Bauort: Forsthausstraße 14, Grundstück Fl.Nr. 614/14 (Grundstücksgröße = 3740 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. BL 18/96 (B35) i.d.F. vom 13.04.2023; Baulinienplan 65 B 11, Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung und Baumschutzverordnung;
Der Antragsteller plant auf dem geteilten Grundstück im straßennahen Grundstücksteil die Errichtung eines Patiohauses als Einfamilienhaus mit Garage und Pool.
Das Maß der baulichen Nutzung ist gem. Vortag des Architekturbüros eingehalten. Die gewählte Architektur sieht einen offenen begrünten Innenhof um den die Haupt- sowie die Nebennutzung geplant wird, so dass eine annähernd quadratische Kubatur entsteht. Die Hauptnutzung ist als E+D Bebauung mit einem asymmetrischen Satteldach geplant. Das Dachgeschoß ist kein Vollgeschoß. Auf dem mit 16° geneigten Satteldachteil ist eine umlaufende Begrünung mit PV-Anlage geplant. Die umlaufende Verbindung des Dachs (sog. Wolkenbügel) ist effizient und sinnvoll als Träger für die geplante PV-Anlage vorgesehen.
Die geplante Nebenanlage in Form eines Pools mit Holzdeck mit einer Größe von ca. 70 m² ist offen gestaltet und in Größe und Ausführung der Hauptnutzung untergeordnet. Der überdachte Gartenbericht ist mit Ausnahme des Pools lediglich überdacht – dieses Dach wiederum begrünt – und komplett auf die Grundfläche Nebenanlagen angerechnet.
Die Wand- und Firsthöhe nach Ortsgestaltungssatzung wird mit dieser Nebenanlage eingehalten.
Das Gebäude fügt sich mit seiner Höhenentwicklung gem. § 34 BauGB in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.
Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung sind weitestgehend eingehalten. Die Anordnung der Fenster auf der Ostseite des Gebäudes sind entsprechend der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung auf maximal die Hälfte der Dachlänge zu reduzieren und nicht aneinander zu bauen. Die Planung ist entsprechend zu korrigieren – dies wurde dem Planungsbüro bereits mitgeteilt und wird überarbeitet.
Eine ausnahmsweise errichtete Abgrabung am Hauptgebäude entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und wird befürwortet.
Die Abstandflächen werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird mittels Doppelgarage erbracht.
Die Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes zum Baumbestands- und Freiflächenplan lautet wie folgt:
In der Darstellung der Baumschutzmaßnahmen fehlt der Schutzzaun für den nordöstlichen Nachbarbaum, eine Rotbuche in augenscheinlich sehr gutem Zustand. Dieser muss, wie auch die anderen Baumschutzzäune, vor Beginn der Abbrucharbeiten gestellt und vom Umweltamt abgenommen werden.
Beim Abbruch des Bestandsgebäudes ist daraf zu achten, dass die nördlichen Gebäudeteile von Süden her entfernt werden und der Bagger nicht in den Schutzbereich der Nachbarbäume eingreift. Die Bodenplatte etc. sind vorsichtig zu entfernen, damit das unterliegende Wurzelwerk nicht geschädigt wird.
Die Baumschutzmaßnahmen für die Nachbarbäume Nr. 41 und 42 sind zu überprüfen. Die Zufahrt greift so stark in den Schutzraum ein, dass hier aus Gründen der Standsicherheit statt dem Wurzelvorhang eine Wurzelbrücke eingeplant werden muss. Eine entsprechende Detailplanung/ Geländeschnitt ist erforderlich. Die Höhen sind frühzeitig zu ermitteln, damit die Wurzelbrücke mit ihrem kompletten Aufbau passend eingebaut werden kann.
Sträucher können zum Schutz der Wurzeln im Baumschutzbereich (Krone+1,5m) nur einzeln und in Handarbeit gesetzt werden, sodass die Baumwurzeln nicht geschädigt werden. Das selbe gilt für Heckenpflanzungen und Zaunfundamente. Streifenfundamente sind hier nicht möglich. Arbeiten mit dem Bagger sind im Schutzbereich unzulässig.
Die Baumarten für die Neupflanzungen sind zu ergänzen, es ist davon auszugehen, dass nicht nur Silberlinden gepflanzt werden sollen. Auf Fl.-Nr. 614/30 ist genug geschützter Bestand vorhanden, sodass die Baumartenwahl frei erfolgen kann. Auf Fl.-Nr. 614/14 müssen insgesamt 6 heimische bzw. geeignete klimaangepasste europäische Laubbaumarten 1. Ordnung nachgewiesen werden. Die Pflanzgröße und Qualität ist in Ordnung.
Die beiden sehr erhaltenswerten Bäume Nr. 16 und 17 sind bei dem jetzigen Grundstückszuschnitt und der vorliegenden Planung leider nicht zu erhalten. Die Fällung ist unumgänglich.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.