Antrag auf isolierte Befreiung zum Bau einer Photovoltaikanlage auf der straßenzugewandten Dachfläche auf dem Grundstück Fl. Nr. 318/3 an der Waldeckstraße 4;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 15.05.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 15.05.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bauort: Waldeckstraße 4, Grundstück Fl.Nr. 318/3 (Grundstücksgröße = 1.710 m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan 0072/11/BL (B48) v. 16.11.2017; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;


Das antragsgegenständliche Grundstück liegt im Planbereich des qualifizierten Bebauungsplanes B48, hier im sog. Historischen Bereich (HB). Der Antragssteller plant die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der Dachfläche des Wohngebäudes auf dem Grundstück Waldeckstraße 4. Das Wohngebäude steht traufseitig zur Straße mit einen straßenabgewandten Quergiebel in das Grundstück. 

Eine Photovoltaikanlage ist grundsätzlich als Energiegewinnungsanlage gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 a BauNVO verfahrensfrei errichtbar. Der Bebauungsplan B48 sieht jedoch in seiner Festsetzung Nr. 12.1 vor, dass Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie nur auf straßenabgewandten Dachflächen zulässig sind. Abweichungen von der Festsetzung können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn keine nutzbaren straßenabgewandten Dachflächen unter Berücksichtigung der Dachflächen von Nebenanlagen existieren. 

Gemäß Vortrag des Antragsstellers, sind die straßenabgewandten Dachflächen nicht effizient nutzbar, bzw. wird aufgrund der Lage und Beschattung keine ausreichende Energielieferung erreicht. Die beauftragte Firma zur Angebotserstellung legt dar, dass die Anbringung der Anlage auf der straßenzugewandten Seite (Ost-Süd) optimale Auslastung erbringt, die anderen Dachflächen sind aufgrund Verschattung ineffizient. Das Umweltamt – Energieberatung- teilt hierzu mit, dass grundsätzlich jede Dachfläche für eine PV-Anlage geeignet ist, es aber natürlich je nach Ausrichtung und Sonneneinstrahlung effizientere Leistungen zu erbringen sind, so bei einer Ausrichtung nach Süden.  

Aufgrund der oben genannten Argumente wird formal eine isolierte Abweichung von der Festsetzung Nr. 12.1 beantragt. Die Erteilung einer Abweichung von der Festsetzung stellt keinen Grundzug der Planung dar. Aufgrund der Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien und unter Berücksichtigung der Argumente sollte einer Abweichung zugestimmt werden. Denkmalschützende Belange sind nicht berührt.


Die Festsetzung Nr. 12.2 + 3 die den Abstand der Anlagen zum seitlichen Dachrand regelt, sowie die folgenden Regelungen zu den Anlagen sind mit dem Vorhaben einzuhalten. Des Weiteren soll sich die PV-Anlage in Farbe, Form und Materialität harmonisch in die Dachfläche einfügen. 

Bereits vorhandene Anlage an Gebäuden im Geltungsbereich des Bebauungsplanes entfalten keine Bezugsfallwirkung, da bislang keine Abweichungen im Planbereich erteilt wurden.

Die sonstigen Festsetzungen bleiben unberührt, bzw. sind eingehalten.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, dem Antrag auf isolierte Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes B48 Nr. 12.1 zur Anbringung einer Anlage zur Nutzung von Sonnenenergie auf der straßenzugewandten Seite am Gebäude Waldeckstraße 4 zuzustimmen. Die Anlage zur Nutzung von Sonnenenergie soll sich in Farbe, Form und Materialität harmonisch in die Dachfläche einfügen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 23.06.2023 10:54 Uhr