Bauherr: Carola Geißler
Bauort: Ludwig-Thoma-Straße 31, Grundstück Fl. Nr. 603/14 (Grundstücksgröße 3.938 m²)
Planbereich: Bebauungspläne 29 B 33 vom 08.08.1934 und Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung
Der Bauausschuss hat sich in seiner öffentlichen Sitzung am 21.09.2015 mit der Bebauung auf dem Grundstück befasst – es ging in dieser Sitzung um das Haus im südwestlichen Baubereich. Das Einvernehmen wurde hierfür einstimmig hergestellt.
Die Antragstellerin begehrt die Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses in E+D-Bebauung mit Satteldach (DN, 38°, DG ist kein Vollgeschoss) und einer Doppelgarage im nördlichen Bereich des Grundstücks.
Der für das Grundstück heranzuziehende, aus 1934 stammende Bebauungsplan gibt neben einer nördlichen und östlichen Baugrenze von je sieben Metern zur Ludwig-Thoma-Straße und Eichleite, auch eine westliche rückwärtige Baugrenze vor.
Hinsichtlich der heute vorhandenen Gebäudestruktur im Bebauungsplan-Gebiet kann man eine Einhaltung der damals vorgegebenen Maßgaben des Bebauungsplanes vom Bauwerber nicht verlangen – durch diverse Befreiungen in der Vergangenheit von den o. g. Vorgaben ist der Bebauungsplan als obsolet anzusehen.
Aufgrund dessen, sollte hier einer Befreiung von der rückwärtigen Braugrenze wie in ähnlichen Fällen zugestimmt werden.
Das Maß der baulichen Nutzung bezüglich der Grund- und Geschossflächenzahl mit der Hauptnutzung wird gut eingehalten. Die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen (Garage, Zufahrt) wird mit dem neugeplanten Vorhaben um ca. 163 m² überschritten. Hierfür ist eine Befreiung erforderlich. Die Zufahrten für das Haus im südlichen Teil sowie für das Haus im nördlichen Bereich des Grundstücks werden mit wasserdurchlässigen Belägen ausgeführt. Eine Befreiung sollte wie in ähnlich gelagerten Fällen befürwortet werden.
Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes B 35 werden eingehalten.
Die weitere Beurteilung ergibt sich nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.
Die Wand-, First- und Kniestockhöhe entsprechen der Ortsgestaltungssatzung.
Aufgrund der bestehenden und erhaltenswerten Rotbuche (Stammumfang 3,42 m) wird das Haus im Bereich des Wurzelbereichs nicht unterkellert. Desweiteren wird das Dach auf der Nordseite um zwei Meter zurückgenommen, um den Kronenbereich zu schützen. Dies widerspricht jedoch dem § 4 Abs. 3 Satz 1 der Ortsgestaltung welcher besagt, dass Einzel- und Doppelhäuser mit durchgehender Trauf- und Firstlinie auszubilden sind. Hier wäre eine Abweichung der Ortsgestaltungssatzung notwendig. Eine andere Konstituierung des Hauses auf dem Grundstück ist aufgrund der Abstandsflächen nicht möglich. Um die Rotbuche zu erhalten, sieht die Verwaltung die Abweichung nach § 11 Satz 1 Buchstabe c der Ortsgestaltungssatzung für vertretbar. Eine Abweichung sollte hier ausnahmsweise erteilt werden.
Die weiteren Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird durch den Bau von einer Doppelgarage ausreichend geführt.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Das geplante Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.