Beantwortung Anfrage GR-Mitglied Ritz aus der GR-Sitzung vom 25.04.2023;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 23.05.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 23.05.2023 ö 13.3

Sachverhalt

GR-Mitglied Ritz hat in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 25.04.2023 angefragt, ob zum Thema Photovoltaikanlagen auf Dächern durch die Kommune noch mehr Anreize geschaffen werden könnten. Beispielsweise sind nach der Ortsgestaltungssatzung auf Flachdächern aufgeständerte PV-Anlagen nur ausnahmsweise zulässig. 

1. Bürgermeister Neusiedl erwiderte hierzu, dass neben der Gestaltung solcher baulichen Anlagen auf Flachdächern auch die Abstandsflächen gegenüber betroffenen Nachbarn eine Rolle spielen könnten, gleichwohl werde man die Ausnahmeregelungen nach der Ortsgestaltungssatzung sehr sorgfältig prüfen. 

GR-Mitglied Ritz ergänzte, dass es wohl auf Bundes- oder Landesebene Novellierungen gäbe, die evtl. zur Folge haben, dass die bauordnungsrechtliche Regelung in der Ortsgestaltungssatzung über nur ausnahmsweise Zulässigkeit von PV-Anlagen nicht mehr anwendbar wäre. 

1. Bürgermeister Neusiedl sicherte eine Überprüfung der vorgetragenen Rechtsänderung und die Auswirkungen auf die Ortsgestaltungssatzung zu.

Beantwortung:
Die Überprüfung durch die Verwaltung zu o.g. Sachverhalt ergab, dass die Novellierung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes auch die Änderung der Bayerischen Bauordnung zur Folge hatte. Es wurde mit Rechtswirkung 01.01.2023 im Bayerischen Klimaschutzgesetz in § 2 die Änderung der BayBO vorgenommen. Es wurde ein neuer Art. 44a eingefügt – Art. 44a regelt die sog. Photovoltaikpflicht auf staatliche Gebäude, auf Nichtwohngebäude und sieht weiter eine Empfehlung für die Eigentümer von Wohngebäuden vor. 

In Art. 44a Abs. 5 BayBO ist der Entfall der PV-Pflicht geregelt

In Fällen, in den die PV-Pflicht mit Bebauungsplänen oder örtlichen Bauvorschriften kollidiert (z.B. Ortsgestaltungssatzung) – gilt keine PV-Pflicht. 

Fazit: 
Weder Bebauungspläne, welche Regelungen zu PV-Anlagen enthalten, noch die Ortsgestaltungssatzung müssen hier angepasst / geändert werden. Es bleibt bei den bisherigen Regelungen der Gemeinde. 

Datenstand vom 07.07.2023 12:35 Uhr