Bauherr: Christian Hieronimi, Otto-Heilmann-Straße 5, 82031 Grünwald
Bauort: Herrenwiesstr. 12, Grundstück Fl. Nr. 589/5 (Grundstücksgröße = 2.043m²)
Planbereich: § 34 BauGB, Bebauungsplan Nr. B 35, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung;
Das gegenständliche Bauvorhaben war bereits im Juli 2013 Beratungsgegenstand im Bauausschuss und wurde mit Bescheid vom 09.12.2013 vom Landratsamt München genehmigt.
Mit der nun eingereichten Tektur soll ein zusätzlicher Verbindungsgang zum Schwimmbadgebäude / Freisitz genehmigt werden.
Im Juni 2015 wurde dieser Tekturantrag schon einmal eingereicht. Der Tekturantrag wurde nach Art. 37 GO auf dem Büroweg behandelt und dem Landratsamt München zur Genehmigung weiter geleitet. Für die Gemeinde war allerdings damals nicht ersichtlich, dass es sich um einen überdachten Verbindungsgang handelt, sondern lediglich um einen wasserdurchlässigen Zugang. Der Zugang wurde von der Verwaltung als Nebenanlage gesehen und bei der Grundfläche mit den Nebenanlagen angerechnet. Die Überprüfung des Tekturantrages ergab eine geringfügige Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen. Da es sich um einen wasserdurchlässigen Zugang handelte, wurde hier die geringfügige Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen auf dem Büroweg befürwortet und dem Bauausschuss am 15. Juni 2015 bekanntgegeben.
Aufgrund des erneut eingereichten Tekturantrags und nach Rücksprache mit dem Landratsamt München stellte sich jedoch jetzt heraus, dass es sich um einen geschlossenen Verbindungsgang zum Schwimmbadgebäude / Freisitz handelt, welcher der Grundfläche mit der Hauptnutzung und der Geschossfläche angerechnet wird. Durch diesen geschlossenen Verbindungsgang wird das Hauptgebäude mit dem Schwimmbadgebäude verbunden, wodurch das Schwimmbadgebäude nun auch der Hauptnutzung angerechnet wird und nicht mehr wie ursprünglich beantragt als Nebenanlage.
Dadurch entsteht eine Überschreitung sowohl bei der Grundfläche mit der Hauptnutzung um ca. 123 qm als auch bei der Geschossfläche um 127 qm.
Eine Befreiung wegen Überschreitung der Grundfläche mit der Hauptnutzung und der Geschossfläche wurde in der Vergangenheit bisher noch nie befürwortet und würde somit einen unerwünschten Präzedenzfall schaffen.
Eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche sieht das Gesetz nur bei der Grundfläche mit den Nebenanlagen nach § 19 Abs. 4 BauGB vor, nicht aber bei der Grundfläche mit der Hauptnutzung nach § 19 Abs. 2 BauGB sowie der Geschossfläche nach § 20 Abs. 2 BauGB. Die beantragte Befreiung widerspricht somit § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 BauGB wie auch dem Bebauungsplan B 35 und ist daher unzulässig.
Einer Befreiung wegen Überschreitung der Grundfläche mit der Hauptnutzung und Geschossfläche sollte hier nicht zugestimmt werden.
Aufgrund des rechtmäßig versagten Einvernehmens wird das Landratsamt München den vorliegenden Tekturantrag ablehnen und den Rückbau des Verbindungsganges anordnen. Dadurch wird das Schwimmbadgebäude wieder zur Nebenanlage und das Maß der baulichen Nutzung ist somit wieder eingehalten.