Bauort: Graf-Seyssel-Straße 5, Grundstück Fl.Nr. 623/9 (Grundstücksgröße = 1.225 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. BL 18/96 (B35) i.d.F. vom 13.04.2023; Baulinienplan 65 B 11, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung und Baumschutzverordnung;
GR-Mitglied Kraus ist nach Art. 49 Gemeindeordnung von der Beratung und Beschlussfassung als beauftragter Planer ausgeschlossen.
Der Bauwerber plant die Errichtung einer Flachdach-Villa mit zwei Vollgeschossen und Garage.
Das Maß der baulichen Nutzung wird hinsichtlich der Haupt- und Nebennutzung eingehalten und hält auch die weiteren Vorgaben des Bebauungsplanes Nr. B 35 ein.
Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB hinsichtlich der Höhenentwicklung und der Art der baulichen Nutzung in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.
Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Die Festsetzungen der Abstandsflächensatzung werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird erbracht.
Nachbarunterschriften liegen nicht vor.
Die Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes lautet wie folgt:
Es sind bereits Baumschutzzäune vorhanden. Diese sind jedoch stellenweise inzwischen eingebrochen und müssen repariert und im Norden des Grundstücks bei dem Nachbarbaum Nr. 6, einer Kastanie, erweitert und ergänzt werden. Der alte Kanalanschluss sowie der Revisionsschacht im Westen des Grundstücks müssen zum Schutz des Wurzelraumes der Linde Nr. 5 im Boden verbleiben.
Die Art der Grundstückseinfriedung zur Straße hin ist mit dem Landratsamt im Vorfeld abzustimmen. Die Erstellung neuer Streifenfundamente im Wurzelbereich ist aus Baumschutzgründen nicht zulässig. Des Weiteren dürfen Strauch- und Heckenpflanzungen im Wurzelbereich nur in vorsichtiger Handschachtung durchgeführt werden, um die Wurzeln zu schützen; Baggerarbeiten sind hier nicht möglich. Zum Schutz der Linden ist eine ökologische vom Planungs- bzw. Ausführungsbüro unabhängige Baubegleitung zu beauflagen.
Das Bauvorhaben ist genehmigungsfähig.