Bauort: Perlacher Str. 16, Grundstück Fl.Nr. 457/5 (Grundstücksgröße = 1.613 m²)
Planbereich: BL 23/66 (B7) v. 24.10.1969, Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;
Die Bebauung auf dem gegenständlichen Grundstück war bereits in der Bauausschusssitzung vom 15. März 2021 beratungsgegenstand. Das gemeindliche Einvernehmen wurde grundsätzlich hergestellt. Als Auflage war eine Abstandsflächenübernahmeerklärung beizubringen sowie die Korrektur von Wandhöhen für die Nebenanlagen. Diese Auflagen wurden im Landratsamt nicht erfüllt, die Antragsbearbeitung wurde aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht fortgeführt. Die beiden Anträge aus 2021 sind in Folge der vorliegenden Anträge zurückzuziehen.
Der Bauwerber plant nach wie vor die Errichtung von zwei gleichen Einfamilienhäusern mit Doppelgarage auf dem gegenständlichen Grundstück. Die beiden Häuser sind in E+1+D-Bebauung mit jeweils einem Walmdach DN 44,9 ° geplant, das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoß.
Das Maß der baulichen Nutzung mit der Grund- und Geschoßflächenzahl ist mit den Haupt- und Nebenanlagen eingehalten. Die Festsetzung des Bebauungsplanes B7 hinsichtlich Geschossigkeit und maximal zulässiger Wandhöhe ist ebenfalls eingehalten. Die Dachneigung sowie die Firsthöhe entsprechen dem zulässigen festgesetzten Rahmen der Ortsgestaltungssatzung, der Bebauungsplan B7 trifft hierzu keine Regelung.
Der qualifizierte Bebauungsplan B 7 legt mitunter relativ eng gefasste Bauräume fest, für die in der Vergangenheit Überschreitungen zugelassen wurden. Mit der vorliegenden Planung wird eine eben solche Befreiung beantragt, da der Baukörper von Haus B mit 2,50 m die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze überschreitet. Aufgrund der mehrfach vorhandenen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sollte eine Befreiung für die Überschreitung der Baugrenze befürwortet werden.
Eine Überschreitung der Wandhöhe mit den geplanten Quergiebels auf der Süd-, Ost-, Nord- und Westseite wird befürwortet, der übliche Überschreitungsrahmen von max. 1,80 m der Wandhöhe der Ortsgestaltungssatzung wird eingehalten.
Die vorhandene Einfriedung in Form einer Mauer bleibt im Bestand erhalten. Die aktuelle Höhe ist in der Planung anzugeben.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung sind eingehalten.
Die Abstandsflächen sind entsprechend der gemeindlichen Abstandflächensatzung angewendet und eingehalten.
Der Freiflächen- und Baumbestandsplan liegt dem Umweltamt zur Beurteilung vor. Die Stellungnahme wird zur Sitzung nachgereicht.
Der Stellplatznachweis wird mittels Doppelgarage erbracht.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.