Bauort: Heckenrosenstr. 14b, Grundstück Fl.Nr. 428/25 (Grundstücksgröße = 804 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. BL 18/96 (B35) i.d.F. vom 13.04.2023; Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 7, Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung und Baumschutzverordnung;
Der Antragsteller plant den Neubau eines Einfamilienhauses in E+1+D (Walmdach mit 48°, DG kein Vollgeschoss) mit Doppelgarage.
Das Bauvorhaben hält die Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung komplett ein.
Das Gebäude überschreitet die durch Bebauungsplan festgesetzte Wandhöhe von 6,50 m (Bezugspunkt hier: Straßenniveau!) minimal um wenige Zentimeter, eine Befreiung hierzu sollte daher, wie in ähnlich gelagerten Fällen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bereits erfolgt, befürwortet werden.
Die sonstigen Festsetzungen werden eingehalten, der Bebauungsplan hätte ohne diese Befreiung als Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden können.
Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Die Abstandsflächensatzung wird eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird mittels Doppelgarage erbracht.
Schützenswerter Baumbestand wird lediglich durch einen Baum auf dem Nachbargrundstück berührt. Hier ist vor Abbruch des Bestandsgebäudes zwingend ein Baumschutzzaun für die Stieleiche mit StU 1,28 m anzubringen. Dieser muss dann vom gemeindlichen Umweltamt freigegeben werden. Die geplanten Pflanzungen (durch Bebauungsplan vorgegeben) sind hinsichtlich Art, Stammumfang und Standort in Ordnung.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor.
Das Bauvorhaben ist genehmigungsfähig.