Antrag eines Bürgers aus der Bürgerversammlung vom 09.11.2023 zu Schottergärten:
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei Spaziergängen durch die Gemeinde Grünwald ist mir aufgefallen, dass „Schottergärten“ immer mehr zunehmen. Ich stelle hiermit den Antrag, die Anlage solcher Gärten zu untersagen.
Begründung:
Wir erfahren ausnahmslos alle den Rückgang von Insekten jeglicher Art, den Rückgang von Pflanzen, die vor gar nicht so langer Zeit als Unkraut gesehen und ausgerissen wurden. Unser Lebensumfeld verändert sich also. Schotter auf Flächen auszubringen, die eigentlich dem Wachstum dienen sollten, stellt nach meiner Ansicht eine Perversion in Sachen Naturschutz dar. Diesem aber sind wir ausnahmslos verpflichtet. Die mögliche Argumentation, man brauche ja weniger Gießwasser, weil Steine nicht gewässert, werden läuft an der Sache vorbei. Wenn die geschütteten Steine – und die sind nicht gerade klein zu nennen – unter der langen Sonnenscheindauer warm und dann heiß werden, gießt man sie eben doch. Schottergärten sind ein Übelstand sinniger Anbieter von Gärten, in denen nichts „zu tun“ ist.
Ich bitte darum, diesen Antrag in der Bürgerversammlung vom 09.11.2023 zu behandeln und positiv zu bescheiden.
In der Bürgerversammlung am 09.11.2023 wurde der Antrag vorgelesen und letztlich darüber abgestimmt diesen im zuständigen Bauausschuss abschließend zu behandeln.
Stellungnahme der Verwaltung:
Da es sich bei den, im Antrag dargestellten „Schottergärten“ um Bodenversiegelung handelt, ist die sogenannte Grundflächenzahl -GRZ- nach Bundesrecht einschlägig – die GRZ gibt an, wieviel Fläche eines Grundstückes mit baulichen Anlagen überdeckt/überbaut werden darf. Die GRZ ist in Grünwald maximal mit 0,30 (entspricht einem Versiegelungsgrad von 30%) für Hauptnutzungen angegeben. Für Nebennutzungen – z.B. Zufahrten, Garagen, Schwimmbäder etc. dürfen weitere Flächen (regelmäßig 50% der zulässigen GRZ ) versiegelt werden. Der Flächenanteil, der nicht überbaut werden darf ist als Garten, Grünfläche usw. anzulegen.
Großflächig mit Kies / Schotter ausgelegte Flächen sind auf die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen anzurechnen, da die natürliche Funktion des Bodens hierdurch beeinträchtigt wird. In etlichen Bebauungsplänen ist darüber hinaus festgelegt, dass die von der Bebauung freizuhaltenden Bereiche als Grünflächen und gärtnerisch anzulegen sind.
Bauplanungsrechtlich (in nahezu allen qualifizierten Bebauungsplänen und im Besonderen durch den Bebauungsplan Nr. B 35) ist zusätzlich geregelt, dass das Gelände in Grünwald in Bezug auf den Baum- und Strauchbestand in seiner natürlichen Form zu erhalten ist und die unbebauten Flächen gärtnerisch anzulegen sind.
Zu jedem Bauantrag hat der Bauwerber einen Baumbestands- und Freiflächengestaltungsplan einzureichen. Damit ist nachprüfbar, wie das Grundstück vor und nach der künftigen Bebauung flächenmäßig begrünt ist.
In den o.g. Eingabeplänen zu privaten Bauvorhaben konnte bislang in keiner Weise festgestellt werden, dass in der letzten Zeit vermehrt Schottergärten beantragt wurden und / oder zur Ausführung kommen.
Für den Vollzug und die Ahndung der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen ist das Landratsamt München als untere Bauaufsichtsbehörde (speziell Grünordnung) zuständig. Sollte nach Erteilung der Baugenehmigung planabweichend z.B. der Vorgartenbereich als Schottergarten angelegt werden, obwohl in der Baugenehmigung/ im Freiflächenplan eine gärtnerisch anzulegende Grünfläche festgesetzt wurde, obliegt es zuständigkeitshalber dem Landratsamt München, hier im Rahmen des Bauvollzuges tätig zu werden.
In der Bauverwaltung sind bis dato kaum sog. „Schottergärten“ in Vorgärten bekannt, diese wären wie vorweg beschrieben, entsprechend baurechtlich zu überprüfen, da die bauplanungsrechtlichen Vorschriften zu Grünflächen auf privaten Grundstücken hier bereits klare und eindeutige Vorgaben treffen.
Gleichwohl mag es Einzelfälle geben, wo solche Schottergärten abseits vom öffentlichen Straßenraum aus und damit vor Einblicken geschützt angelegt worden sind. Es stellt sich aber die Frage, wie das zuständige Landratsamt München hier im Rahmen des Baurechtsvollzugs (Kontrollen und Ahndung, Beseitigung etc.) tätig werden kann.
Der Sachverhalt liegt natürlich anders, wenn offenkundig ein Vorgarten – welcher gut einsehbar ist – abweichend einer genehmigten Freiflächenplanung – als Schottergarten ausgeführt wird.
Fazit:
Nachdem es bereits hinreichende Regelungen zur Überbauung von baulichen Anlagen und Bestimmungen zur Flächenversiegelung in ganz Grünwald gibt, soll grundsätzlich von einer Verschärfung durch Überwachung / Baukontrolle und Ahndung durch die Bauaufsichtsbehörde abgesehen werden.
In begründeten Einzelfällen – wo der Anteil der überbauten und versiegelten Flächen im Verhältnis zur unbebauten, begrünten Gartengestaltung höher liegt – ist ein bauaufsichtliches Einschreiten erforderlich.