Bauort: Waldweg 8/Südl. Münchner Straße;
Grundstück Fl.Nr. 598/11 (Grundstücksgröße = 1.942 m²)
Planbereich: Bebauungsplan BL 19/96 (B 35) 3. Änderung vom 13.04.2023; Baulinienplan 61 B 26; Ortsgestaltungssatzung; Garagen – und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung und Baumschutzverordnung;
GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Bereits in der Bauausschusssitzung vom 18. Juli 2022 sollte mittels Antrags auf Vorbescheid die grundsätzliche baurechtliche Ausnutzung des Grundstücks geklärt werden. Aufgrund mehrerer Rückfragen von Seiten der Genehmigungsbehörde wurde der Antrag erneut digital, mit angepassten Unterlagen zur Behandlung eingereicht. Eine Behandlung als Austauschplanung ist aufgrund der Vergabe eines neuen Aktenzeichens durch die Genehmigungsbehörde nicht möglich. Demzufolge ist der Antrag vom 8. Juli 2022, AZ 0072/22/VB zurückzuziehen.
Geplant ist nach wie vor die Errichtung von drei Einfamilienhäusern in E+D (Haus 1 + 2) und E+1+D (Haus 3) mit Walmdächern auf dem zwischen dem Waldweg und der Südlichen Münchner Straße liegenden Grundstück.
Folgende Fragen werden im Rahmen des Vorbescheides gestellt:
- Dürfen auf dem Grundstück 3 Einzelhäuser errichtet werden?
Antwort: Diese Frage ist so bereits im ersten Antrag gestellt worden. Von der Genehmigungsbehörde ist nach inhaltlicher Prüfung noch folgender Punkt zur Korrektur aufgegeben worden.
Die Frage ist zu konkretisieren. Ist lediglich eine bauplanungsrechtliche Grundlagenabfrage beabsichtigt bzw. sollen auch grünordnerische Belange geprüft werden.
Nach schriftlicher Mitteilung des Planungsbüros ist (nur) eine bauplanungsrechtliche Grundlagenabfrage beabsichtigt, eine grünordnerische Prüfung soll nicht durchgeführt werden.
Gemäß den vorgelegten Antrags- und Planungsunterlagen ist unter Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung mit der Grund- und Geschoßflächenzahl und der Abstandsflächen sowie der örtlichen Satzungen und Vorschriften aber auch der sonstigen öffentlichen Belange die Errichtung von drei Einzelhäusern möglich. Unberücksichtigt bleibt hier die Beurteilung des möglicherweise vorhandenen und schützenswerten Baumbestandes. Dies kann Einfluss auf die Planung hinsichtlich der Positionierung der Baukörper auf dem Grundstück haben. Die 5 m Vorgartenlinie zur Südl. Münchner Straße ist zu vermaßen.
Mit der gegenständlichen Planung werden die vorgenannten bauplanungsrechtlichen Parameter eingehalten, somit ist die Errichtung von drei Einzelhäusern grundsätzlich zulässig und kann befürwortet werden. Eine grünordnerische Beurteilung ist nicht Antragsgegenstand.
- Darf zusätzlich zur heutigen Erschließung des vorhandenen Wohnhauses über den Waldweg 8 künftig die Zufahrt von Haus 2 und Haus 3 über die Südliche Münchner Straße erfolgen?
Antwort: Diese Fragestellung war ebenfalls bereits im ersten Antrag zu klären. Auch hierzu hat die Genehmigungsbehörde dem Bauwerber nach inhaltlicher Prüfung noch klärungsbedürftige Sachverhalte zur Prüfung aufgegeben.
Nach Rücksprache mit dem Staatlichen Bauamt Freising in dessen Zuständigkeit die Staatsstraße St 2072 fällt, wird das Einvernehmen zum Planungsinhalt grundsätzlich in Aussicht gestellt. Es wird jedoch zur Berücksichtigung aufgegeben, dass durch die geplante Breite der Zufahrt von nur 3 m zu Begegnungsverkehr und damit zur Rückstauungen von einfahrenden Fahrzeugen im Bereich der Staatsstraße St 2072 und im Gehwegbereich kommen kann. Dies ist zu vermeiden. Es wird vorgegeben, für den Begegnungsverkehr eine Ausweichfläche auf dem Grundstück zu schaffen und diese Änderung der Zufahrtssituation mit der zuständigen Straßenbauamt München vor Einreichung der Unterlagen abzustimmen. Über eine erfolgte Abstimmung liegen keine Informationen vor.
Die Ausweichfläche ist in der vorliegenden Planung grün dargestellt und gemäß Vortrag des Planungsbüros aus Rasengittersteinen herzustellen. Als Teil der Zufahrt unabhängig von der Ausführung und Materialität ist die geplante Fläche der Grundfläche mit den Nebenanlagen zuzurechnen. In der vorgelegten Berechnung zum Maß der baulichen Nutzung ist diese Fläche nicht berücksichtigt. Die Anrechnung der Fläche würde zu einer Überschreitung der max. zulässigen Grundfläche mit den Nebenanlagen über 70 % hinaus erzeugen. Eine Befreiung hierfür wird nicht befürwortet, es handelt sich auch nicht um ein sog. Hammergrundstück. Die Planung ist in diesem Punkt zu korrigieren.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.