Antrag auf Vorbescheid Florian und Angela Stegmann zum Neubau von zwei Bürogebäuden und drei Villen auf dem Grundstück Fl. Nr. 616/7 an der Robert-Koch-Str. 45 / Südliche Münchner Straße;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 21.12.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 21.12.2015 ö beschließend 8

Sachverhalt

Bauherr: Florian und Angela Stegmann, Robert-Koch-Str. 45, 82031 Grünwald
Bauort: Robert-Koch-Str 45, Grundstück Fl. Nr. 616/7 (Grundstücksgröße = 7.175 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan Nr. 65 B 11, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung

Auf dem großzügigen Grundstück ist die Bebauung mit zwei Bürogebäuden (E+D) entlang der Südlichen Münchner Straße sowie drei Villen (E+D) im rückwärtigen, von der Robert-Koch-Straße erschlossenen Grundstücksteil geplant.

Die Bauwerber möchten im Rahmen des Antrag auf Vorbescheid folgende Fragen geklärt wissen:

1.        Ist die Nutzung des Grundstücks mit zwei Bürogebäuden und drei Villen baurechtlich        zulässig?

       Antwort: Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und unter der Maßgabe der Einhaltung aller baurechtlichen Parameter ist eine wie im Lageplan dargestellte Bebauung grundsätzlich zulässig. Lediglich hinsichtlich beiden Bürogebäude ist hier eine detaillierte Prüfung erforderlich. Grundsätzlich handelt es sich bei Betrachtung nach § 34 Baugesetzbuch, also der vorhandenen Umgebungsbebauung um ein Allgemeines Wohngebiet. Insofern wären reine Büronutzungen grundsätzlich nicht allgemein zulässig. Die Gemeinde Grünwald hat aber in der Vergangenheit aufgrund der erhöhten Verkehrs- und Lärmbelastung entlang der Staatsstraße ST 2072 vermehrt sogenannte „Bürovillen“ zugelassen. Diese dienen aufgrund ihrer Grundrisse meist auch als eine Art Schallschutz für die rückwärtigen Wohngebäude. Insofern sollte auch hier einer solchen Nutzung zugestimmt werden.

2.        Ist die oberirdische Ausbildung eines PKW-Stellplatzes mit 16 Stellplätzen für die        Bürogebäude baurechtlich zulässig?

Antwort: Eine oberirdische Anordnung der für die Nutzung erforderlichen Stellplätze ist grundsätzlich möglich. Diese wird lediglich begrenzt durch das Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen. Hier ist im Rahmen der Genehmigungsplanung eine entsprechende Berechnung beizufügen. Die Erschließung der Stellplätze über eine Zufahrt über die Südliche Münchner Straße wird begrüßt. Grundsätzlich würde aber eine Tiefgarage das Gesamtkonzept stimmiger erscheinen lassen.

Die Verwaltung kommt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von zwei Bürogebäuden und drei Villen herzustellen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 19.10.2016 09:29 Uhr