Hiermit zeigen wir an, dass wir (Vorhabenträger) sowie die ((Personen 1 und 2)) - (Hinweis: Bei den Personen 1 und 2 handelt es sich um die GbR-Gesellschafter des Vorhabenträgers)] anwaltlich vertreten.
Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 04.04.2023 und erheben namens unserer Mandanten folgende
Einwendungen.
I. Richtigstellung des Sachverhalts
In dem Begründungsentwurf der Rechtsanwälte Eversheds Sutherland vom 03.04.2023 wird unter Ziff. 1. (Anlass, Erfordernis und Ziel) u.a. die Tatsachenbehauptung aufgestellt, dass unsere Mandanten den Ablauf der Durchführungsfristen zu vertreten hätten.
Tatsächlich ist aber insbesondere Herrn Rothörl positiv bekannt, dass die Durchführungsfristen allein wegen des schuldhaften Verhaltens der Gemeinde verstrichen sind.
Namens und im Auftrag unserer Mandanten bitten wir daher nochmals aus folgenden Gründen um sofortige Beendigung des Aufhebungsverfahrens:
1. Erstellung des Entwurfes eines Tauschvertrages durch unsere Mandanten
Nachdem sich Herr Rothörl mit unserem Mandanten (Person 1), schon am 02.10.2015 telefonisch darauf verständigt hatte (vgl. hierzu auch Anlage 1), dass der Grundstückstauschvertrag von unserem Mandanten entworfen wird, hat Herr Rothörl spätestens am 04.11.2015 (Anlage 2) namens der Gemeinde zugestimmt, dass unsere Mandanten mit den Verbaumaßnahmen am 02.11.2015 beginnen können und der Grundstückstauschvertrag erst später, nämlich dann erst unterzeichnet wird, wenn der neue Katasterplan vorliegt.
2. Erstellung des Vertragsentwurfes durch die Gemeinde / Drohungen
Nachdem die Bohrpfahlwand für Haus 2 zu 90 % fertiggestellt war, teilte Herr Rothörl kurz vor den Weihnachtsferien mit, dass der Vertragsentwurf nunmehr doch von der Gemeinde stammen soll und dieser unseren Mandanten kurzfristig zugeleitet werde.
Da dies bis nach den Weihnachtsferien nicht der Fall war, mahnte Person 1 telefonisch am 11.01.2016 die Übersendung des Vertragsentwurfes an und erhielt von Herrn Rothörl die Mitteilung, dass Herr Neusiedl wünsche, dass unsere Mandanten der Gemeinde auch einen 1 Meter breiten Grundstückstreifen überlassen sollen. Dies, obwohl die Parteien am 30.10.2015 und 04.11.2015 die Vermessung der Tauschflächen auf Basis des dem Gemeinderatsbeschluss vom 29.09.2015 zugrundeliegenden Grundrissplans (Anlage 3) auch gegenüber dem Vermessungsamt bestätigt/beantragt hatten.
Zu dieser – über den Gemeinderatsbeschluss vom 29.09.2015 – hinausgehenden Forderung hat die 15. Zivilkammer im unstreitigen Tatbestand des Urteils vom 06.11.2019 (Az.: 15 O 19720/17, Anlage 4, S. 4) festgestellt:
Im Januar 2016 mahnte Person 1 bei der Gemeinde die Beurkundung des Grundstückstauschvertrags an. Im Anschluss teilte Herr Rothörl, Leiter des Bauamtes der Beklagten, mit, dass die Klagepartei der Beklagten auch einen 1 m breiten Grundstücksstreifen überlassen sollte.
Am 14.01.2016 beauftragte Herr Rothörl mit Zustimmung des Bürgermeisters den Notar Dr. Schuckmit dem Entwurf eines Grundstückstauschvertrages, in dem die Klagepartei auch einen 1 m breiten Grundstücksstreifen überlassen soll.
Zudem blieb im Verfahren Az.: 15 O 19720/17 auch unstreitig, dass Herr Rothörl im Telefonat vom 11.01.2016 noch mitteilte, dass die Gemeinde auch die Beseitigung der Bohrpfahlwand verlangen könne, sofern unsere Mandanten ihrer Forderung nach Abtretung des 1 m breiten Grundstücksstreifens nicht nachkommen.
3. Baueinstellung / Weigerung zur Unterzeichnung des Abmarkungsprotokolls
Aufgrund dieser Forderung/Drohung haben unsere Mandanten die Arbeiten an der Bohrpfahlwand am 15.01.2016 einstellen lassen. Trotzdem bestand die Gemeinde weiterhin auf ihrer Forderung nach dem 1 m breiten Grundstücksteil.
Obwohl das Vermessungsamt auf Basis des dem Gemeinderatsbeschluss zugrundeliegenden Grundrissplans Anlage 3 am 10.11.2016 zur Unterzeichnung des Abmarkungsprotokolls geladen hatte, verweigerte Herr Rothörl die Unterzeichnung des Protokolls, so dass auch unser Mandant das Protokoll (zunächst) nicht unterzeichnete. Auch hierzu stellte das Landgericht im unstreitigen Tatbestand fest:
„Beim Abmarkungstermin nach Vermessung von Grundstücksteilen zur Vorbereitung des Grundstückstauschs am 10.11.2016 wurde das Abmarkungsprotokoll weder von Person 1 noch von Seiten der Beklagten unterzeichnet. Wegen des Inhalts des Abmarkungsprotokolls wird auf Anlage B 7 Bezug genommen."
(Anlage 4, S. 4)
4. Wiederholung der Drohung durch die Anwälte
Anschließend beauftragte die Gemeinde die Kanzlei Eversheds Sutherland, (Anwalt), die mit Schreiben vom 11.07.2017 (Anlage 5) die Forderung der Gemeinde nicht nur wiederholten, sondern auch bestätigten, dass die Gemeinde den Notar Dr. Schuck zuletzt mit Schreiben vom 07.04.2017 angewiesen hatte,
neben dem Tausch der Teilflächen noch in die Vertragsurkunde aufzunehmen, dass im südlichen Grundstücksbereich Fl.Nr. 573/2 ein mindestens 1 Meter breiter Grundstücksstreifen an die Gemeinde abgetreten werden soll.
Darüber hinaus verlangte die Gemeinde statt des weiteren Vollzugs des Durchführungsvertrages (Abriss des Altbestandes und Erstellung der Neubauten), die Aufnahme von Abriss- und Beseitigungsarbeiten an der Bohrpfahlwand bis zum 31.07.2017 und deren vollständige Beseitigung bis 31.08.2017 (Anlage 5, S. 2).
5. Baugenehmigung vom 07.05.2018
Einzig zutreffend an der Sachverhaltsschilderung ist die Aussage auf Seite 3 des Entwurfes, dass unsere Mandanten vorsorglich eine Baugenehmigung beantragt hatten, die das Landratsamt München am 07.05.2018 erteilte. Unterdrückt wird jedoch, dass die Gemeinde diese Baugenehmigung zum Anlass nahm, um sofort mit Schreiben vom 15.05.2018 mitzuteilen, dass sie den Abschluss des Grundstückstauschvertrages endgültig als gescheitert betrachte und unsere Mandanten nicht nur zur Beseitigung der Bohrpfahlwand bis zum 30.06.2018 aufforderte, sondern auch – für den Fall des fruchtlosen Ablaufs - rechtliche Schritte androhte (Anlage 6).
6. Duldungsklage/Feststellungsklage
Diese erneuten Drohungen nahmen unsere Mandanten zum Anlass, um im Verfahren 15 O 19720/17 die Feststellung zu beantragen, dass die Gemeinde verpflichtet ist, die Unterbauung entsprechend dem Grundrissplan Anlage 3 zu dulden und sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die durch ihre wiederholten Beseitigungsaufforderungen und Drohungen bzw. dadurch entstanden sind/entstehen, dass sie sich in Verzug befindet, zu bestätigen, dass die Verbauarbeiten an der im Grundrissplan Anlage 3 eingezeichneten Stelle fortgesetzt werden können (vgl. Anlage 4, Urt. S. 8/9).
7. Wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen
Diesen Feststellungsanträgen entgegnete die Gemeinde am 17.09.2019 mit den Tatsachenbehauptungen, dass ein vorsätzlich rechtwidriger Überbau vorläge, da unsere Mandanten ihre Zustimmung zum Beginn der Verbauarbeiten nicht abgewartet hätten und vereinbart gewesen sei, dass vorher der Tauschvertrag geschlossen wird:
3.1. Kein rechtmäßiger Überbau
Von einem rechtmäßigen Überbau kann keine Rede sein.
Es wird bestritten, dass Herr Rothörl dem Bau der Bohrpfahlwand vorab zugestimmt hätte. Er hat auch keinesfalls den Anschein erweckt, dass die Klagepartei berechtigt sei, die Bohrpfahlwand auf dem Gemeindegrund zu errichten. Auch Herr Deisinger hat der Klagepartei keine Zustimmung erteilt, eine Bohrpfahlwand auf Gemeindegrund zu errichten. Einen entsprechenden Erklärungsinhalt kann der gemeinsamen Abstimmung, wie und an welcher Stelle die Arbeiten durchgeführt werden könnten, nicht entnommen werden.
Ein Gemeinderatsbeschluss in der Form, dass der Klagepartei gestattet werde, eine Bohrpfahlwand auf Gemeindegrund zu errichten, existiert nicht.
Der Klagepartei war bekannt, dass die Zustimmung zum Überbau durch die Gemeinde erfolgen muss. Daher hatte Person 1 in seiner E-Mail vom 18.09.2019 an Herrn Rothörl ja auch darum gebeten, dass Grundstückstausch und die Unterbauung durch die Bohrpfahlwände in der nächsten Gemeinderatssitzung genehmigen zu lassen.
Die Genehmigung wartete die Klagepartei dann offenkundig gar nicht erst ab, sondern führte diese Arbeiten aus, so dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 29.09.2015 (Anlage K26) entschied, dass die Grundstücksflächen flächengleich getauscht werden sollen, um die Überbauung des nördlichen Parkplatzes im Eigentum der Gemeinde zu bereinigen.
Die Beklagte hat die Bohrpfahlwand noch einmal in einem Lageplan eingezeichnet,
Anlage B 11.
Der Beschluss des Gemeinderats ist klar. Durch den Flächen- bzw. Grundstückstausch sollten wieder grundstückrechtlich geregelte Verhältnisse hergestellt werden. Das heißt, die Gemeinde musste den rechtwidrigen Zustand durch den Abschluss des Tauschvertrages heilen.
Den rechtswidrigen Zustand hat die Klagepartei bewusst herbeigeführt, indem sie ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde, über die Grenze gebaut hat, ohne den Abschluss des Tauschvertrages abzuwarten. Der Klageapartei war dabei offenkundig bewusst, dass die Genehmigung der Gemeinde erforderlich ist, aber noch nicht vorlag. Sie handelte damit vorsätzlich! Eine Duldungspflicht gemäß § 912 BG8 kommt damit nicht in Betracht.
Dass der Abschluss eines Tauschvertrages Bedingung für die Erlaubnis zum Überbau sein sollte, ergibt sich bereits aus der E-Mail von Person 1 vom 18.09.2015.
Als der Grundstückstausch wider Erwarten nicht zustande kam, forderte die Beklagte die Klagepartei mit anwaltlichem Schreiben vom 11.07.2017 (Anlage 4) zum Rückbau auf. Nachdem die Bohrpfahlwand sich zu diesem Zeitpunkt nach wie vor rechtswidrig auf dem Grundstück der Beklagten befand, hatte die Beklagte auch einen Beseitigungsanspruch. Dieser Anspruch steht ihr noch heute zu, da ein Tauschvertrag nach wie vor nicht geschlossen wurde.
(SS. der RAe Eversheds Sutherland v. 17.09.2019 im Auszug, Anlage 7, S. 5/6)
II. Vorwurf des (schweren) Prozessbetruges
Mit diesen wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptungen erschlich die Gemeinde die Klageabweisung über drei Instanzen (Urteil des Landgerichts vom 06.09.2019, Anlage 4), Beschlüsse des OLG München, Az.: 1 U 6870/19, vom 23.06.2020 (Anlage 8) und 30.09.2020 (Anlage 9) sowie Zurückweisungsbeschluss des BGH vom 03.11.2022, Anlage 10).
1. Wahrheitswidrige Chronologie / Überbauung des nördlichen Parkplatzes
Diese Tatsachenbehauptungen waren schon in zeitlicher Hinsicht bewusst falsch:
- Die Behauptung, dass die Verbauarbeiten bereits ausgeführt waren, so dass der Gemeinderat am 29.09.2015 den flächengleichen Tausch beschließen musste, war schon deshalb bewusst wahrheitswidrig, weil die Arbeiten erst 4,5 Wochen nach dem Gemeinderatsbeschluss, nämlich am 02.11.2015 aufgenommen wurden.
- Die Behauptung, dass mit dem Beschluss über den Flächentausch der rechtwidrige Zustand der Überbauung des nördlichen Parkplatzes geheilt werden sollte, war bewusst wahrheitswidrig, weil die Größe und Position der Tauschflächen nicht im Zusammenhang mit der Bohrpfahlwand steht, sondern nur dem Wunsch der Gemeinde nachgekommen werden sollte, durch den Flächentausch den Gehweg entlang der Zeillerstraße und den Zugang zur Schloßleite zu ermöglichen.
- Schließlich gab es auch keine rechtswidrige Überbauung im Bereich des nördlichen Parkplatzes durch unsere Mandanten. Vielmehr ist allen Beteiligten, auch den Gemeinderatsmitgliedern positiv bekannt, dass die Gemeinde mit dem nördlichen Parkplatz das Eigentum unserer Mandanten (rechtswidrig) überbaut hat.
2. Titelerschleichung
Für den Vorwurf der Titelerschleichung bzw. des Prozessbetruges ist aber vor allem maßgeblich, dass die über drei Instanzen erstrittenen Entscheidungen auf der wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptung beruhen, dass ein vorsätzlich rechtwidriger Überbau vorläge, weil unsere Mandanten mit den Verbaumaßnahmen am 02.11.2015 begonnen hätten, ohne die (angeblich vereinbarte) vorherige Unterzeichnung des Tauschvertrages abzuwarten.
a) Urteil des Landgerichts vom 06.09.2019
Zum Beweis der gegenteiligen Tatsache, dass die Gemeinde dem Beginn der Baumaßnahmen am 02.11.2015 (unabhängig von der vorherigen Unterzeichnung des Grundstückstauschvertrages) zugestimmt hatte, hatten unsere Mandanten lediglich die E-Mail vom 30.10.2015 (10.20 Uhr) Anlage 1 vorgelegt und vorgetragen, dass sich Person 1 mit Herrn Rothörl sowohl über die Position der Bohrpfahlwand auf Basis des Grundrissplans Anlage 3 abgestimmt hatte, als auch die Gemeinde dem Beginn der Verbaumaßnahmen unabhängig von der Unterzeichnung des Tauschvertrages zugestimmt hatte.
Gleichwohl schenkte das Landgericht München I im Urteil vom 06.11.2019 (Anlage 4) dem oben auf S. 4/5 dargestellten Falschvortrag (Anlage 7) der Gemeinde Glauben, indem es zunächst festhielt:
Eine Zustimmung zum Überbau durch die Bohrpfahlwand sei nicht erteilt worden, auch nicht durch den Bauamtsleiter. Der Klagepartei sei ausweislich der E-Mail des Zedenten vom 18.09.2015 (K 38) bekannt gewesen, dass die Zustimmung zum Überbau durch den Gemeinderat erfolgen müsse. Die Genehmigung durch den Gemeinderat habe die Klagepartei jedoch nicht abgewartet, sondern vorsätzlich vorher die Bohrpfahlwand eingebracht, und damit einen rechtswidrigen Zustand hergestellt. Der Gemeinderat hat am 29.09.2015 den flächengleichen Tausch beschlossen, um die Überbauung des nördlichen Parkplatzes im Eigentum der Gemeinde zu bereinigen. Der Abschluss des Tauschvertrages sollte Bedingung für die Erlaubnis zum Überbau sein. Der Klagepartei liege ein Tauschvertragsentwurf vor. Daher habe die Beklagte einen Beseitigungsanspruch betreffend die Bohrpfahlwand. (Anlage 4, S. 10 unten).
Und schließlich urteilte:
Eine Duldungspflicht betreffend den Unterbau aus § 912 8GB scheitert schon daran, dass die Klagepartei von vornherein wusste, dass die Bohrpfahlwand auf Gemeindegrund errichtet wird (…). Person 1, der die Verhandlungen mit der Gemeinde für sich, die Klägerin und die GbR geführt hat, ist Rechtsanwalt. Es wäre grob fahrlässig, wenn er davon ausgegangen sein sollte, dass eine wirksame Gestattungserklärung der Gemeinde vorlag.
(Anlage 4, S. 17)
b) Beschluss des Oberlandesgericht München vom 23.06.2020 (Anlage 8)
Auch das OLG München gelangte zu der Auffassung:
Abgesehen davon, dass Herr Rothörl zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen für die Gemeinde nach Art. 38 Abs. 1 BayGO nicht bevollmächtigt war, kann der Mail vom 30.10.2015 keine Duldungszusage entnommen werden. Der Absender verweist vielmehr darauf, dass Grundlage des Beschlusses des Gemeinderats der von der Klägerin eingereichte Plan war und hinsichtlich Grundstückstausch und Bohrpfahlwand/Unterbauung noch ein Vertragsentwurf anzufertigen ist. Eine Zustimmung zu der Unterbauung unabhängig von dem Abschluss des Tauschvertrages enthält das Schreiben nicht. Der Senat stimmt dem Landgericht zu, dass die Voraussetzungen einer Duldungspflicht nach § 912 Abs. 1 BGB nicht vorliegen.
(Anlage 8, S. 5)
c) Verfahren vor dem BGH
Auch in der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung vom 10.05.2021 wiederholte die Gemeinde den bewusst wahrheitswidrigen Sachvortrag, dass die Verbaumaßnahmen zu früh bzw. ohne die vereinbarte Unterzeichnung des Tauschvertrages erfolgt seien:
Im Kern hat das Berufungsgericht somit – wie schon zuvor das Landgericht (LGU 18 Abs. 2 a.E.) und die Beklagte (Berufungserwiderung (S. 13 vorletzter Absatz = Bl. 238 GA) – darauf abgestellt, dass die Klägerseite auf eigenes Risiko gehandelt hat, indem sie mit der Errichtung der Bohrpfahlwand begonnen hat, ohne den Legalisierungsakt abzuwarten, dessen Notwendigkeit und Fehlen ihr nach der geführten Mailkorrespondenz (Anlage K 39) bekannt war.
Der Beginn mit den Arbeiten durch die Klägerseite erfolgte im Vorgriff auf einen lediglich erwarteten notariellen Vertragsschluss. Vor diesem Hintergrund kann von der Schaffung eines Vertrauenstatbestandes durch das von der Beschwerde angeführte kooperative Verhalten der kommunalen Mitarbeiter keine Rede sein.
(vgl. NZB-Erw. vom 10.05.2021, S. 14, Anlage 11)
3. Tatsächlicher Geschehensablauf
Richtig ist aber, dass sich unsere Mandanten mit der Gemeinde explizit darauf verständigte, dass mit den Verbauarbeiten bereits am 02.11.2015 begonnen werden kann, während der Entwurf des Tauschvertrages und die schriftliche Erklärung/Duldung des Überbaus erst später erfolgen sollte:
Dies beweist sowohl der zwischen unseren Mandanten und Herrn Rothörl am 30.10.2015/04.11.2015 geführte Schriftverkehr als auch die Tatsache, dass sich die Gemeinde sogar aktiv an den Verbauarbeiten beteiligte:
a) Telefonate vom 02.10.2015 und 29.10.2015
Bzgl. dieser beiden Telefonate ist zunächst unstreitig, dass
- Herr Rothörl am 02.10.2015 Person 1 nicht nur telefonisch informierte, dass der Gemeinderat in der Sitzung vom 29.09.2015 den Grundstückstausch und die (teilweise) Unterbauung der Zeillerstraße auf Basis des Grundrissplans Anlage 2 mit 21:0 Stimmen genehmigt hatte, sondern auch, wie auch Anlage 1 beweist, dass sich die Parteien bereits in diesem ersten Telefonat darauf verständigt hatten, dass unser Mandant in Sachen Grundstückstausch und Bohrpfahlwand/Unterbauung der Zeillerstraße einen Vertragsentwurf anfertigt,
- von Anfang an vereinbart war, dass das Genehmigungsfreistellungsverfahren gem. Art. 58 BayBO durchgeführt wird und daher unsere Mandanten im Hinblick auf die in Art. 58 Abs. 3, S. 5 BayBO geregelte Frist, dass mit dem Bauvorhaben einen Monat nach der Vorlage der vollständigen Unterlagen begonnen werden darf, diese Unterlagen unmittelbar nach dem Telefonat vom 02.10.2015 bei der Gemeinde einreichten,
- unser Mandant am 29.10.2015 Herrn Rothörl anrief, um nochmals die genaue Lage der Bohrpfahlwand abzustimmen und dieser zunächst mitteilte, dass er sich den Beschluss vom 29.09.2015 und den Grundrissplan nochmals ansehen müsse und am 30.10.2015 mit Anlage 1 zur Position der Bohrpfahlwand bestätigte, dass diese so errichtet werden soll, dass der Gehweg oberhalb der Bohrpfahlwand wieder hergestellt/errichtet werden könne,
- Herr Rothörl zu den am 02.10.2015 eingereichten Bauunterlagen mitteilte, dass nunmehr Einvernehmen mit der Planung bestehe und daher der Bürgermeister am 02.11.2015 die schriftliche Erklärung zur Durchführung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens unterzeichnen werde und
- er sich unter Bezugnahme auf das Telefonat vom 02.10.2015 nach dem Sachstand bzgl. des Vertragsentwurfes in Sachen Grundstückstausch und Bohrpfahlwand/Unterbauung der Zeillerstraße erkundigte.
b) Beweis des Prozessbetruges anhand der 5 Fragen/Antworten vom 30.10./04.11.2015
Unsere Mandanten reagierten noch am 30.11.2015 auf die E-Mail Anlage 1, indem sie im Schreiben vom 30.10.2015 Anlage 12 unter Ziff. 1. bis 5. fünf Fragen stellten:
- In Ziff. 1. bestätigten sie zur Position der Bohrpfahlwand, dass oberhalb der künftige Gehweg mit 60 cm Breite über die gesamte Länge errichtet werden könne und fragten, wann die Erneuerung der Straßendecke geplant ist, da dies für die vorzunehmenden Schutzmaßnahmen von Bedeutung sei.
- In Ziff. 2. stellten sie den Antrag auf halbseitige Sperrung der Zeillerstraße zur Errichtung der Bohrpfahlwand von Haus 2 und bestätigten in Ziff. 3., dass die Erdüberdeckung mit 80 cm ausgeführt werde.
- In Ziff. 4. hielt unser Mandant wegen der Monatsfrist des Art. 58 Abs. 3 BayBO fest, dass der Gemeinde die Bauunterlagen vollständig seit 02.10.2015 vorliegen und fragte e x p l i z i t, ob „wir mit den Baumaßnahmen am 02.11.2015 beginnen können."
- Schließlich beantwortete er in Ziff. 5. die Frage nach dem Sachstand des Vertragsentwurfes wegen Grundstückstausch und Bohrpfahlwand/Unterbauung der Zeillerstraße damit, dass er auf Basis des Gemeinderatsbeschlusses/Grundrissplans Anlage 3 die Vermessung des Grundstücks beantragt hat und er den Vertragsentwurf übersenden wird,
sobald der neue Katasterplan vorliegt,
und wies ausdrücklich darauf hin, dass dies wiederum die vorherige Zustimmung der Gemeinde zu dem Vermessungsantrag voraussetzt.
c) Beantwortung dieser 5 Fragen durch Herrn Rothörl am 04.11.2015 (Anlage 2)
Nachdem die Fa. Öttl am 02.11.2015 mit den Verbaumaßnahmen begonnen hatte, beantwortete Herr Rothörl das Schreiben vom 30.10.2015 (Anlage 12) unter Bezugnahme auf die 5 Fragen/Ziffern wie folgt:
- Zu Ziff. 1 teilte er mit, dass die Wiederherstellung der Zeillerstraße erst nach Abschluss der Hoch- und Tiefbaumaßnahmen unserer Mandanten geplant werde, er den Antrag auf halbseitige Sperrung der Zeillerstraße an das Ordnungsamt weitergeleitet habe (Ziff. 2.) und der Mangel der Erdüberdeckung (Ziff. 3.) mit dem Schreiben vom 30.10.2015 geheilt sei.
Für den Fall, dass die Gemeinderatsmitglieder das Interesse an der weiteren Lektüre dieses Schreibens verloren haben sollten, werden Sie höflichst gebeten, zumindest noch zur Kenntnis zu nehmen, dass Herr Rothörl die
- unter Ziff. 4. gestellte Frage, ob unsere Mandanten mit den Verbaumaßnahmen am 02.11.2015 beginnen können, damit bejahte, dass er auf die schriftliche Erklärung des Bürgermeisters vom 02.11.2015 zur Durchführung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens verwies und mitteilte, dass diese zur Abholung bereit läge.
- Außerdem beantwortete er in Ziff. 5 die weitere Mitteilung, dass der Vertragsentwurf erst übersendet werden soll, wenn der Katasterplan vorliegt und dies jedoch die Zustimmung der Gemeinde zum Vermessungsantrag voraussetzt, dass er den seit 03.11.2015 vorliegenden Vermessungsantrag ohne Erinnerung gegenüber dem Vermessungsamt freigegeben werde, so dass dem Grundstückstauschvertrag – wie vom GR beschlossen – nichts mehr im Wege stehen dürfte.
6. Ergebnis
Die von der Gemeinde über drei Instanzen wiederholte Tatsachenbehauptung, dass ein vorsätzlich rechtswidriger Überbau vorläge, weil unsere Mandanten mit den Verbaumaßnahmen vorzeitig (am 02.11.2015) begonnen hätten, ohne die vereinbarte Unterzeichnung des Tauschvertrages abzuwarten, war bewusst falsch, weil zumindest Herrn Rothörl (und dem Bürgermeister) positiv bekannt war, dass ausdrücklich vereinbart wurde, dass unsere Mandanten mit den Verbaumaßnahmen am 02.11.2015 beginnen können und der Tauschvertrag erst später/danach unterzeichnet wird.
Entscheidungserheblich ist weiter, dass der - ausschließlich im Interesse der Gemeinde stehende – Tauschvertrag nur deshalb nicht zustande kam, weil die Gemeinde die Unterzeichnung an die rechtswidrige Forderung knüpfte, dass neben dem Tausch der Teilflächen noch in die Vertragsurkunde aufzunehmen ist, dass im südlichen Grundstücksbereich Fl.Nr. 573/2 ein mindestens 1 Meter breiter Grundstücksstreifen an die Gemeinde abgetreten werden soll (vgl. Anlage 5, S. 1).
Weiter ist maßgeblich, dass die Gemeinde diese Forderung frühestens aufgegeben hat, als sie mit der E-Mail vom 03.02.2022 (Anlage 13) den Entwurf eines Tauschvertrages übermittelte, der diese Forderung nach der Abtretung des 1 Meter breiten Grundstückstreifens nicht mehr enthielt. In diesem Zusammenhang ist auf das Schreiben unserer Mandanten vom 29.03.2022 an die Gemeinderäte zu verweisen. Darin hatten sie auf Basis des von Herrn Rothörl vom 03.02.2022 übermittelten Vertragsentwurfes das Notariat Dr. Schuck um dessen Aktualisierung gebeten und die Gemeinde erneut gemahnt/aufgefordert, diesen Tauschvertrag zu beurkunden/zu schließen.
Dies alles beweist im Ergebnis, dass nicht unsere Mandanten mit der fristgerechten Erfüllung der vertraglichen Durchführungsverpflichtungen in Verzug geraten sind, sondern allein die Gemeinde die Fortsetzung der spätestens am 02.11.2015 begonnenen Vertragsdurchführung durch ihr evident rechtswidriges Verhalten vorsätzlich vereitelt hat.
Dieses Verhalten dürfte nicht nur den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB), sondern wohl auch den der (zumindest versuchten) Erpressung (§ 253 StGB) und des (schweren) Prozessbetruges (§ 263 StGB) erfüllen. Letzteres auch deshalb, weil die Gemeinde mit den identischen (copy and paste) Tatsachenbehauptungen auch das Urteil vom 22.03.2023 (Anlage 14) erschlichen hat, in dem u.a. dieser mehrfache Prozessbetrug streitgegenständlich ist.
III. Folgerungen
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage erlauben wir uns, die Gemeinde, insbesondere Herrn Rothörl und den Bürgermeister Herrn Neusiedl unter Fristsetzung bis zum 13.06.2023 zu folgendem aufzufordern.
1. Richtigstellung der Falschbehauptungen
Sowohl gegenüber den Gemeinderatsmitgliedern als auch gegenüber dem OLG München ist in dem derzeit anhängigen Berufungsverfahren Az.: 1 U 1389/23e richtig zu stellen, dass unsere Mandanten die Verbaumaßnahmen am 02.11.2015 mit Zustimmung der Gemeinde begonnen haben und deshalb die Gemeinde verpflichtet ist, deren Fortsetzung an der im Grundrissplan Anlage 3 eingezeichneten Stelle zu dulden.
Da unsere Mandanten nicht davon ausgehen, dass die Gemeinde in Kauf nimmt, dass durch den Abbruch der Untergeschosse des Lindenwirts die Zeillerstraße in die Baugrube stürzt, ist gegenüber dem OLG München auch der weitere Falschvortrag, dass
die Weiterführung wir Bohrpfahlwand keine
Voraussetzung für den Abbruch des Lindenwirts sei dahingehend richtig zu stellen, dass der Abbruch der Untergeschosse des Lindenwirts nicht ohne die vorherige Erstellung der Bohrpfahlwand erfolgen kann.
2. Verlängerung der Baugenehmigung/Durchführungsfristen/Abwägung
Zudem wird die Gemeinde aufgefordert, im Rahmen der gebotenen Abwägung zu berücksichtigen, dass der Baubeginn im Rahmen der bestandskräftigen Baugenehmigung auch nach Auffassung des Landratsamts längst erfolgt und nicht im Ansatz ersichtlich ist, welche geänderten Planungsziele der Erteilung des Einvernehmens zu der am 15.02.2022 beantragten Verlängerung der Baugenehmigung entgegenstehen.
Das gleiche gilt auch für die mit Schreiben vom 29.03.2022 beantragte Verlängerung der Fristen des Durchführungsvertrages vom 11./12.11.2014, wobei auch hier ohnehin festzustellen ist, dass sich die Gemeinde mit diesem Antrag noch nicht einmal am Rande befasst hat.
Zu beiden Anträgen ist zudem festzuhalten, dass selbst dann, wenn die Gemeinde die Abweisung der Duldungsklage nicht durch Prozessbetrug erschlichen hätte, erst seit 03.11.2022 rechtskräftig fest stünde, dass sie nicht zur Duldung der Bohrpfahlwand verpflichtet ist.
Da es aber in jedem Falle das gute Recht unserer Mandanten war, diese Frage gerichtlich überprüfen zu lassen, ist im Rahmen der Abwägung gem. § 5 Abs. 3 des Durchführungsvertrages auch zu berücksichtigen, dass unseren Mandanten ausreichend Zeit eingeräumt werden müsste, um die Position der Bohrpfahlwand von Haus 1 zu verändern. Schon allein weil dies u.a. mit einer erneuten statischen Überprüfung durch den Prüfingenieur verbunden ist, müssten unseren Mandanten die beantragten Fristverlängerungen gewährt werden.
Abgesehen davon ist/war schließlich auch die gesetzte Frist von 6 Monaten zur vollständigen Erstellung des Bauvorhabens selbst dann unhaltbar kurz bemessen, wenn unsere Mandanten den Abbruch sofort und ungehindert hätten vornehmen können.
3. Beurkundung des Tauschvertrages
Abschließend teilen unsere Mandanten mit, dass sie trotz allem weiterhin bereit, den – allein im Interesse der Gemeinde – stehenden Tauschvertrag zu unterzeichnen und damit sowohl die Errichtung des fahrbahnbegleitenden Gehwegs als auch die Zuwegung zur Schlossleite zu ermöglichen. Beides setzt jedoch voraus, dass von der Gemeinde einen unterschriftsreifen und dem Gemeinderatsbeschluss vom 29.09.2015 entsprechenden Entwurf des Tauschvertrags vorlegt.