Antrag Dr. Britta Kristin und Dr. Jens-Christian Winterscheidt zur Errichtung eines Wohnhauses mit einer Wohneinheit und zwei Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl.Nr. 592/41 an der Dr.-Max-Straße 76;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 16.11.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.11.2015 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bauherr: Dr. Britta Kristin und Dr. Jens-Christian Winterscheidt, Gärtnerplatz 6, 80649 München;
Bauort: Dr.-Max-Straße 76, Grundstück Fl. Nr. 592/41 (Grundstücksgröße 1.500m²)
Planbereich: Bebauungsplan 67 B 12 vom 02.03.1912, BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung;

Das Bauvorhaben war bereits Gegenstand der Bauausschusssitzung am 21.09.2015. In der Sitzung wurde das Einvernehmen für die Errichtung eines Einfamilienhauses in E+1+D Bebauung mit Walmdach (52° Dachneigung, Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss) und zwei Doppelgaragen erteilt.

Bei der Prüfung im Landratsamt München ist aufgefallen, dass der gefasste Beschluss keine Befreiung des Bebauungsplanes Nr. B 35 Festsetzung 5 wegen Nichteinhaltung des Abstandes der beiden Garagen zwischen den Anlagen untereinander oder zur jeweiligen Grundstücksgrenze von mindestens 3 m enthält und keine Befreiung wegen Überschreitung der Baugrenze mit den Garagen beinhaltet.

Der Bauwerber beantragt nun die fehlenden Befreiungen.

Bezüglich der Festsetzung 5 des Bebauungsplanes Nr. B 35 ist folgendes zu sagen:

Das Grundstück läuft in Richtung Süden schmäler zusammen. Der Abstand zwischen Garage und der westlichen Grundstücksgrenze beträgt an der schmalsten Stelle 1,80 m, zwischen Garage und der östlichen Grundstücksgrenze an der schmalsten Stelle 1,00 m und der Abstand zwischen Wohnhaus und beider Garage beträgt jeweils 1,80 m.

Der vorgeschriebene Abstand von 3 m zu einer seitlichen Grundstücksgrenze bzw. zwischen den Baukörpern wird zwar hier nicht eingehalten, allerdings entsteht aufgrund des gesamten Abstandes von 6,40 m von beiden Garagen zu den seitlichen Grundstücksgrenzen und zum Wohnhaus nicht die Wirkung einer geschlossenen Bauweise.

Die Bauverwaltung hält die Befreiung für städtebaulich vertretbar, da dem Grundgedanken der Festsetzung des Bebauungsplanes im vorliegenden Fall, durch die vielen Abstände zwischen den Gebäuden, Rechnung getragen wird. Die Verwaltung empfiehlt dem Bauausschuss einer Befreiung von der Festsetzung des Buchstabe A Ziffer 5 des Bebauungsplanes Nr. B 35 wegen Nichteinhaltung der offenen Bauweise und des 3 m Abstandes zu einer seitlichen Grundstücksgrenze ausnahmsweise zuzustimmen.

Desweiteren beantragt der Bauwerber eine Befreiung vom Baulinienplan 67 B 12 vom 02.03.1912 wegen Überschreitung der Baugrenze mit den beiden Garagen.

Der Baulinienplan setzt einen Bauraum fest – das bedeutet, dass für das genannte Baugrundstück zur nördlichen Grundstücksgrenze ein Abstand von 7,00 m durch eine sog. Baugrenze einzuhalten ist.

Die Baugrenze wird dabei mit dem geplanten Wohnhaus sehr gut eingehalten, lediglich die beiden Garagen überschreiten die Baugrenze um ca. 1,50 m – 2,00 m.
Die Begründung für die Überschreitung der Baugrenze stützt sich insbesondere auf vorhandene Bezugsfälle in der Nachbarbebauung. Desweiteren wurde die Baugrenze bereits mit dem heutigen Baubestand (Garage) überschritten – so dass eine erneute Überschreitung mit dem neuen Bauvorhaben im Rahmen einer erforderlichen Befreiung befürwortet werden sollte.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, einer Befreiung von der Festsetzung Buchstabe A Ziffer 5 des Bebauungsplanes Nr. B 35 wegen Nichteinhaltung der offenen Bauweise und des 3 m Abstandes zwischen den Anlagen untereinander oder zu einer seitlichen Grundstücksgrenze ausnahmsweise zuzustimmen, da aufgrund des gesamten Abstandes von 6,40 m von beiden Garagen zu den seitlichen Grundstücksgrenzen und zum Wohnhaus nicht die Wirkung einer geschlossenen Bauweise entsteht und dem Grundgedanken dieser Festsetzung im vorliegenden Fall durch die vielen Abstände zwischen den Gebäuden Rechnung getragen wird.

Eine Befreiung wegen Überschreitung der nördlich verlaufenden Baugrenze mit den Garagen wird aufgrund der vorhandenen Bezugsfälle befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 19.10.2016 09:31 Uhr