Bauort: Herzog-Christoph-Straße 10, Grundstück Fl. Nr. 609/37 (Grundstücksgröße = 1.540 m²)
Planbereich: Baulinienplan Nr. 25 B 31 v. 01.06.1931, Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997 i.d.F. der 3. Änderung vom 13.04.2023, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung und Baumschutzverordnung.
GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Das Bauvorhaben war bereits im April diesen Jahres Beratungsgegenstand im Bauausschuss.
Aufgrund diverser Planungsinhalte, die den Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung widersprachen und insbesondere aufgrund des vorhandenen und schützenswerten Baumbestandes wurde der Bauantrag mehrheitlich abgelehnt.
Zwischenzeitlich wurde die Planung in Bezug auf die Ortsgestaltungssatzung entsprechend angepasst, so dass nun fast alle Festsetzungen eingehalten werden können.
Beantragt werden weiterhin die Überschreitung der Wandhöhe mit den Quergiebeln auf allen Gebäudeseiten. Diese sollte wie in ähnlich gelagerten Fällen bereits erfolgt, befürwortet werden.
Auf der Gebäude-Westseite ist eine Abgrabung geplant, die den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung entspricht und somit auch befürwortet werden sollte.
Hinsichtlich des Baumbestands wurde keinerlei Änderung durchgeführt, die Planung bleibt in den Grundzügen erhalten und somit auch die beantragte Fällung der schützenswerten Buche, die im April u.a. zur Ablehnung des Bauantrages durch den Bauausschuss führte.
Die Sitzungsvorlage vom April zum Baumbestand lautet wie folgt:
Auf dem Grundstück steht eine Buche als Grenzbaum mit StU 3,20 m direkt an der Ecke Hubertus-/Herzog-Christoph-Straße. Sie ist in unserem Baumkataster verzeichnet. Diese Buche hat regelmäßig zu entfernendes Totholz in der Krone und wird durch die Gemeinde zur Sicherung der Verkehrssicherheit ein Kronenverspannungssystem bekommen. Der Baum ist sehr erhaltenswert und wird von der Baumaßnahme nicht unmittelbar betroffen.
Des Weiteren steht im geplanten Bauraum der Villa eine schützenswerte Buche mit StU von 3,14m. Diese ist laut Vortrag des Umweltamtes hervorragend, vital und ein wertvoller Baum, der unbedingt erhalten werden sollte. Ein Erhalt ist bei der jetzigen Planung nicht möglich, da sie sich mitten im Bauraum befindet. Da es im Interesse der Gemeinde ist, gesunde Großbäume aus Gründen des Arten- und Klimaschutzes und damit der Daseinsvorsorge für alle Bürger zu erhalten, empfiehlt das gemeindliche Umweltamt, auf eine Umplanung hinzuwirken, wenn das aus baurechtlicher Sicht machbar ist. Die Ersatzpflanzungen können den Wegfall an Kühlleistung, Sauerstoffproduktion und Habitatfunktion dieses einzelnen Baumes in den nächsten Jahrzehnten nicht kompensieren.
Diese baurechtliche Situation entsteht durch den Wegfall der Bestandsbebauungen und die Ausnutzung des zur Verfügung stehenden Baurechts durch Platzierung der neuen Baukörper auf dem Grundstück. Eine Umplanung unter Ausnutzung des Baurechts ist nicht möglich.
Grundsätzlich sind die Ersatzpflanzungen von Stammumfang und Anzahl aber sehr gut. Der Bergahorn im Vorgartenbereich sollte aufgrund seiner Entwicklungsmöglichkeiten/ Kronenbreite in einen Feldahorn getauscht werden.
Eine ökologische Baubegleitung muss beauftragt werden.
Die Verlegung der Sparten ist dargestellt und berührt den zu erhaltenden Grenzbaum nicht.
Auch wenn bis jetzt keine Heckenpflanzung eingezeichnet ist, muss festgehalten werden, dass im Kronenbereich unserer gemeinsamen Buche keine Heckenpflanzung erfolgen darf.
Von Seiten der Verwaltung hat sich an der Einschätzung nichts verändert. Das Baurecht auf dem Grundstück ist mittels einer Bebauung mit nur einem Haus nicht komplett ausnutzbar.
Der Bauwerber hat an der Planung lediglich hinsichtlich der Ortsgestaltungssatzung Änderungen durchgeführt. Die Baum- und Freiflächenplanung wurde beibehalten.