Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Bauausschusses in seiner Sitzung am 13.03.2023 fasst der Gemeinderat folgende Beschlüsse:
1. Aufstellungsbeschluss für einen qualifizierten Bebauungsplan
a. Sachverhalt
Für das Grundstück Flst.-Nr. 670, Hugo-Junkers-Str. 1, Grünwald, wurde ein Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Wohn- und Bürogebäudes mit Tiefgarage gestellt, der am 27.01.2023 bei der Gemeinde eingegangen ist. Die westlich an das Grundstück angrenzenden Gebäude auf den Grundstücken Hugo-Junkers-Str. 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17 und 19, Grünwald, sind als Baudenkmäler in der bayerischen Denkmalliste gelistet. Das auf dem Grundstück Flst.-Nr. 670 errichtete Bestandsgebäude ist nicht in die bayerische Denkmalliste aufgenommen worden.
b. Baurechtliche Ausgangssituation
Die Grundstücke Flst.-Nr. 670, 671, 672, 673, 674, 675, 677, 678, 679, 680 der Gemarkung Grünwald, Hugo-Junkers-Str. 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17 und 19, Grünwald, liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. B 25 der Gemeinde Grünwald vom 12.10.1984 und in den Geltungsbereichen der Ortsgestaltungssatzung vom 31.07.2012, der Garagen- und Stellplatzsatzung vom 21.12.2007, der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe vom 23.11.2021 und der Baumschutzverordnung vom 24.05.2013.
c. Anlass und Ziel der Planung
Anlass der Planung ist das Bauvorhaben, auf dem Grundstück Hugo-Junkers-Str. 1, Grünwald, ein neues Wohn- und Bürogebäude mit Tiefgarage zu bauen. Das Ziel der Planung ist, das Bestandsgebäude auf dem Grundstück Hugo-Junkers-Str. 1 und die weiteren Gebäude Hugo-Junkers-Str. 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17 und 19, Grünwald, aufgrund ihres historischen Werts und ihrer besonderen Bedeutung für das Ortsbild der Gemeinde insgesamt zu erhalten und die zukünftige städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich zu steuern. Dies soll durch die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB erfolgen, der sich im Wesentlichen auf die Festsetzung der bisher nicht geregelten, städtebaulich prägenden Merkmale der Gebäude beschränkt.
d. Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, für die Grundstücke Flst.-Nr. 670, 671, 672, 673, 674, 675, 677, 678, 679, 680 der Gemarkung Grünwald, Hugo-Junkers-Str. 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17 und 19, Grünwald, den Bebauungsplan Nr. B 56 „Hugo-Junkers-Straße 1-19“ aufzustellen. Der Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplans (Plangebiet) ist im beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, schwarz umrandet dargestellt. Das Plangebiet liegt derzeit im Geltungsbereich des (einfachen) Bebauungsplans Nr. B 25 der Gemeinde Grünwald vom 12.10.1984 entlang der Hugo-Junkers-Straße 1 bis 19, Grünwald, die östlich an die Südliche Münchener Straße angrenzt.
Innerhalb des Plangebiets liegen die Grundstücke Hugo-Junkers-Str. 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17 und 19, Grünwald, die mit Wohngebäuden bebaut sind. Diese Gebäude haben einen historischen Wert und eine besondere Bedeutung für das Ortsbild der Gemeinde. Änderungen der baulichen Gestaltung der Gebäude würden deshalb zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Ortsbilds führen. Die der Gemeinde bislang zur Verfügung stehenden planungsrechtlichen Instrumente, insbesondere der Bebauungsplan Nr. B 25, genügen nicht, um diesen Beeinträchtigungen wirksam entgegenzuwirken.
Zur Sicherung der aus der Sicht der Gemeinde gebotenen Baugestaltung sollen die Grundstücke Flst.-Nrn. 670, 671, 672, 673, 674, 675, 677, 678, 679, 680 der Gemarkung Grünwald, Hugo-Junkers-Str. 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17 und 19, Grünwald, deshalb qualifiziert überplant werden. Im künftigen Plangebiet soll als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden. Geplant ist außerdem, die Lage der (künftigen) Baukörper auf den Grundstücken in etwa so festzulegen, wie dies der Bestand derzeit vorgibt. Dabei soll auch das Maß der baulichen Nutzung durch eine absolute Grundfläche und eine höchstzulässige Geschossfläche sowie eine Firsthöhe entsprechend der baulichen Gegebenheiten in der (näheren) Umgebung festgesetzt werden. Im Rahmen der Überplanung sollen außerdem Festsetzungen zu der baulichen Gestaltung gem. Art. 81 Abs. 1 und 2 BayBO getroffen werden, insbesondere Regelungen zu Dachform (Satteldach), Dachneigung (vergleichbar der Umgebungsbebauung) und Dachgestaltung (Dacheindeckung entsprechend dem Bestand). Damit soll erreicht werden, dass sich die Kubatur der Gebäude in die südliche Bauzeile an der Hugo-Junkers-Straße harmonisch und ortsbildverträglich einfügt.
Aus diesen Gründen kann auch das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 BauGB zu dem gegenständlichen Antrag auf Vorbescheid nicht erteilt werden.
Die Verwaltung wird gebeten, diesen Aufstellungsbeschluss einschließlich des – auszufertigenden – Lageplanes mit der Darstellung des Geltungsbereichs des geplanten Bebauungsplans unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen.
2. Veränderungssperre
a. Sachverhalt
Mit dem vorstehenden Beschluss hat die Gemeinde beschlossen, für die Grundstücke Flst.-Nr. 670, 671, 672, 673, 674, 675, 677, 678, 679, 680 der Gemarkung Grünwald, Hugo-Junkers-Str. 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17 und 19, Grünwald, den Bebauungsplan Nr. 56 „Hugo-Junkers-Str. 1-19“ aufzustellen. Zur Sicherung dieser Planung soll für den künftigen Geltungsbereich dieses Bebauungsplans eine Veränderungssperre als Satzung beschlossen werden. Der Satzungsentwurf ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.
b. Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. B 56 „Hugo-Junkers-Str. 1-19“ aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) die in der Anlage beigefügte Veränderungssperre als Satzung. Der Lageplan, der den Geltungsbereich der Veränderungssperre zeigt, ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Satzung. Die Verwaltung wird gebeten, die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen.
3. Erteilung einer Ausnahme von den Verboten der Veränderungssperre
a. Sachverhalt
Für das Grundstück Flst.-Nr. 670, Hugo-Junkers-Str. 1, Grünwald, wurde ein Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Wohn- und Bürogebäudes mit Tiefgarage gestellt, der am 27.01.2023 bei der Gemeinde eingegangen ist.
b. Beschluss
Die mit Beschluss vom 21.03.2023 lfd. Nr. 2. b. beschlossene Veränderungssperre steht dem mit Antrag vom 27.01.2023 zur Beurteilung gestellten Vorhaben entgegen. Die Erteilung einer Ausnahme von den Verboten der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 BauGB) kommt derzeit nicht in Betracht, weil die Bebauungsplanung noch nicht in einer Weise konkretisiert ist, welche den Schluss darauf zulassen würde, dass das dem Antrag auf Vorbescheid zugrunde liegende Vorhaben mit der Bebauungsplanung in Einklang gebracht werden kann. Vielmehr steht zu erwarten, dass es die Bebauungsplanung, deren Ziel insbesondere die Bewahrung der ortsbildtypischen Baugestaltung ist, mindestens wesentlich erschwert, wenn nicht unmöglich macht. Der Erteilung einer Ausnahme stehen deshalb überwiegende öffentliche Belange entgegen. Die Erteilung einer Ausnahme scheidet daher schon tatbestandsmäßig aus.
Aus diesen Gründen kann auch das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zu dem gegenständlichen Antrag auf Vorbescheid nicht erteilt werden.