Bauantrag zum Neubau einer Villa und eines Doppelhauses mit Doppelgaragen (Doppelhaus) auf dem Grundstück Fl. Nr. 609/37 an der Herzog-Christoph-Str. 10;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 17.04.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 17.04.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Bauort: Herzog-Christoph-Straße 10, Grundstück Fl.Nr. 609/37 (Grundstücksgröße = 1.540 m²)
Planbereich: Baulinienplan 25 B 31 vom 01.06.1931; Bebauungsplan Nr. BL 19/96 (B35) 3. Änderung vom 13.04.2023 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung und Baumschutzverordnung;


GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Der Bauwerber plant nach Abriss der Bestandsbebauung die Errichtung einer Villa mit Pool sowie eines Doppelhauses mit Doppelgaragen in privatrechtlicher Miteigentumsteilung. 

Das antragsgegenständliche Doppelhaus wird in E+1+D Bebauung mit einem Mansardenwalmdach und einer Dachneigung von 53,25° geplant. Das Dachgeschoss ist nachweislich kein Vollgeschoß.

Das Maß der baulichen Nutzung wird mit der Grund- und Geschoßfläche eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird mit den Doppelgaragen innerhalb der 50% Überschreitung nach § 19 Abs. 4 BauNVO eingehalten. Für die geplanten Zufahrten wird eine Befreiung von 56,55 m² für das gesamte Grundstück beantragt. Dies liegt jedoch innerhalb der 70% Überschreitung. Die Befreiung kann in Anlehnung an den Beschluss zur Änderung des Bebauungsplanes B35 befürwortet werden.  

Die Festsetzungen des Baulinienplanes 25 B 31 sind eingehalten. 

Das Bauvorhaben fügt sich gem. § 34 BauGB in die nähere Umgebungsbebauung ein. Entsprechende Bezugsfälle wurden vom Planungsbüro dargestellt.

Die festgesetzte Wandhöhe wird mit den geplanten Quergiebeln auf der Ost- und Westseite um je 1,41 m überschritten. Eine Befreiung sollte aufgrund der Einhaltung des Überschreitungsrahmen von max. 1,80 m befürwortet werden. 

Das Doppelhaus wird mit einem Mansardenwalmdach und einer Dachneigung von 53,25° geplant. Die maximal zulässige Dachneigung nach Ortsgestaltungssatzung beträgt 52°. Einer Abweichung sollte nicht zugestimmt werden. Die Planung ist dahingehend zu korrigieren.


Der Abstand der Giebel zu den Dachflächenfenstern von 1m wird auf der Gebäudewest- und -ostseite nicht eingehalten. Einer Abweichung sollte nicht zugestimmt werden. Die Planung ist dahingehend abzuändern.

Die geplante Abgrabung auf der Ostseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und sollte befürwortet werden. 

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung sind eingehalten. 

Die Abstandsflächen gemäß der gemeindlichen Abstandsflächensatzung sind eingehalten. 

Der Stellplatznachweis wird mittels Doppelgaragen erbracht. 

Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Der Baumbestand- und Freiflächenplan wurde vom gemeindlichen Umweltamt beurteilt. Es stehen einige Bäume auf dem Grundstück, die unter die Baumschutzverordnung fallen. Eine überalterte Birke mit Stu 2,04 m in schlechter Qualität, ein zweistämmiger Tulpenbaum mit Stu 0,94 m und 1,10 m, der sich im Bauraum befindet, und eine vitale jüngere Buche mit Stu 1,10 im Westen an der Nachbargrenze. Diese wurzelt allerdings so unglücklich direkt an der Garage, dass der Baum nach Abbruch der alten Garage stark sturzgefährdet ist. Alle diese Bäume sind nicht unbedingt erhaltenswert.

Auf dem Grundstück steht eine Buche als Grenzbaum mit Stu 3,20 m direkt an der Ecke Hubertus-/Herzog-Christoph-Straße. Sie ist in unserem Baumkataster verzeichnet. Diese Buche hat regelmäßig zu entfernendes Totholz in der Krone und wird durch die Gemeinde zur Sicherung der Verkehrssicherheit ein Kronenverspannungssystem bekommen. Der Baum ist sehr erhaltenswert und wird von der Baumaßnahme nicht unmittelbar betroffen.

Grundsätzlich sind die Ersatzpflanzungen von Stammumfang und Anzahl aber sehr gut. Der Bergahorn im Vorgartenbereich sollte aufgrund seiner Entwicklungsmöglichkeiten/ Kronenbreite in einen Feldahorn getauscht werden. 

Eine ökologische Baubegleitung muss beauftragt werden.
 
Die Verlegung der Sparten ist dargestellt und berührt den zu erhaltenden Grenzbaum nicht. 

Auch wenn bis jetzt keine Heckenpflanzung eingezeichnet ist, muss festgehalten werden, dass im Kronenbereich unserer gemeinsamen Buche keine Heckenpflanzung erfolgen darf.

Beschluss

GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Doppelhauses mit Doppelgaragen herzustellen.

Eine Befreiung für die Überschreitung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen für die Zufahrt in wasserdurchlässiger Ausführung mit 56,55 m² für das gesamte Grundstück wird befürwortet. 

Die Überschreitung der Wandhöhe mit den geplanten Giebeln auf der Ost- und Westseite wird befürwortet.

Die maximal zulässige Dachneigung von 52° ist einzuhalten. Einer Abweichung wird nicht zugestimmt. Die Planung ist dahingehend zu korrigieren.

Der Abstand von 1 m zwischen den geplanten Giebeln und den Dachflächenfenstern auf der Gebäudewest- und Ostseite ist einzuhalten. Einer Abweichung wird nicht zugestimmt. Die Planung ist dahingehend zu korrigieren.

Die geplante Abgrabung auf der Ostseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und wird befürwortet.

Zum Schutz des vorhandenen schützenswerten Baumbestandes ist eine baumschutzfachliche Baubegleitung zu beauflagen.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

Datenstand vom 17.10.2023 12:01 Uhr