Westseite des Gebäudes um bis zu 0,90 m überschritten. Eine Befreiung wird aufgrund der Einhaltung des Überschreitungsrahmen von max. 1,80 m befürwortet. 

Die geplante Abgrabung auf der Westseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und wird befürwortet. 

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung sind eingehalten. 

Die Abstandsflächen gemäß der gemeindlichen Abstandsflächensatzung sind eingehalten. 


Das Bauvorhaben fügt sich gem. § 34 BauGB in die nähere Umgebungsbebauung ein. Entsprechende Bezugsfälle wurden vom Planungsbüro dargestellt. 

Der Stellplatznachweis wird mittels Doppelgarage erbracht. 

Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Der Baumbestands- und Freiflächengestaltungsplan wurde vom Umweltamt beurteilt. Es wurde festgestellt, dass der vorhandene, schützenswerte und teilweise zu erhaltende Baumbestand auf dem Grundstück durch die Abrissarbeiten und nicht fachgerecht aufgestellte Baumschutzzäune mit zu geringen Abständen, im Wurzelbereich stark geschädigt wurden. 
Auf dem Grundstücksteil für Haus 2 stehen keine Bäume. Jedoch ist der genaue Verlauf der Führung der Sparten im Plan darzustellen. 
Die Ersatzpflanzungen sind ausreichend und mit 30 – 40 cm üppig bemessen. 

Eine baumschutzfachliche Baubegleitung ist zu beauflagen.

Beschluss

GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau von drei Einfamilienhäusern – hier Haus 2 - herzustellen.

Eine Befreiung für die Überschreitung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen für die Zufahrt in wasserdurchlässiger Ausführung mit 24 m² wird befürwortet. 

Einer Abweichung von der zulässigen Wandhöhe um bis zu 0,90 m wegen Errichtung von Quergiebeln auf der Süd-, Nord-, Ost- und Westseite des Gebäudes wird zugestimmt. 

Die geplante Abgrabung auf der Westseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und wird befürwortet. 

Eine baumschutzfachliche Baubegleitung zum Schutz des erhaltenswerten Baumbestandes ist zu beauflagen. 

Die Anforderungen und Auflagen aus der Stellungnahme des Umweltamtes sind von der Grünordnung im Landratsamt München zu berücksichtigen. 

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

Datenstand vom 03.02.2023 12:26 Uhr